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Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es sei denn der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung [vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff.]. Auch das hier eingesetzte Messgerät PoliScan speed ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und amtlich zugelassen worden. Abweichungen von dem normierten Verfahren oder der Gebrauchsanweisung des Gerätes sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und es haben sich auch keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben, die außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen. Angesichts dessen hätte die Tatrichterin die hilfsweise beantragte Beweiserhebung ohne Rechtsfehler als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ansehen können.
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