Die Benutzung des Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist nach Auffassung des Gerichts auch durch ein Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr erfüllt. Die hier anzuwendende neue Fassung des § 23 Abs. 1a StVO setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon mit der Hand aufgenommen oder gehalten wird. |