1. | Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. |
2. | Bei einem von der PTB zugelassenen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendeten Messgerät ist der Tatrichter grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen - insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts - enthoben. |
3. | Zur Beweisaufnahme muss sich der Tatrichter nur veranlasst sehen, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt. |