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Landgericht Berlin Urteil vom 26.11.2003, Az: 17 O 329/02 - Zum Kennzeichenmissbrauch bei Überlassung des roten Kennzeichens für ein Wochenende

LG Berlin v. 26.11.2003: Zum Kennzeichenmissbrauch bei Überlassung des roten Kennzeichens für ein Wochenende




Das Landgericht Berlin (Urteil vom 26.11.2003, Az: 17 O 329/02) hat entschieden:

   Überlässt ein Kfz-Händler nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Kfz dem Kunden für das Wochenende ein rotes Kennzeichen, dann liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall.

Siehe auch
Module/KZRotMissbrauch.php
und
Kfz-Kennzeichen

Zum Sachverhalt:


Die Klägerin beansprucht von der Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten für ein Fahrzeug Marke Ferrari, da die Klägerin bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 511,29 EUR für Fahrten mit rotem Kennzeichen unterhält. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei bei einer Probefahrt mit roten Kennzeichen verunfallt, so dass die Beklagte für den entstandenen Schaden haften müsse. Das Unfallfahrzeug sei dem späteren Käufer des Fahrzeuges, dem Zeugen Lutz ..., zu einem Preis von 135.000,– DM angeboten worden und noch vor Überlassung des Fahrzeugs zum Zweck der Durchführung einer Probefahrt habe Herr ... den Kaufvertrag vom 09.11.2001 unterzeichnet unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass er das Fahrzeug über das Wochenende zur Durchführung einer Probefahrt zur Verfügung gestellt bekomme. Der Kaufvertrag sei lediglich deswegen unterzeichnet worden, damit die Klägerin mit dem Schriftstück die Finanzierung über die Fiat-Bank abklären konnte. Die Möglichkeit dieser Finanzierung war die weitere Voraussetzung für die Durchführung des Kaufvertrages. Während der Probefahrt sei ein Schaden in Höhe von 30.643,94 EUR entstanden.

Nachdem der Beklagten der Schaden am 13. November 2001 schriftlich mitgeteilt worden sei, sei einige Tage später ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten gekommen, dem sämtliche Dokumente in Kopie übergeben worden seien. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses habe sich erst am 18.03.2002 im Briefkasten des Versicherungsmaklers ... befunden. Daher liege keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin vor und sei die Monatsfrist auf jeden Fall nicht gewahrt worden.

Die Klage blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aufgrund des abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages in Verbindung mit § 1 VVG, §§ 12, 13 AKB. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich bei der Unfallfahrt des Zeugen ... vom 12. November 2001 gegen 20.30 Uhr auf dem BAB 111 nicht um eine Probefahrt gehandelt hat, sondern dass der Zeuge ... das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits gekauft hatte. Damit liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall.

(folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung ...)

Damit diente die Fahrt an dem Wochenende ganz offensichtlich nicht der Erprobung des Fahrzeuges. Eine Probefahrt liegt unabhängig von der Dauer, nur dann vor, wenn die Fahrt der Erprobung des Fahrzeuges dient (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rdnr. 11 zu § 28 StVZO). Der Zeuge ... hat bekundet, dass er den Wagen schon mal vorher für 2 bis 3 Stunden zur Probe gefahren hatte und dass er bereits eine unbedingte Kaufentscheidung getroffen hatte.



Damit besteht kein Versicherungsschutz, da das rote Kennzeichen missbräuchlich verwendet wurde (vgl. OLG Köln, Recht und Schaden 2000, 189 f.). Denn der Zeuge ... wollte nicht mehr die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges feststellen, sondern er wollte das Fahrzeug, das er bereits gekauft hatte, auch ohne erfolgte Ummeldung auf sich sofort nutzen. Dies wollte der damalige Geschäftsführer der Klägerin ermöglichen, indem er ihn mit einem roten Kennzeichen fahren ließ.

Die Beklagte hat auch rechtzeitig gekündigt. ...

Die Klage war daher abzuweisen. ..."

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