Ein erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft des Ordnungswidrigkeitenbescheids und Wiederaufnahme des Ordnungswidrigkeitenverfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige Ordnungswidrigkeitenentscheidung nicht bestanden. |
die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 148/16) gegen den Bescheid vom 29.02.2016 anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen. |
den Antrag abzulehnen. |