OLG Bamberg v. 23.10.2018 Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nach § 24a Abs. 1 StVG setzt eine umfassende Gesamtwürdigung aller indiziell relevanten Umstände des Einzelfalles voraus. Zwar kann insoweit auch ein bestimmtes Nachtatverhalten von Bedeutung sein, jedoch darf allein aus einem selbst mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unternommenen Versuch, sich einer drohenden Polizeikontrolle zu entziehen, noch nicht auf ein (bedingt) vorsätzliches Handeln des Betroffenen geschlossen werden. |
„Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Gerichts zum Tatgeschehen, die auf den Angaben des Zeugen L. beruhen: Seiner Aussage zufolge wollte der Zeuge L., der mit einem Kollegen am Tattag zur Tatzeit Streife fuhr, eine allgemeine Verkehrskontrolle des Betroffenen durchführen und den Betroffenen zu diesem Zweck anhalten. Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw aus dem Parkplatz des Fitnessstudios ‚X., wo eine Party stattgefunden habe, auf die T.-Straße heraus und kam dem Streifenwagen entgegen. Der Zeuge L., der den Streifenwagen lenkte, wendete daraufhin und aktivierte am Streifenwagen das Anhaltesignal ‚Stopp Polizei‘, verbunden mit einem Blitzlicht. Der Betroffene beschleunigte sofort. Der Zeuge L. schaltete das Blaulicht ein und folgte dem Fahrzeug des Betroffenen. Der Betroffene machte auch hierauf keine Anstalten, anzuhalten, woraufhin der Polizeibeamte zusätzlich das Martinshorn aktivierte. Der Betroffene fuhr über die Kreisstraße aus dem Ortsgebiet heraus, um dann nach links in die C.-Straße wieder nach H. hineinzufahren. Dort bremste er auf Höhe der Hauptstraße xx abrupt ab und der Zeuge L. konnte sich mit dem Streifenwagen so neben ihn stellen, dass dem Betroffenen der Weg abgeschnitten und keine Weiterfahrt mehr möglich war. Der Zeuge L. gab an, die Strecke zwischen dem ersten Anhalteversuch und der Anhaltung um 0:15 Uhr habe ca. 2 km betragen. Der Betroffene sei mit einer Höchstgeschwindigkeit von ca. 90 km/h innerorts gefahren. Er habe bei der Kontrolle bemerkt, dass die Aussprache des Betroffenen verwaschen gewesen sei. Vor dem Hintergrund des vom Zeugen L. geschilderten Verhaltens des Betroffenen, als er bemerkte, dass die Polizei ihn anhalten wollte, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass dem Betroffenen bewusst war, dass er eine für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG relevante Atemalkoholkonzentration aufwies und deshalb im Falle einer Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit mit verkehrsrechtlichen Konsequenzen würde rechnen müssen. Dabei war dem Berufskraftfahrer auch bewusst, dass ihm neben einem Bußgeld ein Fahrverbot drohen würde. Diese Befürchtung war der Grund, warum er sich durch eine riskante Flucht mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit über eine Strecke von 2 km der Kontrolle entzog.“ |