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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.06.2019 - 7 U 89/18 - Haftung eines Sattelschleppers

OLG Hamm v. 14.06.2019: Keine Haftung eines Sattelschleppers für verkehrswidriges Verhalten des zum Abtransport bestimmten Pkw


Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 14.06.2019 - 7 U 89/18) hat entschieden:

   Für die Entstehung eines Schadens "bei Betrieb" eines Kraftfahrzeugs ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung erforderlich. Ein Schaden entsteht nicht beim Betrieb eines Sattelzuges, wenn ein Neuwagen, der zu dem Sattelzug verbracht und aufgeladen werden soll, in 100 m Entfernung mit einem Dritten kollidiert. Ein hinreichender Zusammenhang mit der Funktion des Sattelzugs als Verkehrs- und Transportmittel und den damit einhergehenden Gefahren besteht nicht.


Siehe auch
Betriebsgefahr beim Be- und Entladen
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Gründe:


I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Kfz-Versicherer eines Sattelschleppers nebst Anhänger Ansprüche in Höhe von 16.707,88 € geltend.

Am 28.09.2016 beabsichtigte Herr G, einen noch nicht zugelassenen, mit einem roten Kennzeichen versehenen Neuwagen vom Betriebsgelände der Firma D zu dem von ihm ca. 100 m entfernt abgestellten Sattelzug zu verbringen, um ihn aufzuladen. Das Neufahrzeug war über eine von der Firma D GmbH bei der Klägerin abgeschlossene Kfz-Handel- und Handwerkversicherung versichert. Für den Sattelschlepper sowie dessen Anhänger bestand eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beklagten. Beim Herausfahren aus dem Betriebsgelände kollidierte der von Herrn G gesteuerte Neuwagen mit dem von links kommenden VW Touran des Herrn L, den er wegen der Sichtbehinderung durch ein weiteres geparktes Fahrzeug übersehen hatte.

Die Klägerin zahlte an Herrn L zur Regulierung seines Schadens gemäß Regulierungsschreiben vom 22.12.2016, 03.01.2017 und 26.03.2018 Beträge in Höhe von 6.419,25 €, 8.876,94 € und 296,93 €, mithin insgesamt 15.593,12 €. Die Klägerin überwies zudem gemäß Regulierungsschreiben vom 22.12.2016 (K 7) einen Betrag in Höhe von 960,33 € an die Mietwagenfirma. An die Rechtsanwälte des Herrn L zahlte die Klägerin gemäß Regulierungsschreiben vom 22.03.2017 (K 12) und 30.03.2017 (K 13) Beträge in Höhe von 1.100,51 € und 14,28 €.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2016 zur Zahlung von 7.379,58 € und mit Schreiben vom 04.01.2017 zur Zahlung weiterer 8.876,94 € auf, weil sie Aufwendungen in dieser Höhe gehabt habe. Mit Schreiben vom 08.03.2017 lehnte die Beklagte Regressansprüche der Klägerin ab. Die Klägerin forderte die Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 14.03.2017 nochmals zur Zahlung von 16.256,52 € und mit Schreiben vom 10.08.2017 Beklagte zur Zahlung von insgesamt 17.371,31 € unter Fristsetzung von 3 Wochen auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Schaden des Herrn L sei bei Betrieb des Sattelzugs entstanden, so dass diesem gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG ein Anspruch gegen die Beklagte zugestanden habe, der gemäß § 86 VVG auf sie - die Klägerin - übergegangen sei. Selbst wenn eine Doppelversicherung im Sinne von § 78 VVG anzunehmen sei, müsse die Beklagte den Schaden im Innenverhältnis allein tragen, weil die Hauptverantwortung im Beladevorgang liege.

Mit dem angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Essen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch aus §§ 7, 17 StVG, 86, 115 Abs. 1 VVG zustehe, weil sich der Schaden nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Sattelzugs ereignet habe. Zwar gehörten auch Be- und Entladevorgänge eines LKWs zum Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB, der Beladevorgang habe indes nicht begonnen gehabt. Das Verbringen des Neuwagens zu dem Sattelzug stelle eine bloße Vorbereitungshandlung dar. Typische Gefahren des Beladevorgangs hätten sich in dem Unfall nicht verwirklicht.

Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den Begriff des Gebrauchs fehlerhaft ausgelegt und mit dem seit 2008 abgeschafften § 10 AKB eine falsche Rechtsgrundlage zugrunde gelegt. Nach dem geltenden AKB 1.1.1. stelle explizit auch das Be- und Entladen einen Gebrauch des Fahrzeugs dar. Ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Beladen sei zu Unrecht verneint worden, denn der Beladevorgang habe begonnen gehabt, weil der Neuwagen bereits auf dem Weg zum Sattelzug gewesen sei. Jedenfalls seien auch Vorbereitungshandlungen für das Beladen vom Gebrauch umfasst. Es sei sogar eine körperliche Beteiligung des Sattelzuges am Unfall zu bejahen, weil dieser am Beladevorgang beteiligt gewesen sei. Mit der von ihr - der Klägerin - zitierten Rechtsprechung habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

II.

Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere - der Klägerin günstigere - Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Die Feststellungen und Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die zur Abweisung der Klage geführt haben, sind vielmehr im Ergebnis zutreffend.

1. Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. Ein Anspruch auf Ersatz der an den Geschädigten L erbrachten Aufwendungen aus übergegangenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 86, 115 VVG steht der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht zu. Es fehlt an einem Ersatzanspruch des Geschädigten L gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, weil sein Schaden nicht bei Betrieb des bei der Beklagten versicherten Sattelzugs im Sinne von § 7 StVG entstanden ist.

a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit dahingehend auszulegen, dass ein Schaden bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden ist, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, bei juris Rn. 11 m.w.N.). Für die Zurechnung kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O.). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" des Kraftfahrzeugs in Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ist beim stehenden Fahrzeug demnach gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, so dass der Halter sowohl für die von dem entladenden Fahrzeug als solches ausgehenden Gefahren als auch für die von den Entladevorrichtungen und der Ladung ausgehenden Gefahren haftet (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 14 m.w.N.). Eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG entfällt hingegen, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 12 m.w.N.). Erforderlich ist nämlich stets, dass die Schadensfolge in den Bereich der Gefahren fällt, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 13 m.w.N.).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der bei dem Fahren des Neuwagens vom Betriebsgelände der Firma D zwecks Verbringung zu dem ca. 100 m entfernt abgestellten Sattelzug entstandene Schaden nicht bei Betrieb des Sattelzugs verursacht worden. Maßgeblich ist insoweit, dass durch das Herunterfahren von dem in einiger Entfernung zu dem Sattelzug gelegenen Betriebshof noch kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Sattelzug hergestellt wurde, weil der Ladevorgang unter Beteiligung des Sattelzugs noch nicht begonnen hatte. Es handelte sich vielmehr um eine bloße Vorbereitungshandlung, bei der der erforderliche nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Sattelzugs (noch) nicht hergestellt war. In dem Schadensgeschehen haben sich daher keine Gefahren, die von dem im Verkehr befindlichen Sattelzug ausgingen, verwirklicht, sondern vielmehr die unabhängig von dem Zweck der Fahrt mit jedem Einfahren eines Fahrzeugs aus einer Grundstücksausfahrt verbundenen allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs, die der Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs zuzurechnen sind. Der Umstand, dass der den Schaden unmittelbar verursachende Neuwagen als Ladegut zu dem Sattelzug verbracht werden sollte, bildete lediglich den Anlass der Fahrt, begründete jedoch keine von dem Sattelzug als Transportfahrzeug spezifisch ausgehende Gefahrerhöhung. Bei der Vornahme der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens kann daher nicht festgestellt werden, dass das Schadensgeschehen durch den Sattelzug mitgeprägt worden ist, so dass eine Haftung der Beklagten als Versicherer desselben ausscheidet.

Dies verkennt das Landgericht Bremen, das in seinem Urteil vom 18.06.2013 (6 S 48/13, VersR 2014, 259) die eigenständige Gefahr des Rangierens des Transportguts zwar erkannt hat, sie aber trotz fehlenden Einsatzes des Sattelzugs bei der schadensstiftenden Verrichtung jenem zurechnen will. Im Übrigen verfügte der unmittelbar schadensverursachende Neuwagen vorliegend im Unterschied zu der der Entscheidung des Landgerichts Bremen zugrunde liegenden Konstellation über eine Ausnahmegenehmigung, wonach seine Überführung über öffentliche Straßen unter der Bedingung des Bestehens einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung stand. Auch dieser Umstand lässt im Zuge wertender Betrachtung nur die Zuordnung zur Betriebsgefahr des Neuwagens als sachgerecht erscheinen.

c) Hinsichtlich der von den Parteien ausgiebig diskutierten Frage, ob der Schaden durch den Gebrauch des Sattelzugs im Sinne von § 1 PflVG und A.1.1.1 AKB (2015) verursacht wurde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Diskussion im Rahmen eines Anspruchs gemäß § 7 StVG nur eine untergeordnete Rolle spielt. Denn der Gebrauch im Sinne von § 1 PflVG und A.1.1.1 AKB (2015) schließt den Betrieb des Kraftfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG zwar ein, geht aber noch darüber hinaus (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 23 m.w.N.), so dass nicht jede Schadensverursachung durch den Gebrauch eines Fahrzeugs einen Anspruch gemäß § 7 StVG zu begründen vermag. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, weil der Schaden auch nicht durch Gebrauch des Sattelzugs herbeigeführt wurde.

