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"Am 02.05.2018 gegen 14:55 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Fahrzeug (...) die Bundesstraße B xxx außerhalb geschlossener Ortschaften aus Richtung A kommend in Fahrtrichtung B. Das Fahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernsteuerung bedient werden konnte, für die eine Halterung am Armaturenbrett installiert und dessen Display am oberen Ende der Windschutzscheibe angebracht war. Obgleich die Steuerung auch in der Halterung bedient werden konnte, nahm der Betroffene die Fernbedienung (...) zum Zwecke der Bedienung des Navigationsgerätes aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein."
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen. Er hält - im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG - die Frage für klärungsbedürftig, wie Geräte zu handhaben seien, die "eigenständige und losgelöste Sachen darstellen und die Bedienung der in § 23 Abs. 1a aufgeführten Geräte nur erleichtern sollen, ohne selbst die Eigenschaften dieser Geräte zu erfüllen."
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