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Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 02.11.2020 - 9 A 2504/19 - Wirkung der Wiederaufnahme eines Straf- oder Bußgeldverfahrens auf Fahrerlaubnismaßnahmen

OVG Münster v. 02.11.2020: Wirkung der Wiederaufnahme eines Straf- oder Bußgeldverfahrens auf Fahrerlaubnismaßnahmen




Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 02.11.2020 - 9 A 2504/19) hat entschieden:

  1.  Der Betroffene muss den Bußgeldbescheid solange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens beseitigt wird.

  2.  Die Funktion der Überliegefrist besteht in der Ermöglichung einer Tilgungshemmung, wenn vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen, diese aber erst nach dem Eintritt der Tilgungsreife, aber vor dem Ablauf der Überliegefrist, rechtskräftig geahndet bzw. in das Register eingetragen worden ist.


Siehe auch
Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl
und
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug


Gründe:


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 15. August 2018 und vom 8. Januar 2019 abgewiesen und ausgeführt: Sowohl Ermahnung als auch Verwarnung seien rechtmäßig erfolgt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG. Zum Zeitpunkt der Ermahnung seien vier Verkehrszuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen gewesen. Auch die Tat vom 21. April 2018 sei verwertbar gewesen. Die Behörde sei nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten rechtskräftigen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde finde nicht statt. Ein anhängig gemachtes Wiederaufnahmeverfahren sei allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sich bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung feststellen lasse, dass es mit derart hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen müsse, dass es im Hinblick darauf grob unbillig wäre, trotz der Bindung an der rechtskräftigen Entscheidung festzuhalten. Für einen derartigen Fall sei nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich (Urteilsabdruck S. 5). Mit Blick auf die Verwarnung sei die Tat vom 14. Februar 2016 noch verwertbar gewesen. Es handele sich um eine Ordnungswidrigkeit, über die eine rechtskräftige Entscheidung gefallen und die daraufhin im Fahreignungsregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG gespeichert worden sei. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG habe die Tilgungsfrist für diese Eintragung zwei Jahre und sechs Monate betragen. Rechtskraft sei am 24. Juni 2016 eingetreten, Tilgungsreife am 24. Dezember 2018. Rechtskraft der beiden Ordnungswidrigkeiten vom 10. Juni 2018 sei im September 2018 eingetreten. Der für den Ausspruch der Verwarnung maßgebliche Punktestand sei bereits deutlich vor dem Eintritt der Tilgungsreife der Ordnungswidrigkeit vom 14. Februar 2016 erreicht worden. Dass der Beklagte die Verwarnung erst zu einem Zeitpunkt ausgesprochen habe, als im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit vom 14. Februar 2016 Tilgungsreife eingetreten sei, sei nicht relevant (Urteilsabdruck S. 6 f.).




Die hiergegen im Zulassungsverfahren erhobenen Rügen vermögen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage zu stellen.

a) Hinsichtlich der Ermahnung wendet der Kläger ein, dass die Behörde für den Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens verpflichtet sei, zuzuwarten, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Dies gelte umso mehr, da es sich um einen Bußgeldbescheid aus dem Hause des Beklagten handele. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Kläger schon nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bindung an rechtskräftige Entscheidungen nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG auseinander, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Darüber hinaus steht die Ansicht des Verwaltungsgerichts in Einklang mit der zu dieser Frage ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur. Der Betroffene muss den Bußgeldbescheid solange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens beseitigt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 16 B 432/17 -, juris Rn. 6 f.; OVG S.-H., Beschluss vom 27. Januar 2017 - 4 MB 3/17 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Mai 2015 - OVG 1 S 71.14 -, juris Rn. 7 (zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.); Bay. VGH, Beschluss vom 6. März 2007 - 11 CS 06.3024 -, juris Rn. 11 (zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.); Stieber, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016 (Stand: 2. Mai 2017), § 4 StVG Rn. 59; Zwerger, in: ZfSch 2009, 128 ff.

Der Kläger legt nicht dar, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens erfolgt wäre. Er trägt auch (weiterhin) nichts für den allenfalls anzunehmenden Ausnahmefall vor, dass sich feststellen ließe, dass das Wiederaufnahmeverfahren mit derart hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen müsse, dass die sich aus § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ergebende Bindung an die rechtskräftige Entscheidung grob unbillig sein könnte.

Vgl. hierzu im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes Bay. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 11 CS 12.27 -, juris Rn. 14 (zu § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F.); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 79.

b) Mit Blick auf die Verwarnung legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Er trägt insoweit vor, dass die Verwarnung erst ausgesprochen worden sei, als der Verstoß vom 14. Februar 2016, der zum 24. Juni 2016 rechtskräftig geworden sei, getilgt gewesen sei. Es sei unter Berücksichtigung der Untätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde von drei Monaten zumindest ein Vertrauenstatbestand durch die Behörde geschaffen worden, nicht einzuschreiten. Die Behörde hätte nach Mitteilung des Punktestandes durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 4. Oktober 2018 unverzüglich handeln müssen. Dies verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.




Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Verwarnung eine Tilgung hinsichtlich des Verstoßes vom 14. Februar 2016 vorgelegen hat, kommt es nicht an. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG), und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG. Zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Verwarnung führenden Ordnungswidrigkeit am 10. Juni 2018 war die Tilgungsfrist hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 14. Februar 2016 noch nicht abgelaufen.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Verwaltungsgericht und dem Kläger thematisierte Überliegefrist in § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nicht an. Rechtskraft hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten vom 10. Juni 2018 ist im Übrigen im September 2018 eingetreten, Eintragung in das Register ist am 17. September 2018 bzw. am 4. Oktober 2018 erfolgt, also vor Eintritt der Tilgungsreife hinsichtlich der Tat vom 14. Februar 2016, so dass die Funktion der Überliegefrist - die Ermöglichung einer Tilgungshemmung, wenn vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen, diese aber erst nach dem Eintritt der Tilgungsreife, aber vor dem Ablauf der Überliegefrist, rechtskräftig geahndet bzw. in das Register eingetragen worden ist - nicht zum Tragen kommt.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 16 B 377/07 -, juris Rn. 6 ff. (zur Vorgängerregelung); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 29 StVG Rn. 32.

Der Kläger legt nicht dar, dass er auf das Nicht-Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde vertrauen durfte. Dies könnte - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstituts im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse - im Fall einer Verwirkung anzunehmen sein, wenn neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums (Zeitmoment) weitere Umstände hinzukämen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründeten, die Behörde werde von ihrer Befugnis auch künftig keinen Gebrauch mehr machen (Umstandsmoment).

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Januar 2020 - 11 B 19.1274 -, juris Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 19. August 2019 - 11 ZB 19.1256 -, juris Rn. 15 und vom 7. Januar 2014 - 11 CS 13.2005 -, juris Rn. 7.

Der Zeitraum von gut drei Monaten zwischen der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 4. Oktober 2018 und der Verwarnung vom 8. Januar 2019 dürfte bereits bei Weitem nicht ausreichen, um das Zeitmoment zu begründen. Jedenfalls trägt der Kläger aber keinerlei Umstände vor, die ein schutzwürdiges Vertrauen begründen könnten. Insbesondere sind sie nicht in der vorgebrachten Tilgungsreife hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 14. Februar 2016 zum Zeitpunkt der Verwarnung zu sehen. Hierauf kommt es nach den obigen Ausführungen schon nicht an. Es handelt sich nicht um einen Umstand, der geeignet ist, ein schutzwürdiges Vertrauen in das Nichteinschreiten der Fahrerlaubnisbehörde zu begründen.


2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.

Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Oder anders formuliert: Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren als offen erscheint.

Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 106.

Aus den Ausführungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine Fragen stellen, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren beurteilen lassen.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - (zu § 132 VwGO), NJW 1997, 3328, juris Rn. 2.

Daran fehlt es hier. Die Zulassungsbegründung hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

die Frage der Reichweite von §§ 4, 29 StVG, insbesondere unter Berücksichtigung, inwieweit tilgungsreife Eintragungen bzw. Eintragungen, die unmittelbar vor Eintritt der Tilgungsreife stehen, noch berücksichtigt werden dürfen bzw. wenn Eintragungen gelöscht worden sind und die Behörde über einen längeren erheblichen Zeitraum von fast 3 Monaten Kenntnis über die Eintragung hatte,

und

inwieweit ein Vertrauenstatbestand durch das Nichteinschreiten geschaffen wird und darüber hinaus durch das Kenntniserlangen der Behörde aufzuerlegen ist, im Falle dieser Kenntnis die geeigneten Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen und nicht über einen derartig langen Zeitraum zuzuwarten, bevor dann eine Ermahnung bzw. hier Verwarnung ausgesprochen wird.

Eine grundsätzliche Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.



Die Frage nach der Berücksichtigung von tilgungsreifen oder unmittelbar vor Eintritt der Tilgungsreife stehenden Eintragung lässt sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Hinsichtlich der mit der ersten Frage weiter angesprochenen Löschung der Eintragung ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt, weil keine Löschung der Eintragung der insoweit in Frage kommenden Ordnungswidrigkeit vom 14. Februar 2016 ersichtlich ist. Inwieweit die Kenntnis der Behörde im Rahmen der Berücksichtigung von Eintragungen erheblich sein soll, zeigt der Kläger nicht auf. Mit Blick auf die zweite Frage ist eine Klärungsfähigkeit in dieser Allgemeinheit nicht dargelegt. Die Annahme eines Vertrauenstatbestands setzt die Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Schon im erstinstanzlichen Klageverfahren waren ausschließlich die Gebührenbescheide angegriffen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Ermahnung und Verwarnung erfolgt lediglich inzident. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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