Überlässt ein Kfz-Händler nach Abschluss des Kaufvertrages über ein Kfz dem Kunden für das Wochenende ein rotes Kennzeichen, dann liegt eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens und ein Verstoß gegen die Verwenderklausel des § 2 Ziffer 2a AKB vor. Es handelt sich um eine Obliegenheitsverletzung vor dem Schadensfall.
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