Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 14.05.2019 - 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19 - „Benutzen“ des Smartphones als Funktionsprüfung

KG Berlin v. 14.05.2019: „Benutzen“ des Mobiltelefons als Funktionsprüfung


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14.05.2019 - 3 Ws (B) 160/19 - 122 Ss 66/19) hat entschieden:

   Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.

Siehe auch
Mobiltelefon - Handy-Benutzung
und
Pflichten des Fahrzeugführers


Gründe:


Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

Die vom Betroffenen erstrebte Entscheidung kann aus Rechtsgründen bei der hier verhängten Geldbuße nicht auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 80 Abs. 2 OWiG). Aber auch die Fortbildung des sachlichen Rechts gebietet keine Intervention. Der Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang, wie hier, nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät, nachdem es zu Boden gefallen war, noch funktioniert. Denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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