Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 20.11.2018 - 3 Ws (B) 259/18 - 162 Ss 99/18 - Beeinflussung des Betroffenen durch Vorsatzhinweis

KG Berlin v. 20.11.2018: Keine unzulässige Beeinflussung des Betroffenen durch Vorsatzhinweis


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.11.2018 - 3 Ws (B) 259/18 - 162 Ss 99/18) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme) durch den Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat liegt fern. Eine Druckausübung auf den Betroffenen erschließt sich hieraus nicht.


Siehe auch
Zur Annahme von Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit


Gründe:


I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 (ergänzt: Spalte 3 Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO (ergänzt: i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.6 BKatV, § 24 Abs. 1 StVG), 25 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 200,- Euro verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. November 2018 lag dem Senat vor.





II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die vom Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen ohne Erfolg.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen ergeben sich bereits daraus, dass die Rechtsbeschwerde einen klar strukturierten Vortrag vermissen lässt. Auch unterlässt es die Rechtsbeschwerde die Angriffsrichtung eindeutig zu bestimmen und lässt nur unter teilweise wohlwollender Auslegung des gesamten Vortrags erkennen, welche Verfahrensvorschrift der Beschwerdeführer verletzt sieht (vgl. zu den grundlegenden Anforderungen an eine Verfahrensrüge: BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14 – BeckRS 2014, 23581).

Denn grundsätzlich gilt, dass bei der Erhebung einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig, zutreffend, schriftlich und insgesamt innerhalb der sich aus § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Frist anzubringen sind. Hierbei genügen Verweise auf Aktenbestandteile nicht. Hieraus folgt, dass die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die – und nur die – auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. zum Revisionsvorbringen: BGH NJW 2007, 3010; NStZ 2005, 463).

Unter Zurückstellung der Zweifel an der Zulässigkeit der diese Grundsätze nicht beachtenden Rechtsmittelbegründung ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:




a) Die mit der Rechtsbeschwerde gerügte Mitwirkung eines abgelehnten Richters muss mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die jedoch nicht in der erforderlichen Form erhoben wurde.

Auch wenn – worauf der Verteidiger zutreffend hinweist – Anträge und gerichtliche Entscheidungen nicht in ihrem Wortlaut wiederzugeben sind, muss die Rechtsbeschwerde, wird die Rüge der Mitwirkung eines abgelehnten Richters erhoben, jedenfalls den wesentlichen Inhalt des Ablehnungsgesuchs und des gerichtlichen Beschlusses mitteilen (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 – 2 StR 462/05 – BeckRS 2006, 00086).

Diese Anforderungen erfüllt die Rechtsbeschwerde nicht. So bleibt auch bei wohlwollender Berücksichtigung des gesamten Vortrags nicht nur unklar, auf welches Verhalten des Richters vor oder während der Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch letztlich gestützt wurde; darüber hinaus fehlt eine – zumindest wesentliche inhaltliche – Wiedergabe des gerichtlichen Beschlusses. In jeder Hinsicht unzureichend ist es jedenfalls auf Fundstellen in den Akten Bezug zu nehmen.

b) Die Rüge, das Amtsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Aufklärungsrüge ist in zulässiger Form nur dann erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168; Meyer-​Goßner/Schmitt, StPO 61. Auflage, § 244 Rn. 102). Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen drängen mussten (BGH NStZ 1999, 45) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ-​RR 2010, 316, Meyer-​Goßner a.a.O.).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Vortrag des Beschwerdeführers – soweit aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen überhaupt ersichtlich – unzureichend. So teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit, welches Ergebnis von der Vernehmung des Sachverständigen bzw. der Lebensgefährtin des Betroffenen oder der Mitteilung des Arbeitgebers jeweils zu erwarten gewesen wäre. Der Vortrag enthält lediglich – gekleidet in eine Aufklärungsrüge – Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

c) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Vorsitzende habe bestimmte im Urteil getroffene Feststellungen entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung gewonnen bzw. nicht alles verwertet, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, greifen diese Rügen ebenfalls nicht durch:

aa) Die Inbegriffsrüge gestützt auf den Umstand, das Gericht habe die Einlassung des Betroffenen, dieser habe den verfahrensgegenständlichen Vorfall mit einem anderen Verkehrsverstoß verwechselt, nicht in seine Beweiswürdigung eingestellt, ist nicht zulässig erhoben. Denn die Rechtsbeschwerde teilt nicht mit, dass und ggf. in welcher Form dieser Anhörungsbogen – abgesehen davon, dass entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dessen relevanter Inhalt mitgeteilt wird – prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Weder der Verweis auf die Akten noch der behauptete Umstand, der Anhörungsbogen habe dem Gericht vorgelegen, erfüllt diese Anforderungen.

bb) Die Rüge des Betroffenen, die Lichtbilder seien nicht in Augenschein und damit nicht prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden, enthält bereits eine falsche Tatsachenbehauptung und ist schon deswegen unzulässig. Entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen wurden die Lichtbilder ausweislich des Protokolls am zweiten Verhandlungstag in Augenschein genommen.

cc) Soweit der Betroffene rügt, der Vorsitzende habe außerhalb der Hauptverhandlung eine Befragung des Sachverständigen vorgenommen, teilt die Rechtsbeschwerde nicht mit, dass die Mitteilung des Sachverständigen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind.

