Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme) durch den Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat liegt fern. Eine Druckausübung auf den Betroffenen erschließt sich hieraus nicht. |