Zum Gebrauch gehört gemäß A.1.1.1. S. 2 AKB (2015) auch das Be- und Entladen, jedoch nur solange das Kraftfahrzeug und seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 22). Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist daher nur dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 22 m.w.N.). Erfasst werden daher zwar die unmittelbaren Vor- und Nachbereitungsarbeiten des Be- und Entladevorgangs, nicht aber Ereignisse vor Beginn und nach Abschluss der Ladearbeiten, an denen das Fahrzeug noch nicht oder nicht mehr beteiligt ist (Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, AKB 2015 A.1.1 Rn. 19).

An dem danach erforderlichen unmittelbaren zeitlich und örtlichen nahen Einsatz fehlt es - wie bereits dargelegt (s.o. unter 1. b)) - vorliegend.

d) Die von der Klägerin umfangreich zitierte Rechtsprechung steht dem nicht entgegen, sondern stützt die durch den Senat vorgenommene Würdigung vielmehr. Im Einzelnen:

aa) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.1977 (IV ZR 59/76, VersR 1977, 418), in der ein Gebrauch des Transportfahrzeugs durch das Hantieren mit Ladegut verneint wurde, ist entgegen der Auffassung der Klägerin in den entscheidenden Aspekten mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Hier wie dort fand ein Beladen des Transportfahrzeugs noch nicht statt und stand auch nicht unmittelbar bevor, sondern wurde lediglich vorbereitet, so dass mangels unmittelbarer Beteiligung des Transportfahrzeugs an der schadensstiftenden Verrichtung ein Gebrauch desselben noch nicht bejaht werden konnte. Insoweit ist der Entscheidung auch nicht zu entnehmen, dass eine Abgrenzung danach zu erfolgen hätte, ob der Schaden auf einer öffentlichen Straße oder Privatgelände eintrat oder das Ladegut bereits auf dem Weg zum Transportfahrzeug befand. Vielmehr hat der Bundesgerichthof schon in dem Urteil vom 23.02.1977 betont, dass von einer natürlichen Betrachtungsweise entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls auszugehen sei, die davon abhängt, in welcher Weise beladen wird, und darauf Rücksicht nimmt, ab und bis wann nach dem Zweck der Haftpflichtversicherung mit einem Versicherungsschutz für Schäden der genannten Art gerechnet werden kann (a.a.O., bei juris Rn. 10). Nach dieser Betrachtungsweise war vorliegend mit einem Versicherungsschutz durch die Beklagte als Pflichtversicherung des Sattelzugs gerade nicht zu rechnen, weil sich in dem Unfallgeschehen keine von dem Sattelzug ausgehenden Gefahren verwirklicht haben. Dass die Anwesenheit des Sattelzugs schadensursächlich im Sinne der reinen Bedingungstheorie war, reicht insoweit gerade nicht aus (BGH, Urteil vom 23.02.1977, a.a.O., bei juris Rn. 13).

bb) Der Verweis der Berufung auf die "Öltransportfälle" rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, weil der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Denn während in den "Öltransportfällen", in denen der Bundesgerichtshof die Schadensverursachung bei Betrieb bzw. Gebrauch bejaht hat, der Schaden im Zuge des Entladens mittels einer an dem Kraftfahrzeug befindlichen Vorrichtung verursacht wurde (BGH, Urteil vom 08.12.2015, a.a.O., bei juris Rn. 15; Urteil vom 26.06.1979, VI ZR 122/78, VersR 1979, 956, bei juris Rn. 35), hatte ein Beladen des streitgegenständlichen Sattelzugs mit dem Neuwagen unter Beteiligung von Vorrichtungen des Sattelzugs vorliegend noch nicht begonnen.

cc) Die seitens der Klägerin angeführte Rechtsprechung zu einem Gebrauch von Fahrzeugen bei durch wegrollende Einkaufswagen verursachten Schäden steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, sondern bestätigt diese vielmehr. Denn ein Betrieb bzw. Gebrauch des Kraftfahrzeugs wurde in den von der Klägerin zitierten Fällen nur dann angenommen, wenn der Ladevorgang durch das Aufschließen oder Öffnen der Türen zum Zwecke des Beladens bereits unmittelbar bevorstand oder begonnen hatte (so AG Bamberg, Urteil vom 25.10.1990, 1 C 1400/90, VersR 92, 1460; AG Unna, Urteil vom 30.12.1994, 16 C 803/94, r+s 95, 251). Dagegen wurde ein Gebrauch des Fahrzeugs in dem seitens der Klägerin angeführten Urteil des AG Stuttgart vom 20.06.1997 (2 C 698/97, r+s 1998, 105) gerade verneint, weil dort mangels Öffnung des Kofferraums das Beladen noch nicht begonnen hatte.

