1. |
Vorsätzlich sittenwidriges Handeln des nicht mit dem Kfz-Hersteller identischen Verkäufers gegenüber Käufern setzt voraus, dass der Vorstand des Verkäufers bzw. andere verfassungsmäßige Vertreter oder ihre Verrichtungsgehilfen von der im Motor befindliche Abschalteinrichtung wussten. Hierfür trifft den Käufer die Beweislast. Den Kfz-Verkäufer trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast.
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2. |
Die Rechtsansicht, der rechtlich selbständige, nicht mit dem Kfz-Hersteller identischen Verkäufer müsse sich das Wissen der Konzernmutter zurechnen zu lassen, geht fehl. Wenn es um eine unerlaubte Handlung geht, wie hier eine in Raum stehende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, gibt es für die Wissenszurechnung keine Grundlage.
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