Der Senat kann darüber hinaus ausschließen, dass das Urteil bei Annahme eines Verfahrensfehlers auf diesen beruht. Der Amtsrichter schildert die Mitteilung des Sachverständigen in allgemeiner Form und sich überdies davon, dass der Fahrer auf den Lichtbildern nicht erkennbar ist, auf die eigene Inaugenscheinnahme der Bilder gestützt.


d) Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, der Vorsitzende habe durch eine Bemerkung den von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Betroffenen zu Angaben zu dessen Einkommensverhältnissen verleiten und diesen hierdurch unter Druck setzen wollen, hat der Senat als Rüge der Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit ausgelegt. Die hierfür erforderliche Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben worden. Die Rechtsmittelschrift teilt keine Tatsachen mit, auf Grund derer geprüft werden kann, ob ein eventueller Verstoß Folgen gehabt hat. Denn schließlich ist dem Beschwerdevorbingen zu entnehmen, dass der Betroffene auch auf die Bemerkung hin offenbar keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat.

e) Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 3 StPO durch den Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat liegt fern.

Abgesehen davon, dass ein solcher Verstoß nur auf eine zulässige Verfahrensrüge hin geprüft wird, kann auch bei Anlegung der zur Frage einer verbotenen Willensbeeinflussung entwickelten Maßstäbe (Meyer-​Goßner/Schmitt, aaO., § 136a Rn. 5, 21) keine Rede davon sein, das Gericht habe auf den Betroffenen durch den Hinweis auf eine Vorsatztat unzulässigen Druck ausgeübt; insbesondere fehlt für die von der Rechtsbeschwerde behauptete Drohung jeder Anhaltspunkt.

Wie zutreffend von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, ist ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO eine gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht des Gerichts und die Erteilung eines solchen war bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch naheliegend. Weshalb der Hinweis auf die Begehungsart unvertretbar erscheinen sollte, erschließt sich dem Senat nicht und vermag auch die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Rechtsirrig ist jedenfalls die Annahme, ein solcher Hinweis sei allein deshalb nicht anzubringen gewesen, weil der Betroffene die Fahrereigenschaft bestreitet.

Ebenso wenig erschließt sich dem Senat aus dem auch insofern inhaltlich unzureichenden Rechtsbeschwerdevorbringen, es habe eine unzulässige Willensbeeinflussung durch Androhung des Vorsitzenden mit „weiteren Maßnahmen“ vorgelegen. Die Rechtsmittelschrift teilt hierzu keine Tatsachen mit, auf Grund derer geprüft werden kann, ob ein eventueller Verstoß Folgen gehabt hat.

f) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, der Vorsitzende habe die Erklärung des Verteidigers für den Betroffenen nicht zugelassen, ist die hierin zu sehende Rüge der Verletzung des § 257 Abs. 2 StPO nicht in ordnungsgemäßer Weise erhoben.

Hierfür hätte neben dem Vortrag, der Verteidiger habe sich zu Wort gemeldet, um eine Erklärung abzugeben und ferner, dass ihm diese Äußerung verwehrt wurde, auch vortragen werden müssen, dass er den nach § 238 Abs. 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss eingeholt hat. Hieran fehlt es. Die Beschwerdeschrift teilt nicht mit, dass vom Zwischenbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht wurde.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sich der in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene bei seiner Einlassung nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO grundsätzlich nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen kann (BGH NStZ 2008, 349). Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 OWiG, § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO sind ersichtlich nicht gegeben.

2. Auch die Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters zwar nicht zwingend zu sein. Es genügt grundsätzlich, dass sie möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Gericht muss jedoch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Erfahrungssätze des täglichen Lebens und die Gesetze der Logik beachten. Um dem Rechtsbeschwerdegericht diese Nachprüfung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa lediglich eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen – wenn auch möglicherweise schwerwiegenden – Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 8 und 11; Senat, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 3 Ws (B) 67/14 -, 5. Dezember 2013 - 3 Ws (B) 637/13 -, 9. Januar 2012 - 3 Ws (B) 650/11, 23. Februar 2011 - 3 Ws (B) 84/11 - und 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10). Der Tatrichter ist hierbei grundsätzlich nicht gehindert, frühere Geständnisse oder sonstige Sachdarstellungen eines Angeklagten einschließlich etwaiger Bezichtigungen gegen einen anderen der Beweiswürdigung in vollem Umfang zugrunde zu legen und auch dann für glaubhaft zu erachten, wenn sie in der Hauptverhandlung widerrufen worden sind (BGH NStZ 1994, 597).



Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen als erwiesen angesehen hat.

Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe hat der Tatrichter sich von der Fahrereigenschaft des Betroffenen durch dessen eigene Angaben im Anhörungsbogen überzeugt. Hierbei setzt sich der Tatrichter auch in noch ausreichender Weise mit dem im Einspruchsverfahren – nach Akteneinsicht – erfolgten Widerruf der im Anhörungsbogen zunächst angegebenen Fahrereigenschaft auseinander. Insbesondere unterzieht der Tatrichter die nunmehrigen Angaben des Betroffenen einer kritischen Überprüfung und legt hinreichend dar, warum er – trotz nunmehrigen Bestreitens der Fahrereigenschaft – von der Richtigkeit des früheren Geständnisses überzeugt ist.

Die Schlussfolgerung des Tatrichters, der Betroffene sei Fahrer ist denkgesetzlich jedenfalls möglich und daher rechtsbedenkenfrei. 3. Der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden, da er keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum