Die Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkastens ist nur wirksam und unterbricht die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nur dann, wenn der Adressat unter der Zustellungsadresse auch tatsächlich wohnt, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene sich nur unregelmäßig und allenfalls an Wochenenden dort aufhält, teilweise auch über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht. |