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Kammergericht Berlin Beschluss vom 29.10.2010 - 3 Ws (B) 508/10 - 2 Ss 181/10 - Ersatzweise Zustellung des Bußgeldbescheides

KG Berlin v. 29.10.2010: Ersatzweise Zustellung des Bußgeldbescheides nur an der Adresse des Lebensmittelpunktes


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.10.2010 - 3 Ws (B) 508/10 - 2 Ss 181/10) hat entschieden:

   Die Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheides in den zur Wohnung des Betroffenen gehörenden Briefkastens ist nur wirksam und unterbricht die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nur dann, wenn der Adressat unter der Zustellungsadresse auch tatsächlich wohnt, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene sich nur unregelmäßig und allenfalls an Wochenenden dort aufhält, teilweise auch über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht.


Siehe auch
Die Ersatzzustellung - Niederlegung - Zustellungsbenachrichtigung - Zustellungsurkunde
und
Zustellung und Ersatzzustellung


Gründe:


Mit einem am 11. November 2009 erlassenen Bußgeldbescheid legte der Polizeipräsident in Berlin der Betroffenen zur Last, am 4. August 2009 auf der BAB 111 in nördlicher Richtung fahrend mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben. Auf ihren Einspruch hat sie das Amtsgericht Tiergarten am 20. April 2010 deswegen zu einer Geldbuße von 170.— Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und die Ansicht vertritt, der weiteren Verfolgung stehe das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, hat Erfolg.

Die auf die Sachrüge hin auch ohne ausdrückliche Geltendmachung vorzunehmende Prüfung, ob Verfahrenshindernisse einem Schuldspruch entgegenstehen, veranlasst die Aufhebung des Urteils, weil die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist. Der mit Vollendung der Tat einsetzende Lauf der zunächst dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG ist durch die Anordnung der schriftliche Anhörung der Betroffenen vom 24. August 2009 nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen und zugleich erneut in Gang gesetzt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Danach hat es bis zum Eingang der Akten bei dem Amtsgericht am 16. Dezember 2009 keine weitere wirksame Unterbrechungshandlung mehr gegeben. Zwar hat der Polizeipräsident am 11. November 2009 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid erlassen, verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet dieser jedoch entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht. Voraussetzung wäre dessen wirksame Zustellung binnen zwei Wochen nach Erlass (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG). Daran fehlt es. Auf die schriftliche Anhörung der Betroffenen meldete sich zwar der von ihr beauftragte Rechtsanwalt und zeigte deren Interessenvertretung an, eine schriftliche Vollmacht überreichte er jedoch nicht und gab auch keine Erklärungen zur Sache ab. Der zuständige Sachbearbeiter des Polizeipräsident in Berlin ermittelte daher zunächst anhand des Tatlichtbildes und einer von der Meldestelle in Hamburg angeforderten Ablichtung des Personalausweisfotos, dass die als Halterin des Fahrzeuges eingetragene Betroffene auch die Fahrerin zur Tatzeit gewesen ist und verfügte am 11. November 2009 den Erlass eines Bußgeldbescheides sowie dessen Zustellung an die Betroffene. Dieser konnte ihr jedoch unter der Berliner Anschrift, an die schon die schriftliche Anhörung adressiert worden war, nicht persönlich übergeben werden, sodass ihn der Zusteller am 14. November 2009 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten legte. Diese Form der ersatzweisen Zustellung ist indes nur wirksam, wenn der Adressat unter der Zustellungsadresse auch tatsächlich wohnt, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat [vgl. KG, Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 3 Ws (B) 615/98 – in juris]. Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Zustellung am 14. November 2009 nicht mehr erfüllt. Die Betroffene hatte noch vor der Zustellung des Bußgeldbescheides ihren Lebensmittelpunkt an den Sitz ihres Arbeitgebers nach Hamburg verlegt und sich am 1. November 2009 polizeilich umgemeldet. Sie ist, wie die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft ergeben haben, dort auch tatsächlich wohnhaft und hält sich nur unregelmäßig und allenfalls an Wochenenden in ihrer Berliner Wohnung auf, teilweise aber auch über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht. Wenngleich das Fehlen eines Nachsendeantrages in Verbindung mit der weiteren Verwendung der Berliner Anschrift in ihrem Internetauftritt darauf hindeutet, dass die Betroffene für die Weiterleitung in Berlin eingehender Postsendungen anderweitig gesorgt hat, zur Wirksamkeit der Ersatzzustellung vom 14. November 2009 führt dies nicht. Denn wie die persönliche Übergabe, soll auch die ersatzweise Zustellung gewährleisten, dass der Adressat sicher und schnell von dem Inhalt des zugestellten Schriftstückes Kenntnis erlangt, damit ihm ermöglicht wird, seine rechtlichen Interessen unverzüglich wahrzunehmen. Dies hätte die Betroffene nur durch eine von ihr organisierte, kontinuierliche und zeitnahe Weiterleitung der eingehenden Post sicherstellen können. Dass sie im November 2009 dahingehende Vorkehrungen getroffen hat, ist nicht ersichtlich. Die ersatzweise Zustellung des Bußgeldbescheides an die Berliner Anschrift der Betroffenen ist daher unwirksam und der Lauf der Verjährung durch dessen Erlass nicht unterbrochen worden. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger der Betroffenen eine einfache Abschrift des Bußgeldbescheides übersandt worden ist und dieser daraufhin Einspruch eingelegt hat. Denn nur der – hier nicht zu führende – Nachweis, dass und zu welchem Zeitpunkt die Betroffene das zuzustellende Schriftstückes selbst tatsächlich erhalten hat, heilt den Zustellungsmangel [vgl. OLG Karlsruhe ZfSch 2008, 112]. Da innerhalb von drei Monaten nach der letzten Unterbrechungshandlung am 24. August 2009 keine weitere erfolgte, ist mit Ablauf des 24. November 2009 Verfolgungsverjährung eingetreten.

Das Verfahren war daher nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO einzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 46Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO, diejenige über die notwendigen Auslagen der Betroffenen auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO, weil die Betroffene ausschließlich infolge des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses nicht verurteilt worden ist.

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