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„Er hat sein Fahrzeug ca. eine Woche nach dem Erwerb am 3.8.2020 [gemeint ist wohl 2019] zugelassen und somit in Betrieb genommen, obwohl die Höherlegung nicht eingetragen war. [...] Die tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Straßenverkehrs lag nicht nur prognostisch, was bereits ausreicht, sondern schon konkret vor. Denn durch die Höherlegung des Fahrzeughecks, besteht die konkrete Gefahr, dass das Fahrzeug während der Fahrt nicht mehr beherrscht werden kann. [...] Aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug betriebsbereit und zugelassen im Hof des Anwesens stand, das der Betroffene zum Tatzeitpunkt auch bewohnt hat, liegt auch die Tatbestandsvoraussetzung der Inbetriebnahme vor. [...] Es handelt sich um eine lebensfremde Schutzbehauptung des Betroffenen, der behauptet, das Fahrzeug habe 2 oder 3 Wochen unbenutzt im Hof gestanden.“
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