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Die prozessuale Tat umfasst auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren den einheitlichen geschichtlichen Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Betroffene den Bußgeldtatbestand verwirklicht haben soll. Verändert sich im Laufe eines Verfahrens das Geschehensbild, kommt es darauf an, ob die "Nämlichkeit der Tat" trotz der Abweichung noch gewahrt ist, was dann der Fall ist, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme im Vergleich zum Bußgeldbescheid eine andere Tatzeit ergibt (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2006, 3 StR 79/06 = NStZ-RR 2006, 316 m.w.N.).
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