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die Beklagte zu verurteilen,
1. |
an die Klägerin aus einem ihr insgesamt zustehenden, der Höhe nach derzeit noch nicht bezifferbaren Gesamtschmerzensgeld einen Teilbetrag in Höhe von 6.400,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den geltend gemachten Teilbetrag von 6.400,00 € hinausgehenden zukünftigen immateriellen sowie alle zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.10.2015 gegen 16.30 Uhr wegen des Sturzes von einem T2 zu ersetzen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht eintreten werden, jedoch nur insoweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;
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3. |
an die Klägerin weitere 45,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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4. |
an die Klägerin weitere 19.230,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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5. |
an die Klägerin weitere 7.102,50 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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