dd) Damit stimmen auch die Entscheidungen des Landgerichts Köln (Urteil vom 30.11.1994, 23 S 13/94, ZfS 96, 61), des Landgerichts Aachen (Urteil vom 30.03.1990, 5 S 477/89, ZfS 90, 274) sowie des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil vom 28.06.1988, 2 U 76/86, ZfS 88,366, und Urteil vom 01.06.2005, 5 U 328/04, r+s 2005, 416) überein. Ihnen lagen ebenfalls Sachverhalte zugrunde, in denen die Schäden nicht im Vorfeld, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Ladevorgang entstanden waren - namentlich beim Umladen des ersten auf einem wegrollenden Plattenwagen befindlichen Sackes, beim Öffnen von Kofferraum und Beifahrertür zwecks Beladung, bei der Schädigung von Ausladegut während des weiteren Ausladens und während des Absetzens der Ladung durch den Ladekran des Fahrzeugs.

ee) Die zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 16.06.1972 2 S 112/72, VersR 74, 274) stellt keinen Beleg für eine weitergehende Auslegung des Begriffs des Gebrauchs dar, weil der erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Gebrauch oder Betrieb eines Fahrzeugs dort verneint wurde, weil sich die beim Betrieb gesetzte Ursache (Herunterfallen eines Autowracks vom Transportfahrzeug) erst nach 36 Stunden ausgewirkt hatte.

ff) Die in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass das Öffnen eines Garagentores mittels Fernbedienung zum Abstellen des Fahrzeugs einen Gebrauch desselben darstelle (so LG Saarbrücken, Urteil vom 30.06.2005, 12 S 6/05, ZfSch 2005, 553), teilt der Senat nicht. Denn sie verkennt, dass eine Schadensentstehung dem Fahrzeuggebrauch nur zugerechnet werden kann, wenn sie sich als Verwirklichung der typischen, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren darstellt (OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2015, 20 U 139/14, NJW-RR 2016, 228, bei juris Rn. 54 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 13.12.2006; IV ZR 120/05, NJW-RR 2007, 464, bei juris Rn. 9). Daran fehlt es bei einer Schadensverursachung durch das Öffnen eines Garagentores mittels Fernbedienung, weil sich darin nicht eine typische vom Fahrzeug ausgehende Gefahr, sondern vielmehr die von dem per Funk zu betätigenden Garagentor ausgehende Gefahr verwirklicht (so auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2012, 22 S 19/12, zitiert nach juris).

gg) Soweit die Klägerin schließlich meint, aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.08.2017 (20 U 30/17, VersR 2018, 216) zu einer sogenannten "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung herleiten zu können, dass in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Versicherer das Nichtvorliegen eines Gebrauchs des Fahrzeugs darlegen und nachweisen müsse, was der Beklagten vorliegend nicht gelungen sei, kann dem schon im Grundsatz nicht gefolgt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist stets der Anspruchsteller für die ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, mithin vorliegend die Klägerin für die Anspruchsvoraussetzung der Schadensentstehung bei Betrieb bzw. durch Gebrauch eines Fahrzeugs. Im Übrigen stellt sich vorliegend die Frage der Darlegungs- und Beweislast nicht, weil der Schadenshergang zwischen den Parteien unstreitig ist und lediglich die Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen "bei Betrieb" bzw. "durch Gebrauch", die vorliegend - wie bereits dargetan - nicht erfüllt sind, in Frage steht.

e) Da eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten L nicht begründet war, stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten auch keine Ausgleichsansprüche gemäß § 78 Abs. 2 VVG im Hinblick auf eine Mehrfachversicherung zu.

2. Der Vollständigkeit halber weist der Senat zudem darauf hin, dass die Klage derzeit eine unzulässige Teilklage darstellt, weil die Klägerin nach eigenem Vorbringen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 17.668,24 € zur Schadensregulierung erbracht hat, von denen sie indes nur einen Teilbetrag von 16.707,88 € geltend macht, ohne dass aus ihrem Vortrag hervorgeht, wie sich der geltend gemachte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll.

Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so handelt es sich um verschiedene Forderungen und damit selbständige prozessuale Ansprüche, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz sonstiger Schäden wie Mietwagenkosten, Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wird (so BGH, Urteil vom 07.06.2011, VI ZR 260/10, bei juris Rn. 8, für das Verhältnis von Reparaturkosten und Gutachterkosten). Daran ändert sich nichts, wenn der (behauptete) Anspruch auf Ersatz der bei einem Verkehrsunfall entstandenen verschiedenen Schäden nach einem Anspruchsübergang gemäß § 86 VVG von der Versicherung geltend gemacht wird. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche im Rahmen einer Teilleistungsklage geltend gemacht, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 06.05.2014, II ZR 217/13, bei juris Rn. 13; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage , § 253 Rn. 15).

III.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweismittel erschöpft sind und lediglich durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen berührt werden, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.

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