1. | Verzichtet ein Unfallgeschädigter in einem Abfindungsvergleich mit dem Haftpflichtversicherer unter Vorbehalt nur materieller Ansprüche gegen Zahlung der Abfindungssumme auf zukünftige Ansprüche wegen noch nicht vorhersehbarer und unerwarteter Folgen gleich welcher Art, kann er später wegen einer unvorhergesehenen Entwicklung der Unfallschäden kein (weiteres) Schmerzensgeld verlangen. Eine Anpassung des Vergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet auf Grund des eindeutigen Vergleichswortlauts aus. |
2. | Die Verjährungsfrist für unfallbedingte Ansprüche beginnt regelmäßig einheitlich. Eine Ausnahme besteht nur bei objektiv nicht voraussehbaren Spätfolgen. |
3. | Ein Vergleich beinhaltet keinen Verzicht auf die Verjährungseinrede. |
„Der Verzicht und Erlaß erstreckt sich auch auf etwaige Ansprüche wegen heute noch nicht voraussehbarer und unerwarteter Folgen gleich welcher Art. Ich/Wir erkläre(n) mich/uns für vollständig und vorbehaltlos abgefunden.“ |
„Vorbehalten bleibt nur der unfallbedingt materielle zukünftige Schaden, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen, unter Beschränkung auf die Versicherungssumme.“ |
„Wie heute besprochen, sind wir bereit, hinsichtlich unfallbedingter materieller Schadensersatzansprüche Ihrer Mandantin auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, zeitlich begrenzt bis 30.06.2013, soweit die Ansprüche nach dem 17.09.1996 entstanden sind und Verjährung noch nicht eingetreten ist. Dies ohne Präjudiz und Anerkenntnis sowie unter Vorbehalt sämtlicher Einreden und Einwendungen im Übrigen, unter Beschränkung auf die Deckungssumme und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.“ |
das Urteil des LG Ingolstadt, Az.: 41 O 2181/14, verkündet am 13.01.2107, wie folgt abzuändern:
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die Berufung zurückzuweisen. |
„Es liegt im Wesen eines Abfindungsvergleichs, in dem unter anderem die dem Verletzten geschuldete Verdienstausfallrente kapitalisiert wird, dass er in der Regel mehr ist als eine bloße technische Zusammenfassung zukünftig zu erwartender Renten. Wer als Geschädigter eine Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Seine Entscheidung für die Abfindung wird er in der Regel deswegen treffen, weil es ihm aus welchen Gründen auch immer vorteilhafter erscheint, alsbald einen Kapitalbetrag zur Verfügung zu haben. Dafür verzichtet er auf die Berücksichtigung zukünftiger, ungewisser Veränderungen, soweit sie sich zu seinen Gunsten auswirken könnten. Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung die Schadensabwicklung für ihn ein für alle Mal erledigt ist. Dafür nimmt er bei der Berechnung des zu zahlenden Kapitals auch für ihn bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Kauf. Das so zwischen den Parteien gefundene Ergebnis kann deshalb nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden, wenn eine der Vergleichsparteien aufgrund künftiger, nicht voraussehbarer Entwicklungen feststellt, dass ihre Beurteilungen und die Einschätzung der möglichen künftigen Änderungen nicht zutreffend waren (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - aaO; Staudinger/Peter Marburger, aaO, m.w.N.). Diese den Interessen beider Parteien dienende Funktion könnten Abfindungsvergleiche nicht erfüllen, wenn jede Veränderung im Gefüge der Sozialleistungen zu einer Störung der Vergleichsgrundlage führte. Zwar setzt eine Störung der Geschäftsgrundlage ohnehin eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände voraus (vgl. jetzt § 313 Abs. 1 BGB). Auch auf eine schwerwiegende Veränderung kann sich der Geschädigte - ebenso wie auf der anderen Seite der Schädiger - indes nicht berufen, soweit er das Risiko übernommen hat.“ |
„In Beantwortung Ihres obigen Schreibens teile ich Ihnen mit, daß sich am Befund gegenüber dem Vorgutachten, insbes. vom 28.2.89, keine Änderung ergeben hat. Eine erneute Röntgenaufnahme der Hüftgelenke hat nicht stattgefunden. Eine zu befürchtende posttraumatische Coxathrose ist bisher nicht feststellbar. Ausgeschlossen werden kann dieser Gelenkverschleiß jedoch nicht, da ja auch 10 Jahre nach Unfall dieser auftreten könnte. Empfehlenswert wäre eine jetzt neue Röntgenkontrolle des Hüftgelenkes.“ |
„Die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB kann dann nicht angewandt werden, wenn die für die Gesamtforderung geltende 2-jährige Verjährungsfrist (§ 8 HpflG) bereits verstrichen ist. Nur wenn die Gesamtforderung auf Ersatz des Unterhaltsschadens durch Leistungs- oder Feststellungsurteil festgestellt worden wäre, würde für einzelne Rentenrückstände die Verjährungsfrist der §§ 197, 201 gelten.“ |