Macht der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen und bei einem Händler erworbenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung allein gegen den Hersteller geltend, kann ein Gerichtstand gemäß § 32 ZPO an dem Ort begründet sein, an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist und an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlungen zu dem Vertrag vorgenommen wurden.
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