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Landgericht Tübingen Beschluss vom 28.01.2019 - 9 Qs 6/19 - Einspruchseinlegung per E-Mail

LG Tübingen v. 28.01.2019: Einspruchseinlegung gegen Bußgeldbescheid per E-Mail


Das Landgericht Tübingen (Beschluss vom 28.01.2019 - 9 Qs 6/19) hat entschieden:

   § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden kann. Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 - 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 Qs 22/18).


Siehe auch
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:


Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 19.07.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung am 13.06.2018 um 05:08 Uhr in der Rommelsbacher Straße in Reutlingen eine Geldbuße in Höhe von 108,50 € verhängt. Der Bescheid wurde dem Betroffenen laut Zustellungsurkunde am 24.07.2018 zugestellt. Hiergegen legte der Betroffene am 06.08.2018 per E-Mail Einspruch, ein. Mit Schreiben vom 13.08.2018 wies die Stadt Reutlingen den Betroffenen darauf hin, dass der Einspruch per E-Mail nicht formwirksam war und forderte ihn dazu auf, bis spätestens zum 23.08.2018 einen formgerechten Einspruch einzulegen. In ihrem Schreiben führte die Bußgeldbehörde weiterhin aus, dass andernfalls der Einspruch nicht gewertet und die Einwände des Betroffenen nicht berücksichtigt werden. Am 10.10.2018 legitimiert sich Herr Rechtsanwalt pp. für den Betroffenen und legt nunmehr vorsorglich erneut Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat das Amtsgericht Reutlingen, an welches das Verfahren abgegeben wurde, den Einspruch des Betroffenen als unzulässig verworfen.

II.

Zutreffend geht das Amtsgericht Reutlingen davon aus, dass der Einspruch vom 10.10.2018 verspätet war. Die zweiwöchige Frist sowie die durch die Bußgeldbehörde nachträglich eingeräumte Frist zum 23.08.2018 war bereits abgelaufen.

Der Einspruch vom 06.08.2018 war wegen Verstoßes gegen das Formerfordernis nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG unwirksam.

§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG sieht vor, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, eingelegt werden kann. Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18. 1. 2008 - 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 — 1 Qs 22/18).

Mit Verordnung der Landesregierung zur Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Änderung der Subdelegationsverordnung Justiz vom 5. Dezember 2017 wird geregelt, dass § 110a OWiG in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung findet. Nach § 110a Abs. 1 S.1 OWiG in der bis zum 31.12.2018 in Baden-Württemberg geltenden Fassung können an die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen sind, als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg (Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - LERVVO) vom 21. März 2018 (gültig bis 31.12.2018) regelt in § 7, dass anstelle der Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Übermittlung auch auf einem sicheren Übermittlungswege erfolgen kann.

Eine einfache E-Mail genügt diesen Formerfordernissen nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).

Sinn und Zweck des Formerfordernisses in § 67 OWiG ist es zu gewährleisten, dass der Erklärungsinhalt dem konkreten Absender zugeordnet werden kann 'und sein Erklärungswille klar hervortritt. Eine E-Mail identifiziert den Absender nicht ausreichend, weshalb hier die besondere Missbrauchsanfälligkeit erhebliche Sicherheitsbedenken gegen die Zulässigkeit des Einspruchs per E-Mail aufkommen lässt.

Auch hat die Bußgeldbehörde vorliegend durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse im Briefkopf keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung geschaffen. Im Gegenteil wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Formerfordernis „schriftlich bzw. zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde" hingewiesen (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12). Jedenfalls gab die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mit ihrem Schreiben vom 13.08.2018 unmissverständlich zu verstehen, dass sein per E-Mail eingelegter Einspruch nicht wirksam war und setzte ihm eine Frist bis zum 23.08.2018, um formwirksam Einspruch einzulegen. Diese Frist ließ der Betroffene jedoch verstreichen. Der am 10.10.2018 eingelegte Einspruch durch seinen Rechtsanwalt war mithin verfristet. Unschädlich ist hierbei auch, dass die Bußgeldbehörde den Rechtsanwalt des Betroffenen mit Schreiben vom 15.11.2018 zur Begründung des Einspruchs auffordert, da dies die zuvor mit Schreiben vom 13.08.2018 getroffene Einschätzung zur Formunwirksamkeit des Einspruchs unberührt lässt. Im Übrigen präjudiziert die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde nicht die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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