1. |
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät LEIVTEC XV 3 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Celle VRS 125, 178; Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 3 Ws (B) 134/17 –; 14. Juni 2017 – 3 Ws (B) 138/17 –; 1. Februar 2017 – 3 Ws (B) 7/17 –; 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 –; 30. November 2016 – 3 Ws (B) 592/16 – und 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 –).
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2. |
Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es – was vorliegend nicht der Fall ist – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 –; 30. November 2016 – 3 Ws (B) 592/16 –; VRS 131, 148; 28. September 2015 – 3 Ws (B) 450/15 –; 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 – und 29. Mai 2012 – 3 Ws (B) 282/12 –).
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3. |
Ist ein Messgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, enthoben. Die Zulassung ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei den Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2017, 104).
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4. |
Soweit der Betroffene rügt, er sei von der ausgeurteilten Höhe der Geldbuße – im Vergleich zu der im Bußgeldbescheid festgesetzten Höhe – „völlig überrascht“ worden, weil ein rechtlicher Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße im gerichtlichen Verfahren zuvor nicht ergangen sei, so hätte es im Rahmen der ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge der Darlegung bedurft, dass die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte Rechtsbehelfsbelehrung keinen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 – 3 Ws (B) 108/16 –, juris und NZV 2015, 355).
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