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Ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bekannt, dass die Entwicklung von Nachbesserungsmaßnahmen unter öffentlicher Aufsicht durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt, ist das Festhalten des Käufers am Vertrag nicht unzumutbar, auch wenn der nicht mit dem Hersteller identische Verkäufer als Schuldnerin des Nacherfüllungsanspruchs zur Durchführung der Nachbesserung der Mitwirkung des Herstellers bedienen muss und mangels eigener Kenntnisse die Beseitigung des Mangels selbst gar nicht überprüfen kann.
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