Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).
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Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) geteilt durch die erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt |