Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) kann grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht des Betroffenen in nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Eine Versagung eines solchen Akteneinsichtsrechts wird dieser Gewährleistung nicht gerecht, weil es die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen einschränkt.
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