Das Verkehrslexikon

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Rechtliches Gehör in den verschiedenen Verfahrensarten

Rechtliches Gehör in den verschiedenen Verfahrensarten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verfassungsgerichtsbarkeit
-   Bußgeld- und Strafverfahren
-   Zivilverfahren
-   Verwaltungsverfahren
-   Rechtlicher Hinweis



Einleitung:


Zum Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14.09.2010 - 2 BvR 2638/09) ausgeführt:

   "a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 60, 247 <249>; 69, 141 <143 f.>; 105, 279 <311>; stRspr).


Art. 103 Abs. 1 GG ist - auch insofern - eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts sowie seine Auslegung und Anwendung im konkreten Fall müssen daher ein Ausmaß rechtlichen Gehörs eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305 <310>; 74, 220 <224>; 81, 123 <129>). Hierzu zählt auch die Möglichkeit der beweisbelasteten Partei, für die von ihr behauptete Tatsache Beweis durch Einvernahme eines Zeugen zu erbringen."

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Weiterführende Links:


Grundsatz eines fairen Verfahrens

Das verfassungsrechtliche Willkürverbot

Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Rechtsmittelbelehrung in den verschiedenen Verfahrensarten

Vertrauen in Postlaufzeiten

Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

Rechtlicher_Hinweis in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

Stichwörter zum Thema Ordnungswidrigkeiten

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

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Allgemeines:


OLG Naumburg v. 06.09.2012:
Lehnt der abgelehnte Richter ein zulässiges Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig ab, stellt das eine Versagung des rechtlichen Gehörs, und zwar des Gehörs durch den für die Entscheidung über das Gesuch zuständigen Richters, dar.

OLG Köln v. 27.02.2015:
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet es, Schriftstücke, aus denen sich schuldspruch- oder rechtsfolgenrelevante Umstände ergeben können, den Akten fernzuhalten. Was für das Verfahren geschaffen worden ist, darf der Akteneinsicht nicht entzogen werden.

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Verfassungsgerichtsbarkeit:


BVerfG v. 14.05.1969:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten.

BVerfG v. 03.06.1975:
Hält der Betroffene irrtümlich die Teileinstellung eines verkehrsrechtllichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für eine Beendigung des gesamten Verfahrens und versäumt er daraufhin die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde, so gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Verwaltungsbehörde ihm auf seine Gegenvorstellungen hin noch eine schriftliche Stellungnahme zugesagt hat.

BVerfG v. 10.06.1975:
Dem Recht des Beteiligten aus GG Art 103 Abs 1, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei seiner Entscheidung auch in Erwägung zu ziehen. Demgegenüber gewährt das Grundrecht auf rechtliches Gehör keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen.

BVerfG v. 30.06.1976:
Es verstößt gegen GG Art 103 Abs 1, wenn ein Gericht - auch versehentlich - vor Ablauf einer einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist entscheidet. StPO § 33a gehört zum Rechtsweg im Sinne des BVerfGG § 90 Abs 2 (BVerfGE 33, 192 (194)); die Vorschrift ist so auszulegen und anzuwenden, dass sie jeden Verstoß gegen GG Art 103 Abs 1 in den Beschlussverfahren, auf die sie anwendbar ist, erfasst.

BVerfG v. 04.05.1977:
Der vom Bundesverfassungsgericht zu GG Art 19 Abs 4 und GG Art 103 Abs 1 entwickelte Grundsatz, dass im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden zugerechnet werden dürfen, gilt sowohl für Fälle des ersten Zugangs zum Gericht wie für Fälle des Zugangs zu einer weiteren von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz (Ergänzung BVerfG, 1975-12-16, 2 BvR 854/75, BVerfGE 41, 23). Dies gilt auch dann, wenn die Fristversäumnis auf Verzögerungen bei der Entgegennahme durch das Gericht beruht, die der Bürger nicht zu vertreten hat.

BVerfG v. 10.10.1978:
Es ist mit dem GG nicht vereinbar, wenn ein Gericht die Prüfung der Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, mit der Begründung ablehnt, hierfür stehe dem Betroffenen die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung.

