Die Annahme, dass die Betroffene das Handy bestimmungsgemäß genutzt hat, ist naheliegend angesichts der Feststellung, dass sie das Gerät in ihrer rechten Hand neben und in Höhe des Lenkrads - mithin in ihrem Sichtbereich - hielt. Dies geschah zumindest für den Zeitraum, den der Zeuge S. benötigte, um nach der Wahrnehmung des Verstoßes sein Krad zu starten, in den fließenden Verkehr einzufahren und eine Position neben dem Fahrzeug der Betroffenen einzunehmen. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass die Betroffene das Mobiltelefon lediglich an einen anderen Platz legen oder irgendwie anders als bestimmungsgemäß verwenden wollte. |