1. |
Die Frage, ob ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren Auswirkungen auf den zwischenzeitlich ergangenen Fahrerlaubnisentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde hat, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
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2. |
Für eine rückwirkende Beseitigung der Rechtskraft des Bußgeldbescheids durch die Wiederaufnahmeanordnung spricht der Sinn und Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens. Demnach ist es – auch vor dem Hintergrund der Einzelfallgerechtigkeit – vertretbar zu sagen, dass ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag Auswirkungen auf alle auf der Grundlage des im Wiederaufnahmeverfahren aufgehobenen rechtskräftigen Bußgeldbescheides bereits ergangenen Entscheidungen hat.
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3. |
Weiter regelt § 29 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 StVG, dass Eintragungen über Entscheidungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Abs. 1 und das Tilgungsverbot nach Abs. 2 getilgt werden, wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Dieser Vorschrift lässt sich aber nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Tilgung erfolgt.
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4. |
In der überwiegenden Rechtsprechung wird angenommen, dass die Beseitigung der rechtlichen Folgen des Bußgeldbescheides nicht zur Folge habe, dass auch Entscheidungen, die außerhalb des von der Wiederaufnahme betroffenen Verfahrens in der Zeit zwischen der früheren Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Wiederaufnahme ergangen seien, so zu beurteilen wären, als habe bei Erlass der damals rechtskräftige Bußgeldbescheid nicht vorgelegen.
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5. |
Ob ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren letzten Endes Auswirkungen auf den zwischenzeitlich ergangenen Fahrerlaubnisentzug durch die Fahrerlaubnisbehörde hat, muss in diesem – summarischen – Eilverfahren offen bleiben und ist einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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1. |
Der den vorläufigen Rechtsschutz versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 2020 (AN 10 S 20.01283) wird geändert, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Juli 2020 gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 wird angeordnet und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wird wiederhergestellt.
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2. |
Der ADer den vorläufigen Rechtsschutz versagende Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. August 2020 (AN 10 S 20.01283) wird geändert, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 3. Juli 2020 gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 wird angeordnet und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wird wiederhergestellt.ntragsgegnerin wird aufgegeben, den von dem Antragsteller bereits abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben oder ihm für den Fall der Unbrauchbarmachung eine neue Ausfertigung kostenfrei zuzustellen.
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