Wird ein Beweisantrag erst nach Urteilsverkündung beschieden, kann dies die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen. |
"I. Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen durch Urteil vom 27.11.2018 (Bl. 57 ff. d.A.) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120,00 EUR verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Verteidigers verkündete (Bl. 47 d.A.) und diesem am 07.12.2018 zugestellte (Bl. 61 d.A.) Urteil hat der Betroffene mit am 28.11.2018 bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingereicht (Bl. 53 d.A.), der mit am 07.01.2019 bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet worden ist (Bl. 62 ff. d.A.). II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden. Der Antrag erweist sich auch in der Sache als begründet. Der Betroffene hat die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 StPO erhoben. Insbesondere hat der Betroffene auch dargelegt, welche weiteren Anträge und Stellungnahmen er in der Hauptverhandlung abgegeben hätte, soweit ein Beweisantrag in der prozessual erforderlichen Form vor Abschluss der Beweisaufnahme beschieden worden wäre. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrags ist auch begründet. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27.11.2018 (Bl. 47 ff. d.A.) hat das Amtsgericht den in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger gestellten Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Tatortes nicht vor dem Abschluss der Beweisaufnahme, sondern erst nach Verkündung des Urteils beschieden. Diese verspätete Entscheidung über einen unbedingt gestellten und nicht offensichtlich unzulässigen Beweisantrag verletzt das Verfahrensgrundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Da sich das Amtsgericht mit dem in dem Beweisantrag liegenden Verteidigungsvorbringen des Betroffenen nicht vor Abschluss der Beweisaufnahme auseinandergesetzt hat, hat das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, sein Prozessverhalten auf die Ablehnung seines Beweisbegehrens durch das Gericht einzustellen. Da nicht auszuschließen ist, dass bei Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen ergänzende Feststellungen getroffen werden, ist dem Senat eine eigene Entscheidung in der Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG verwehrt. Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher stattzugeben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen." |