Das Verkehrslexikon

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Segways PT

Segway Personal Transporter




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Ein Segway Personal Transporter (Segway PT) ist ein elektrisch angetriebenes Zweirad für den Transport einer Person. Der beförderte Benutzer steht senkrecht zwischen den beiden - einzeln angetriebenen - Rädern und bestimmt durch variables Vor- oder Zurück-Lehnen die Laufrichtung 90 Grad zur Achse der Räder und durch Neigung nach rechts oder links die Kurvenfahrt; dabei kann der Segway auf der Stelle wenden, indem bei starker Neigung der Lenkstange jeweils eines der einzeln angetriebenen Räder zum Stillstand kommt.

Der Segway ist selbstbalancierend; Neigungssensoren registrieren, in welche Richtung sich der Körper des Benutzers neigt. Da sich der Schwerpunkt des Körpers stets über der Fuß-Auflage befindet, ist die Bedienung des Fahrzeugs schnell und intuitiv erlernbar.

Je nach der elektromotorischen Ausrüstimg und Akkustärke sind Fahrgeschwindigkeiten zwischen 0 und maximal 20 km/h und Fahrreichweiten bis ca. 38 km/h erreichbar. Für die real erreichbaren Werte sind ähnlich wie bei Elektrobikes Umstände wie Fahrergewicht, Witterung, Untergrund, Geländeneigung, Bereifung usw. maßgeblich. Das Zuladungsewicht lkann bis zu 118 kg betragen.


Bei einem Segway handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrhzeug im Sinn der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV). Auf sie sind die Vorschriften der StVO weitgehend anwendbar.

Die für Segways zulässigen Verkehrsflächen ergeben sich aus § 10 eKFV; dort ist auch ein neues Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" definiert.

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Allgemeines:


Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV)

Elektrofahrzeuge - Elektromobilität

Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller

E-Scooter - Elektro-Tretroller




OLG Hamburg v. 19.12.2016:
Bei einem sog. Segway handelt es um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Die maßgebliche Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei 1,1 Promille.

LG Bonn v. 13.10.2017:
Der Vermieter eines Segway muss dem Mieter die grundsätzliche Funktionsweise des Fahrzeugs erklären. Dazu gehört die Information, dass der Segway sich nach vorne bewegt bzw. beschleunigt, wenn die auf ihm stehende Person sich nach vorne beugt, es hingegen zum Stillstand kommt bzw. abbremst, wenn man sich nach hinten beugt. Des Weiteren muss erklärt werden, wie man in eine Kurve fährt und welche Auswirkungen es hat, wenn man die Lenkstange nach rechts oder links bewegt. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, dass der Segway auf Bewegungen an der Lenkstange reagiert, und zwar auch schon bei kleinen Bewegungen.

Hingegen besteht keine Verpflichtung, alle möglichen Gefahrensituationen im Einzelnen vorab zu besprechen.

OLG Koblenz v. 16.04.2019:
Fußgänger haben auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gegenüber sog. Elektrokleinstfahrzeugen wie Segways absoluten Vorrang. Ein Segway-Fahrer muss seine Fahrweise und Geschwindigkeit so anpassen, dass eine Behinderung oder gar Gefährdung von Fußgängern ausgeschlossen ist.

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