1. | Der Geschädigte kann sich des Risikos, dass er bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Maß des Erforderlichen überschritten hat, nicht dadurch entledigen, dass er auf Freistellung von der Forderung des Mietwagenunternehmens klagt. |
2. | Soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (Aufgabe der mit den Urteilen vom 24. März 2015 - I-1 U 42/14 sowie vom 21. April 2015 - I-1 U 114/14 eingeleiteten Senatsrechtsprechung). |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von der Forderung der C. C. G., K., K. aus der Rechnung vom 14.06.2017 zur Rechnungsnummer RE über weitere 1.295,56 EUR freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
Mietpreisspiegel Schwacke für Normaltarif 2017 im PLZ-Gebiet 413, Klasse 5: Wochenpauschale 568,92 EUR : 7 = 81,27 EUR x 31 Tage = |
2.519,50 EUR |
Marktpreisspiegel Fraunhofer für Normaltarif 2017 im PLZ-Gebiet 41, Klasse 5:
Wochentarif 225,02 EUR : 7 = 32,14 EUR x 31 Tage = |
996,34 EUR |
Summe beider Tarife: 3.515,84 EUR | |
geteilt durch 2: 1.757,92 EUR | |
abz. 5 % ersparter Aufwendungen: (= 87,90 EUR) | 1.670,02 EUR |