1. | Die Radwegbenutzungspflicht des § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO dient allgemein der Entmischung des Rad- und des Kraftfahrzeugverkehrs, um Unfälle zu vermeiden. Von seinem Schutzbereich her erfasst diese Vorschrift nicht nur den Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße, sondern auch den ruhenden Verkehr entlang der Fahrbahn in Gestalt der in erlaubter Weise dort geparkten Fahrzeuge. |
2. | Kollidiert ein die Straße verbotswidrig benutzender Radfahrer aus gleich welchen Umständen mit einem im parallel zur Fahrbahn verlaufenden Parkstreifen abgestellten Kraftfahrzeug, haftet er für den dabei eintretenden Schaden allein. Eine Betriebsgefahr geht von dem Kraftfahrzeug jedenfalls dann nicht aus, wenn es so abgestellt war, dass es den Verkehrsraum weder eingeschränkt noch in sonstiger Weise beeinträchtigt hat. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.354,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |