Wird ein Brand durch einen Defekt im Bereich des Motorraumes oder Führerhauses eines LKW verursacht, ist der hieraus entstehende Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG entstanden. - Es kommt nicht darauf an, ob der zum Schaden des Dritten führenden Brand von einer unmittelbar für die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs erforderlichen Einrichtung ausgegangen ist. |
- Gebäude-Zeitwertschaden lt. Gutachten G (vgl. Anl. BLD BB 4) |
176.592,00 € |
- Schaden an Neuware gem. H GmbH (vgl. Anlage BLD BB 5) |
83.697,50 € |
- Einrichtungsschaden zum Zeitwert (vgl. Aufstellung des SV-Büros N, Anlage BLD BB 6) |
55.316,37 € |
- Schaden an Gebrauchtware zum Zeitwert (vgl. Aufstellung SV-Büro N, Anlage BLD BB 8) |
15.852,50 € |
- Reinigungskosten diverser LKW-Felgen (vgl. Anlage BLD BB 8) |
450,00 € |
- Aufräumkosten (vgl. Anlage BLD BB 8) |
3.500,00 € |
- Betriebsunterbrechungsschaden (vgl. H, Anlage BLD BB 7) |
19.394,00 € |
Summe: | 354.802,37 € |
- Büro B | 1.199,04 € |
- Büro N (vgl. Anlage BLD BB 9a) | 6.750,48 € |
- Büro N (vgl. Anlage BLD BB 9b) | 2.314,56 € |
- Büro G | 9.521,19 € |
- Büro M (btrfd. Brandursachenermittlung) | 1.657,37 € |
Summe: | 21.442,64 € |
„Mit der Selbstentzündung eines auch seit einigen Tagen aus dem öffentlichen Verkehrsraum herausgenommenen Kraftfahrzeugs, unmittelbar ausgelöst durch dessen Starterbatterie oder mittelbar auch durch einen Defekt der von der Starterbatterie stromversorgten elektrischen Anlage, verwirklicht sich eine von einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ausgehende Gefahr. Dies wird auch von den Kritikern der Entscheidung des Bundesgerichtshofs konzediert. Wenn man auch mit Recht den geforderten engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs bezweifeln kann, wenn das schadensstiftende Kraftfahrzeug bereits seit längerer Zeit nicht bewegt worden ist, so lässt sich aber doch der enge örtliche und zeitliche Zusammenhang mit einer von einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ausgehenden Gefährdung nicht leugnen. Dabei erscheint es für die Herstellung des erforderlichen Zusammenhangs verfehlt, auf die möglicherweise schon längere Zeit zurückliegende Inbetriebnahme durch Motorkraft abzustellen. Führt die Betriebseinrichtung erst nach längerer Standzeit zu der Inbrandsetzung, so dass eine Nachwirkung einer Inbetriebnahme des Motors ausgeschlossen werden kann, ändert das nichts an der Feststellung, dass eine nach dem Abstellen des Kraftfahrzeugs auftretende Fehlfunktion einer Betriebseinrichtung die Inbrandsetzung des Fahrzeugs ausgelöst und den einem Dritten entstehenden Schaden verursacht hat. In diesen Fällen mit der bisherigen Rechtsprechung eine Beendigung des Betriebs anzunehmen, beruht auf der Überlegung, dass von einem aus dem öffentlichen Verkehr herausgenommenen Kraftfahrzeug nach Abklingen eventueller mit der Inbetriebnahme des Motors verbundener Nachwirkungen keine mit dessen Betrieb verbundenen typischen Gefahren mehr ausgehen, das Fahrzeug quasi ruht. Die inzwischen vollzogene und stetig fortschreitende Weiterentwicklung der Kraftfahrzeugtechnik erfordert aber eine Neubewertung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Haftungsfragen. Dass die Tatbestandsmerkmale „bei dem Betrieb“ nicht unverrückbar festgeschrieben sind und im Wandel der Zeiten neu überdacht und im Rahmen des gesetzlich zulässigen Rahmens einem gewandelten Bedürfnis angepasst werden müssen, zeigt deutlich der allseits gebilligte Übergang von der maschinentechnischen zur verkehrstechnischen Auffassung hin. Die Zunahme des Kraftfahrzeugbestandes und des Kraftfahrzeugverkehrs in den 1950er Jahren und die zunehmenden Auswirkungen des ruhenden Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum haben den Bundesgerichtshof seinerzeit veranlasst, den Wandel von der maschinentechnischen Auffassung hin zur verkehrstechnischen Auffassung vorzunehmen. Dem heutigen technischen Stand entsprechende Fahrzeuge weisen eine Vielzahl von auch untereinander kommunizierenden Steuergeräten auf, die auch nach Abschalten des Motors nicht von der Stromversorgung der Batterie vollständig abgebunden sind, so z.B. jedenfalls die Alarmanlage, die Zentralverriegelung und die zeituhr- oder außenfühlergesteuerten Zusatzfunktionen wie Klimaanlage oder Standheizung. Die steigende Verwendung solcher elektronischen Steuergeräte potenziert die Gefahr von Ausfällen und Fehlfunktionen. Ein solchermaßen ausgestattetes Kraftfahrzeug ist entgegen der Ansicht von Burmann eben keine „abgeschaltete Maschine“, die eine gegenüber anderen abgestellten Arbeitsmaschinen abweichende Bewertung nicht rechtfertigte. Das erweiterte Verständnis des Betriebsbegriffs, das durch die Anspruchsvoraussetzung „bei dem Betrieb“ vom Wortlaut her nicht auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum beschränkt ist, ermöglicht auch eine sachgerechte Bewertung der Haftungsfragen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Elektrofahrzeugen stehen, deren Bestand langfristig zunehmen wird und die auch im Ruhezustand nicht völlig abgeschaltet sind. Auch sind Brandschäden während des Aufladevorgangs der zum Fahrbetrieb benötigten großen Akkumulatoren nicht fernliegend. Die ausgewertete Judikatur zeigt, dass die Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs kein Einzelfall ist. Für die Einbeziehung in die Halterhaftung ist der Bereich der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, die ihren Grund in den besonderen Gefahren des Straßenverkehrs hat, von der allgemeinen Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht abzugrenzen, die jeden trifft, der eine Gefahrenquelle sonstiger Art eröffnet. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des Schutzzwecks der Norm geforderte weite Auslegung des Haftungsmerkmals „bei dem Betrieb“ findet dort ihre Grenze, wo sich nicht mehr die Gefahr verwirklicht, die mit dem Kraftfahrzeug oder dem Anhänger als Verkehrsmittel verbunden ist. Dabei sind gerade die einem Dritten durch Selbstentzündung eines Kraftfahrzeugs entstehenden Schäden spezifische Auswirkung der Gefahren, vor denen die Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG schützen soll. Dabei macht es zutreffend rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand durch eine Betriebseinrichtung unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Begrenzt man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist und daher weder Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichtverletzung bzw. aus Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gegenüber dem Krafthaftpflichtversicherer bestehen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen daher in diesen Fällen – im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges – durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt worden.“ |
„Entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Beklagten ist die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG nicht nur auf solche Schäden beschränkt, die Dritten durch den Defekt einer Betriebseinrichtung entstehen, die für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges erforderlich ist. (1) Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) erkennbar die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf alle Schäden erstreckt, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges oder anderen Zwecken diente. Denn in dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte sich gerade nicht mehr klären lassen, ob der schadensverursachende Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen anderen sonstigen technischen Defekt im Motorraum des in der Tiefgarage abgestellten Fahrzeuges ausgelöst worden war (BGH, a.a.O. - Rz. 3 zitiert nach Juris; LG Karlsruhe,9 S 319/12 - Rz. 10 zitiert nach Juris ). Als ein solcher anderer sonstiger technischer Defekt wäre daher auch ein technischer Defekt an Fahrzeugkomponenten wie etwa zur Radioanlage oder zum Zigarettenanzünder führende Kabel in Betracht gekommen, die nicht für die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges zwingend erforderlich sind. Vorstehendes Verständnis der BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 wird für den Senat auch durch die weitere Entscheidung des BGH vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bestätigt, mit der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten gegen die Entscheidung des OLG Naumburg vom 24.11.2015 (12 U 110/15) zurückgewiesen hat. Mit ihr hatte das OLG Naumburg in einem Fall, in dem ein bereits seit vier Tagen in einer Scheune abgestelltes Quad aus ungeklärten Gründen in Brand geriet, eine Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG mit der Begründung bejaht, dass der BGH mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 das Erfordernis eines Zusammenhangs mit einem Betriebsvorgang gelockert und schon den bloßen Zusammenhang des Schadensfalls mit den in dem Fahrzeug verbauten oder befindlichen Materialien für ausreichend erachtet habe, so dass nur noch ein Fremdverschulden wie zum Beispiel eine Brandstiftung eine Haftung aus § 7 StVG ausschließe (OLG Naumburg, a.a.O. - Rz. 45 zitiert nach Juris). Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH zu erkennen gegeben, dass er dieses rechtliche Verständnis seiner Entscheidung vom 21.01.2014 durch das OLG Naumburg als zutreffend ansieht, mithin bereits die bloße Verursachung des Schadens durch im Fahrzeug verbaute oder befindliche Materialien als ausreichend dafür ansieht, dass der Schaden i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstanden ist. Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte. Bei Kraftfahrzeugen, die zugleich als Arbeitsmaschinen dienen, gilt es aber ihre Arbeitsfunktion von ihrer Funktion als Kraftfahrzeug abzugrenzen, weil bei einer bloßen Wahrnehmung allein der Arbeitsfunktion für eine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG, die den Verkehr gerade vor den von Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren schützen will, kein Raum ist. Um ein derartiges Fahrzeug handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Wohnmobil aber nicht. Ihm kommt keinerlei Arbeitsfunktion zu. (2) Der Senat schließt sich der vom BGH vertretenen weiten Auslegung der Haftungsnorm des § 7 Abs. 1 StVG an. Für sie spricht entscheidend der vom BGH im Tiefgaragenfall angeführte weite Schutzzweck der Haftungsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, nämlich Dritte von allen von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren zu schützen. Für den Dritten macht es keinen Unterschied, ob ihm der Schaden durch ein Versagen von Fahrzeugkomponenten entstanden ist, die für die Fortbewegungs- und die Transportfunktion des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind oder nur der Bequemlichkeit der Fahrzeugnutzer oder anderen Zwecken des Fahrzeuges wie etwa dessen Wohnfunktion dienen. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Klägerin, dass es für den Durchschnittsbürger auch nicht verständlich wäre, weshalb etwa ein ihm durch eine Fahrzeugbatterie verursachter Brandschaden zur Gefährdungshaftung führen soll, ein durch einen technischen Defekt an der Musikanlage verursachter Brand hingegen nicht. Der Senat vermag hierin auch keine unangemessene Ausweitung der Gefährdungshaftung zu sehen. Vielmehr ist diese, wie der BGH in seinem Urteil vom 21.01.2014 ausgeführt hat, der Preis dafür, dass sich der Fahrzeughalter mit der Anschaffung und Verwendung eines Kfz einen potentiell gefährlichen Gegenstand verschafft hat, von dem eine Vielzahl von Gefahren ausgehen kann. Zu diesen gehören aber, worauf Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 78 zu Recht hinweisen, angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen heutzutage in vermehrten Maße auch solche Gefahren, die von Fahrzeugkomponenten ausgehen, die zwar nicht für dessen Fortbewegungs- und die Transportfunktion zwingend erforderlich sind, aber dem Betrieb des Fahrzeuges insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie die Benutzung des Fahrzeuges für den Fahrer sicher, leichter oder bequemer gestalten sollen. Auch die Vorschrift des § 8 Nr. 1 StVG steht der vom BGH und ihm folgend vom Senat vertretenen weiten Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen. Mit ihr hat der Gesetzgeber ersichtlich in der Annahme, dass von Fahrzeugen, welche auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, grundsätzlich deutliche geringere Gefahren für Dritte ausgingen, pauschal eine bestimmte Fahrzeuggruppe aus der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ausgenommen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sich bei schnelleren Fahrzeugen die Betriebsgefahr nur auf Betriebseinrichtungen erstrecken soll, die für deren Fortbewegungs- oder Transportfunktion zwingend erforderlich sind. Wenn der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 8 Nr. 1 StVG tatsächlich hätte zum Ausdruck bringen wollen, dass die Gefährdung grundsätzlich nur für gefährliche Fahrvorgänge eingreifen soll, müsste letztlich die Gefährdungshaftung auch bei schnelleren Fahrzeugen auf solche Schäden beschränkt werden, die Dritten allein durch deren Betriebsvorgänge verursacht wurden. Diese Rechtsauffassung wird aber noch nicht einmal von dem Beklagten vertreten.“ |