1. | Eine Zuwiderhandlung gegen StVO § 29 Abs 3 S 1 kann nur vom Fahrzeugführer begangen werden. Dritte, auch der Halter, begehen nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung (OWiG § 14) vorliegen. |
2. | wischen einem Verstoß des Halters gegen StVO § 29 Abs 3 S 1 iVm OWiG § 14 Abs 1 und der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung über das einzuhaltende zulässige Gesamtgewicht (StVZO § 34 Abs 3 S 3) besteht Tateinheit. |