1. |
Ein Verkehrsverstoß eines Polizeibeamten während einer Dienstfahrt außerhalb von § 35 StVO rechtfertigt nicht die Annahme eines atypischen Falles, der lediglich mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden wäre.
|
2. |
Bei einem Geschwindigkeitsverstoß trotz beidseitig angeordneter, als Geschwindigkeitstrichter ausgestalteter Beschilderung mit zusätzlichen Warnschildern für verkehrsbedingte Besonderheiten ist bei einer Überschreitung von relativen 40% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von wenigstens bedingt vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene sich eingelassen hat, unter Zeitdruck gefahren zu sein und während der Messung ein kurz davor angenommenes dienstlich veranlasstes Telefonat geführt und damit seine Aufmerksamkeit vorsätzlich verringert zu haben.
|
3. |
Die Uneinsichtigkeit des Betroffenen sowie die berufliche Stellung als Polizeibeamter sind keine zum Nachteil des Betroffenen heranzuziehenden verkehrsrechtlichen Zumessungsgründe im Sinne des § 17 OWiG (OLG Bamberg DAR 2011, 92 zur Berufstätigkeit; KG DAR 2001, 467 zur Uneinsichtigkeit).
|