BVerfG v. 18.02.1988:
Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt zu lassen (st. Rspr.; BVerfGE 21, 191 (194); 22, 267 (273); zuletzt BVerfGE 70, 93 (100); 70, 288 (294)). Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

BVerfG v. 29.11.1989:
Nach Art 103 Abs 1 GG darf nicht ohne hinreichende sachliche Gründe eine Form der Anhörung gewählt werden, die für den Betroffenen ein erhöhtes Risiko mit sich bringt, von den mitzuteilenden Umständen keine Kenntnis zu erhalten.

BVerfG v. 20.10.1992:
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Hält das Gericht die Behauptung einer Partei, nicht sie, sondern deren Tochter sei die Halterin eines Fahrzeugs für erheblich, verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachgegangen wird.

BVerfG v. 29.12.1993:
Macht ein Gericht die in einem anderen Verfahren protokollierte Aussage eines Zeugen zur Grundlage seiner Entscheidung, ohne die Verfahrensbeteiligten gemäß ZPO § 273 Abs 4 S 1 von der informatorischen Beiziehung der Verfahrensakten zu unterrichten, so liegt hierin eine Verletzung von GG Art 103 Abs 1.

BVerfG v. 15.12.1994:
GG Art 103 Abs 1 ist verletzt, wenn ein Zivilgericht seiner Entscheidung Feststellungen zugrundelegt, die im Widerspruch zum Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten stehen, ohne näher zu begründen, weshalb es nicht von dem von der Partei dargelegten Sachverhalt ausgeht.

BVerfG v. 19.07.1995:
Der Beschwerdeführer, der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss im Beschwerdevorbringen vortragen, was er im Fall rechtzeitiger Anhörung vorgebracht hätte.

BVerfG v. 06.11.1995:
Ein Gericht verletzt im Verfahren nach StVG § 25a Abs 3, OWiG § 62 dann GG Art 103 Abs 1 nicht, wenn es Angaben unberücksichtigt lässt, die nicht mit dem sonstigen Äußerungsverhalten des durch einen Kostenbescheid (StVG § 25a Abs 1) beschwerten Fahrzeughalters in Einklang zu bringen sind.

BVerfG v. 16.03.2001:
Die Nichtbescheidung des Einwands, es liege keine die Verurteilung erfassende Anklage vor, verletzt nicht GG Art 103 Abs 1, da zum einen an die Begründungserfordernisse einer letztinstanzlichen Entscheidung geringere Anforderungen zu stellen sind und zum anderen diese Frage ohnehin im Rahmen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen ist, so dass die bloße Nichterwähnung in den Urteilsgründen nicht die Annahme rechtfertigen kann, die Vorinstanz habe sie nicht bedacht.

BVerfG v. 04.07.2002:
Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Sie dürfen bei der Anwendung und Auslegung der prozessrechtlichen Vorschriften, die die Gewährung rechtlichen Gehörs sichern sollen, keine überspannten Anforderungen stellen. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Beschuldigter einen formwirksamen Einspruch nach § 410 StPO eingelegt hat, wie für die Prüfung, ob einem Beschuldigten, der die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

BVerfG v. 20.04.2004:
Das Nichteingehen auf entscheidungserheblichen Vortrag wie auch die Nichtbeachtung des Wiedereinsetzungsantrages begründen eine Verletzung des nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG für die Rechtsmittelgerichte auch die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanzen zu beseitigen.

BVerfG v. 28.11.2007:
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 103 Abs 1 GG und des Willkürverbots iSv Art 3 Abs 1 GG durch fachgerichtliche Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten Gutachterkosten bei offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschaden eines Unfallfahrzeugs.

BVerfG v. 14.09.2010:
Nach Art. 103 Abs. 1 GG haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

BVerfG v. 18.10.2012:
Es darf dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit - wie hier - in die "allgemeine Ferienzeit" oder eine sonstige Jahreszeit fällt. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde.

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Bußgeld- und Strafverfahren:


Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Rechtliches Gehör im Zivilprozess

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Verwaltungsverfahren:


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Rechtlicher Hinweis:


Rechtlicher_Hinweis in verkehrsrechtlichen Straf- und OWi-Verfahren

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