1. | Die Entscheidung des Tatgerichts, einen Terminsverlegungsantrag abzulehnen, unterliegt lediglich einer Willkürkontrolle |
2. | Es ist nicht per se willkürlich, wenn das Tatgericht ein Bußgeldverfahren zu einer solch frühen Tageszeit terminiert, dass der Verteidiger, will er rechtzeitig zur Terminsstunde erscheinen, vor 6 Uhr an seinem Wohnort abfahren muss. |