1. |
In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.
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2. |
Der Käufer eines von der Abgasthematik betroffenen Neufahrzeugs, dessen Anspruch aus § 826 BGB verjährt ist, kann seinen Anspruch auf § 852 BGB stützen. Für die Höhe des Restschadenersatzanspruchs ist wegen der Wertung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB auf den konkreten Betrag, den die Beklagte aufgrund des Kaufes erlangt hat, und nicht nur auf ihren Gewinn nach Kosten abzustellen.
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3. |
Der für die Bereicherung darlegungsbelastete Kläger darf diesen Betrag mangels eigener Kenntnis schätzen.
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das am 30.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg), 13 O 1822/20, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung |