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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom 08.07.2020 - 4 U 106/19 - Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Audi mit manipulierter Abgassoftware

OLG Brandenburg v. 08.07.2020: Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Audi mit manipulierter Abgassoftware




Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 08.07.2020 - 4 U 106/19) hat entschieden:

  1.  Die Entscheidungen des Fahrzeugherstellers Audi bzw. der für ihn verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit einer insoweit unzulässigen Software und ihrer „Umschaltlogik“ auszustatten, diese Motoren in die Fahrzeuge einzubauen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist als sittenwidrig zu erachten.

  2.  Der Schadensersatzanspruch bei einem vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Besteht der Schaden in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages, kann dem durch Rückabwicklung des ungewollten Vertrages Rechnung getragen werden.

  3.  Der bei der Rückabwicklung eines ungewollten Vertrages anzurechnende Nutzungsvorteil ist anhand des linearen Wertschwundes, also des anteiligen Verhältnisses des Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits, zu schätzen.


Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Audi A 3 verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die - in diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises sowie weiterer Schäden in Anspruch.

Die Klägerin erwarb das Fahrzeug, einen am 29. September 2011 erstzugelassenen AUDI A 3, aufgrund eines Kaufvertrages vom 8. September 2015 - im landgerichtlichen Urteil fehlerhaft auf den 15. September 2015 datiert - als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 49.310 km zu einem Kaufpreis von 15.900 €. Der von der Beklagten hergestellte Motor des Fahrzeugs verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und sodann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Stickoxid-Werte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch den Einsatz dieser Motorsteuerungssoftware wurde die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt.

Der Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor der Baureihe EA189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Dezember 2017 forderte die Klägerin die Beklagte als Herstellerin des Motors zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km berechneten Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.502,54 € Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges bis zum 22. Oktober 2017 auf.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird mit der folgenden Korrektur (§ 319 Abs. 1 ZPO) auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):




Der zuletzt gestellte Klageantrag Ziffer 1. lautet anstelle von
   "(...) an die Klägerin 15.710,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 15.201,77 Euro (...) zu zahlen, (...)"

   "(...) an die Klägerin 15.201,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus 15.900,00 Euro (...) zu zahlen, (...)"

Das Landgericht hat der Klage mit den zuletzt gestellten Klageanträgen vollumfänglich stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB dem Grunde nach bejaht. Zuzüglich des danach bestehenden Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises könne die Klägerin seit Kaufpreiszahlung Deliktszinsen gemäß §§ 849, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, die sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. März 2019 auf 2.341,00 € berechneten. Von der Summe aus rückzuerstattendem Kaufpreis und deliktischer Zinsen (15.900,00 € und 2.341,00 €) sei der Nutzungsersatz entsprechend der mit dem Fahrzeug gefahrenen km bezogen auf die unter Berücksichtigung einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km ermittelte Restlaufleistung abzuziehen. Der so ermittelte Betrag sei höher als der beantragte, so dass auf letzteren zu erkennen gewesen sei. Die Feststellung des Annahmeverzuges beruhe auf § 293 BGB. Der aus § 286 BGB folgende Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sei auch der Höhe nach gerechtfertigt; der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr sei nicht zu hoch.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages insbesondere zum Kausalzusammenhang und der Frage des Vertragsschlusses als Schaden das Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 29. Mai 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.


Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel indes nur in geringem Umfang, nämlich - abgesehen von der infolge der weiteren Nutzung des Fahrzeugs anzupassenden Nutzungsentschädigung - in Bezug auf die Höhe der Nebenforderungen, Erfolg.

Die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verpflichtet sowie zum Ausgleich der der Klägerin vorgerichtlich entstandenen, erforderlichen Kosten i.H.v. insgesamt 1.029,35 €, und zur Zahlung von deliktischen Zinsen, diese allerdings in Höhe von lediglich 4 %. Des Weiteren ist der Annahmeverzug der Beklagten - allerdings ohne ein konkretes Datum - festzustellen.

1. Die Grundlage des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist § 826 BGB in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 31 BGB. Nach § 826 BGB ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. In analoger Anwendung von § 31 BGB haftet eine juristische Person für einen Schaden, den ein Mitglied ihres Vorstandes bzw. ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Diese Voraussetzungen liegen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - jeweils vor. Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt.

a) Die Beklagte handelte - was die Beklagte mit der Berufung nicht konkret in Abrede gestellt hat - sittenwidrig.

Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, Rdnr. 31 je m. w. N.), etwa bei auf systematische Täuschung angelegten Geschäftsmodellen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14 -, MDR 2015, 1363) oder bei der eigennützigen und bewusst arglistigen Täuschung des Geschäftspartners (BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 -, NJW 1992, 3167) oder eines Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90 -, NJW 1991, 3282).

Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind die Entscheidungen der Beklagten bzw. der für sie verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit der hier in Rede stehenden Software und ihrer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in von der Beklagten und von Unternehmen ihres Konzerns hergestellte Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge, zu denen auch das streitgegenständliche gehört, in den Verkehr zu bringen, als sittenwidrig zu erachten (vgl. zum Folgenden etwa OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19 -; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 -; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteile vom 11. Februar 2020 - 1 U 12/19 -, vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -; ebenso nunmehr auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -). Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt unstreitig über einen Motor der Baureihe EA 189.

aa) Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - und von der Beklagten mit der Berufung nicht konkret angegriffen wird - stellt sich das Vorgehen der Beklagten in seiner Gesamtheit als auf systematische Täuschung der mit der Kraftfahrzeugzulassung befassten Behörden und aller potentiellen Erwerber der Kraftfahrzeuge angelegt dar.

Die von der Beklagten selbst verharmlosend als "Umschaltlogik" bezeichnete Software diente offenkundig einzig dem Zweck und wurde auch allein zu diesem Zweck entwickelt, gegenüber den Behörden die Einhaltung der geltenden Stickoxidgrenzwerte vorzuspiegeln, die im Realbetrieb nicht zu erreichen waren, und damit die behördlichen Erlaubnisse zu erlangen, um die Pkws überhaupt in Verkehr bringen zu dürfen. Die Testverfahren, die neu hergestellte Fahrzeuge durchlaufen müssen, sind standardisierte Prüfzyklen. Stattet ein Pkw-Hersteller seine Fahrzeuge mit einer Motorsteuerungssoftware aus, die zwei Betriebsmodi kennt und nur im erkannten Prüfstand die Motorsteuerung dergestalt regelt, dass mittels Abgasrückführung die Abgase zusätzlich gereinigt werden, während im normalen Straßenverkehr keine oder nur eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet, will er damit im Zulassungsverfahren für das Fahrzeug die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgaukeln, die tatsächlich nicht eingehalten werden. Dieses Ziel wird besonders deutlich aus der Heimlichkeit des Vorgehens. Die Beklagte hatte die "Umschaltlogik" der Software weder den Behörden offengelegt noch sonst offen kommuniziert. Im Gegenteil sicherte die technische Gestaltung, dass die Wirkungsweise der Software auch bei einer Untersuchung des Fahrzeugs nicht zu erkennen war und dem entsprechend lange unerkannt blieb. Denn auf dem Prüfstand zeigte das Fahrzeug mit dem entsprechend ausgestatteten Motor keine Auffälligkeiten, sondern vielmehr die gewünschten Abgaswerte. Die Einzelheiten der Software wurden daher erst im Rahmen der näheren Untersuchung der erheblichen Differenzen zwischen den Abgaswerten auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb durch Mitarbeiter der Beklagten gegenüber den US-Behörden eingeräumt. Auch dann aber sprach die Beklagte nur von erkannten "Unregelmäßigkeiten" der Software, ohne offen zuzugeben, dass sie bewusst eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat.

Zugleich täuschte die Beklagte alle potentiellen Erwerber der mit den entsprechenden Motoren ausgestatteten Fahrzeuge. Die mit ihrem Inverkehrbringen verbundene implizite Behauptung, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck uneingeschränkt und dauerhaft im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, traf nicht zu. Das setzt, wenn auch die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nicht allgemein bekannt sind, jedenfalls die behördliche Genehmigung eines Fahrzeugtyps voraus, bei der auch die Abgaswerte kontrolliert werden, sowie die Übereinstimmung des einzelnen Fahrzeugs mit diesem Typ. Wo dies nicht der Fall ist, kann die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, zu denen das Abstellen des Mangels ebenso gehören kann wie die letztliche Betriebsuntersagung. Entsprechend geht die Erwartungshaltung des Verkehrs dahin, dass die zum Verkauf gelangten Fahrzeuge nicht nur formell, sondern auch materiell den für sie geltenden zulassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die systematische Manipulation des Zulassungsverfahrens diente damit auch dem Ziel, das Vertrauen der potentiellen Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde auszunutzen.

bb) Ausmaß und Tragweite der Täuschung sind erheblich. Die Beklagte hat die Abschaltsoftware serienmäßig in wenigstens 11 Millionen Pkws einbauen lassen, um die Einhaltung sowohl der in der EU geltenden Grenzwerte und der strengeren Abgasnormen in den USA zu umgehen. Mit dem massenhaften Vertrieb der Motoren der Baureihe EA189 hat die Beklagte eine deutliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen. Zudem droht den Käufern erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs, das gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügte, weil die Umschaltlogik der Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325 Rdnr. 36, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, NJW 2019, 1133 Rdnr. 19; ausführlich OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 27 ff.) und nunmehr BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rdnrn. 19 ff.).


cc) Anerkennenswerte Beweggründe für das Inverkehrbringen der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motorsteuerung bringt die Beklagte nicht vor. In Betracht kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen. Diese Ziele sind zwar (selbstverständlich) erlaubt und auch nicht per se sittenwidrig. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns wird auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge aber dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde - des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) - erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstößt derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rdnr. 23 ff.)

dd) In der Gesamtwürdigung ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns aus dem nach Ausmaß und Vorgehen besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Behörden und Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in die Ordnungsgemäßheit des behördlichen Zulassungsverfahrens, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt allein im eigensüchtigen Profitinteresse.

b) Die genannten sittenwidrigen Entscheidungen sind der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen, auch wenn - wie hier - seitens des grundsätzlich darlegungsbelasteten Anspruchsstellers nicht im Einzelnen vorgetragen wurde, welche Mitarbeiter der Beklagten grundsätzlich für die Entwicklung und den Einsatz der Software und konkret bezogen auf den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor verantwortlich waren.

aa) Nach § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Dies gilt nach einhelliger Meinung in gleicher Weise für alle juristischen Personen deutschen Rechts (Einzelheiten bei Westermann, in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 31 BGB Rdnr. 2) und damit auch für eine Aktiengesellschaft wie die Beklagte (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450/2451). Zudem ist der Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus weit auszulegen. "Verfassungsmäßig berufene Vertreter" sind danach auch Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 50 f bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 48 bei juris). Die Vorschrift des § 31 BGB ist vielmehr weit auszulegen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 13). Dies begründet letztlich eine umfassende Repräsentantenhaftung der juristischen Person für diejenigen, die für sie verantwortlich handeln (vgl. Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 31 BGB Rdnr. 14 f; zur Kasuistik ausführlich Offenloch, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 15. Dezember 2019, § 31 BGB Rdnr. 71 ff).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass wenigstens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im genannten Sinne die als sittenwidrig benannten Entscheidungen traf. Aufgrund der unstreitigen äußeren Umstände besteht hier eine tatsächliche Vermutung für die Kenntnis eines mindestens mit Repräsentantenfunktion betrauten Vertreters der Beklagten, welche die Beklagte zu entkräften hat (vgl. insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 54 bei juris). Denn unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in Kenntnis deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der genannten Baureihe integriert, obgleich die Funktionsweise für jeden offensichtlich dem Zweck des Verbots der Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 widersprach. Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung, die eine ganze Diesel-Motorengeneration betraf, welche flächendeckend konzernweit in vielen Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine Steuerungssoftware mit der beschriebenen Wirkungsweise ohne Einbindung der Leitungsebene der Beklagten im erwähnten Sinne - mindestens derjenigen nach außen als verantwortlich auftretenden Personen unterhalb der eigentlichen Vorstandsebene, die Klägerin benannte hier u.a. die Leiter der Abteilung für Motorenentwicklung (Mai 2005 bis April 2007) Rudolf Krebs und (2011 bis 2013) Dr. Heinz Jacob Neusser - erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, der bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht.

Diese Sichtweise wird noch verstärkt durch den Umstand, dass die Software unstreitig durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde. Insoweit ist in einem ordnungsgemäß geführten Unternehmen zu erwarten, dass die Anforderungen an die Software mit der Bestellung in Form einer Leistungsbeschreibung niedergelegt sind. Weil es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind.

Diesen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Kenntnis des Vorstands oder eines Repräsentanten der Beklagten ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Sie hat sich vielmehr (nur) in erster Instanz darauf zurückgezogen, der Vortrag der Klägerin sei nicht hinreichend konkret, und keines ihrer Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses Kenntnis von der Entwicklung oder Verwendung der streitgegenständlichen Software in Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung gehabt. Das genügt nicht den Anforderungen des § 138 ZPO.

Zwar reicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers in der Regel das einfache Bestreiten des Beklagten. Doch kann es der nicht darlegungsbelasteten Partei obliegen, ihren Sachvortrag darüber hinaus zu substanziieren. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier die Klägerin - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist.

Nach diesen Maßstäben hätte es - (auch) hierin sieht sich der Senat durch die Entscheidung des BGH vom 25. Mai 2020 (- VI ZR 252/19 - Rdnrn. 36 ff.) bestätigt - der Beklagten oblegen, dem durch die erwähnte tatsächliche Vermutung gestützten Klägervortrag konkreter entgegenzutreten, als sie dies getan hat. Die in Rede stehenden Tatsachen sind als Interna der Beklagten der Wahrnehmung der Klägerin entzogen, derweil sie Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten waren. Sie hätte also konkreter angeben können und müssen, wer die in Rede stehenden Entscheidungen tatsächlich getroffen hat. Dass ihr dies nach Jahren angeblicher Aufklärung nicht möglich sei, ist nicht substanziiert genug dargetan. Dass weder die Entscheidungsprozesse über die Strategie zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte noch die Beauftragung der Entwicklung der Manipulationssoftware aufzuklären sein sollten, erscheint schwer nachvollziehbar. Über die bloße Behauptung hinaus, durch die bisherigen internen Ermittlungen keine Hinweise auf eine Kenntnis des Vorstands erlangt zu haben, fehlt jeder Vortrag, was die Ermittlungen ergeben haben und woran eine weitere Aufklärung scheitert (zutreffend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18 -, ZIP 2019, 863, Rdnr. 82 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 57 bei juris).

c) Die Beklagte hat bei der Klägerin kausal einen Schaden verursacht.

Der für eine Haftung aus § 826 BGB erforderliche Vermögensschaden ist - entgegen der von der Beklagten noch im Berufungsrechtszug vertretenen Auffassung - in dem Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche, bemakelte Fahrzeug zu sehen (so zuletzt BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rdnrn. 44 ff; zum Folgenden auch m.w.N. OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 31 ff bei juris).

aa) § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter ab, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs angesichts der unzulässigen Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des in die Irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Entscheidend ist mithin allein, dass der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war.

bb) Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses - hier am 8. September 2015 - gegeben. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung drohte die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen mit der Folge, dass das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr entsprach. Der Hauptzweck eines - wie hier - für den eigenen Gebrauch erworbenen Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, war damit bereits vor einer tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wenn die EG-Typgenehmigung entzogen wird, droht die Stilllegung des Fahrzeugs; werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig. Das streitgegenständliche Fahrzeug war mithin für die Zwecke der Klägerin nicht voll brauchbar, der Abschluss des Kaufvertrags begründete damit nach allgemeiner Lebenserfahrung für die Klägerin eine so nicht gewollte Verbindlichkeit. Ist der Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB damit bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages eingetreten, kommt es - auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§242 BGB) - auf die nachträglichen Maßnahmen der Beklagten zur Schadenswiedergutmachung in Form des so genannten Software-Updates nicht an (ebenso BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rdnr. 58).




cc) Der Schaden wurde durch das Handeln der Beklagten verursacht. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, bei dem - ihnen bekannt - behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen - der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr. Unerheblich ist, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten selbst erworben hat, sondern vielmehr von einer Händlerin. Die Beklagte hat den Kausalverlauf bereits durch das Inverkehrbringen des Motors in Gang gesetzt. Es war auch vorliegend zu erwarten, dass - wie allgemein - der Fahrzeughändler lediglich das ihm durch die Herstellerin des Fahrzeugs vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer daher insoweit auf die Herstellerangaben sowie auf die Seriosität auch des Motoren-Herstellers vertraut (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2019 - 17 U 44/19 -, Rdnr. 58 bei juris).

d) Die Schadenszufügung erfolgte vorsätzlich und in Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände.

Der von § 826 BGB vorausgesetzte Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement. Es genügt daher nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Andererseits setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Vielmehr genügt für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Wie stets bei inneren Tatsachen kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist; von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss. Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt hingegen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, WM 2020, 325, Rdnr. 50 bei juris; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18 -, Rdnr. 48, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, Rdnr. 25, sowie auf BGH, Urteil vom 13. September 2004, II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, Rdnr. 36 bei juris; BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 Rdnr. 31).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend anzunehmen, dass Repräsentanten der Beklagten, deren Verhalten sie sich wie erläutert entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen muss, die erwähnten Entscheidungen in Kenntnis ihrer möglichen Folgen trafen, jahrelang umsetzten und folglich die Schädigung der Käufer von Fahrzeugen, in deren Motor die manipulative Software zum Einsatz kam, zumindest billigend in Kauf nahmen - und dies in Kenntnis derjenigen oben angeführten Umstände, die die Sittenwidrigkeit dieser Entscheidung begründen. Denn das Handeln zielte in seiner Gesamtheit gerade darauf, dass ahnungslose Käufer die mit den Motoren und ihrer Software ausgestatteten Fahrzeuge der Beklagten oder ihrer konzernangehörigen Gesellschaften und damit ein Produkt erwarben, das sie bei ausreichender Kenntnis der wahren Umstände nicht erworben hätten.

2. Der von der Beklagten der Klägerin zu ersetzende Schaden umfasst zum einen den für das streitgegenständliche Fahrzeug aufgewandten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, zum anderen die ihr vorgerichtlich entstandenen, erforderlichen Kosten und schließlich verzugsbedingte sowie deliktische Zinsen.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist gemäß § 249 BGB auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Besteht der Schaden in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages, kann dem - wie hier von der Klägerin verlangt - durch Rückabwicklung des ungewollten Vertrages auch gegenüber einem Dritten (OLG München, Urteil vom 20. August 1999 - 14 U 860/98, DAR 1999, 506) Rechnung getragen werden.




b) Neben der sie treffenden Verpflichtung zur Herausgabe und der Übereignung des Fahrzeugs als solches, der die Klägerin durch den Zug-um-Zug-Vorbehalt in ihrem Antrag Rechnung getragen hat, muss sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung die tatsächlich gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19 - und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).

aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren; sind der Ersatzanspruch und der Vorteil nicht gleichartig, muss der Schädiger den Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Anspruch des Geschädigten ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, dass er die erlangten Vorteile herausgeben muss (siehe nur BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, NJW 2015, 3160, Rdnr. 23 f).
Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten - wie der BGH jüngst in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - bestätigt hat - auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Eine Vorteilsausgleichung kommt zwar nur in Betracht, wenn sie den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig entlastet (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Beschluss vom 1. Juni 2010 - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1663, Rdnr. 17 bei juris, und Urteil vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58, NJW 1959, 1078), die Mitteilung des Kilometerstandes und die Herausgabe der nach tatsächlich gefahrenen Kilometern, Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs und Kaufpreis ermittelten Nutzungen sind einem Kläger aber nicht unzumutbar und die Beklagte als Schädiger wird durch den Abzug der nach der üblichen Formel errechneten Nutzungsvorteile auch nicht unbillig begünstigt.

bb) Der anzurechnende Nutzungsvorteil ist gemäß § 287 ZPO anhand des linearen Wertschwundes, also des anteiligen Verhältnisses des Preises des Fahrzeugerwerbes zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits, zu schätzen (OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020 - 20 U 3219/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, WM 2020, 325). Die dabei vom Landgericht für das streitgegenständliche Fahrzeug zugrunde gelegte Gesamtlaufleistung von 300.000 km ist im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht beanstandet worden und ist im Hinblick darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Audi A 3 und ein Mittelklassefahrzeug handelt, auch nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des im Verhandlungstermin vom 17. Juni 2020 unstreitig gestellten aktuellen Kilometerstandes von 99.689 km errechnet sich die von der Klägerin zu entrichtende Nutzungsentschädigung nach der Formel:

   Bruttokaufpreis : Restlaufzeit im Erwerbszeitpunkt x (nach Erwerb) gefahrene Kilometer

auf 3.195,29 € (15.900 € : 300.000 km - 49.310 km x 99.689 km - 49.310 km ); dieser Betrag ist von dem (Brutto)kaufpreis von 15.900 € in Abzug zu bringen.

Es besteht kein Grund, den so errechneten Nutzungsvorteil im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung herabzusetzen; die fortdauernde Nutzbarkeit des Pkw war allein aus Rechtsgründen nicht sichergestellt, auf den tatsächlichen Gebrauch hatte dies aber keinerlei Auswirkungen. Jedenfalls hat die Klägerin hierzu nichts vorgetragen.

Im Ergebnis verbleibt ein Zahlbetrag in Höhe von 12.704,71 € (15.900,00 - 3.195,29 €).

c) Die Klägerin hat außerdem gemäß § 849 BGB einen Anspruch auf Zinsen aus dem Kaufpreis ab dessen Zahlung am 11. September 2015, die Zinshöhe bemisst sich allerdings nach § 246 BGB - nicht, wie das Landgericht meint, nach § 288 BGB - und beträgt daher 4 % p.a. (ebenso bereits Senat, Urteile vom 4. März 2020 - 4 U 58/19 - und - 4 U 65/19- und vom 3. Juni 2020 - 4 U 139/19 -).


§ 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine unerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine Sache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nicht auf die Wegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen den Willen des Geschädigten entzogen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, Rdnr. 4 bei juris). Auch dass der Kläger den Kaufpreis freiwillig gezahlt hat, ist vom Anwendungsbereich des § 849 BGB gedeckt. Die "Entziehung einer Sache" im Sinne des § 849 BGB liegt nämlich auch dann vor, wenn es sich um jegliche Form von Geld handelt, und der Geschädigte durch die unerlaubte Handlung bestimmt wird, dieses wegzugeben (BGH ebd.). Zu verzinsen ist - anders als das Landgericht meint - der gesamte gezahlte Kaufpreis ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung. § 849 BGB will dem Geschädigten die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er durch die Einbuße an Nutzbarkeit der (hingegebenen) Sache erlitten hat, indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens - als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentgangs - Schadensersatz in Form von Zinszahlungen zuerkennt (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81, NJW 1983, 1614, Rdnr. 3 bei juris m. w. N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19, WM 2020, 325, Rdnr. 113). Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer Sache auszugleichen (BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084, Rdnr. 6 bei juris). Anknüpfungspunkt für die Verzinsung ist demnach in Fällen entzogener Geldbeträge der zum Zeitpunkt der Schädigungshandlung eintretende Verlust der Nutzbarkeit des Geldbetrages. Dieser Verlust der Nutzbarkeit des zur Bezahlung des Kaufpreises eingesetzten Geldbetrages wird nicht dadurch ausgeglichen, dass der Fahrzeugerwerber einen möglicherweise gleichwertigen Pkw erhält. Eine derartige Einschränkung des pauschalierten Ersatzanspruchs findet sich weder im Gesetz noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe ebd., Rdnr. 114). Dem steht entgegen der Auffassung anderer Oberlandesgerichte (vgl. etwa: OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - I- 13 U 149/18 - Rn. 99) auch nicht entgegen, dass der Zinsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06 - Rn. 5) mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer Sache ausgleichen soll, der durch den "späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache" nicht nachgeholt werden kann. Bei der Nutzung einer Sache, die der Käufer aufgrund eines durch deliktisches Handeln herbeigeführten ungewollten Vertrages als Gegenleistung für dadurch entzogenes Geld erhaltenen hat, handelt es sich nicht um eine solche, die geeignet wäre, die Nutzung des entzogenen Geldes im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung zu kompensieren. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Hauptanspruch auf Schadensersatz unabhängig von der Werthaltigkeit der Gegenleistung zu. Würde man in Widerspruch dazu für den Nebenanspruch aus § 849 BGB auf die Werthaltigkeit der Gegenleistung abstellen, könnte sich dieser im Laufe des Verfahrens ändern, was eine kontinuierliche Antragsanpassung nötig machen würde. Durch das Abkoppeln des Schadens von der tatsächlichen Werthaltigkeit der Gegenleistung und eine abstrakte Pauschalierung soll dies aber gerade vermieden werden (OLG Karlsruhe, ebd. Rdnr. 115). Schließlich würde ein Absehen von der Anwendung des § 849 BGB bei gleichzeitiger Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu einer Privilegierung der Beklagten führen, die angesichts der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht gerechtfertigt ist (OLG Karlsruhe ebd. Rdnr. 116).

Die für den Zeitraum vom 11. September 2015 bis zum 26. Februar 2018 errechneten Zinsen betragen 1.566,48 €.

d) Schließlich hat die Beklagte gemäß §§ 826, 249 BGB die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Umfang der von der Klägerin selbst gezahlten 250,00 € und des von ihrer Rechtschutzversicherung gezahlten Betrages (779,35 €) zu erstatten; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Freistellung von weiteren 386,75 € besteht hingegen - wie im Termin vom Senat dargestellt - nicht.

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit als zur Verfolgung seiner Rechte erforderlich ansehen. Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Dezember 2017 aus der umfassenden Presseberichterstattung allgemein bekannt gewesen sei, dass die Beklagte sich nicht zu einer freiwilligen Zahlung bewegen lassen werde. Dies ändert nichts daran, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Anwaltsvertrag verpflichtet waren, ihr zu einem Vorgehen auf dem - auch in Ansehung des Kostenrisikos bei einem gerichtlichen Vorgehen - sichersten Weg zu raten. Eine sichere Prognose dazu, dass sich das in anderen Fällen gezeigte Verhalten der Beklagten nicht ändern und sie sich zumindest auf vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen einlassen werde, konnte jedoch - auch im Dezember 2017 - niemand treffen.

bb) Die danach aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als erforderlich zu erachtenden Kosten sind auf der Basis des unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung für die zum Zeitpunkt der Beauftragung gefahrenen 23.690 Kilometer ermittelten Schadens als Gegenstandswert von bis zu 16.000 €, indes unter Ansatz der Mittelgebühr von 1,3 (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) zu berechnen.

Die Höhe der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Das aus § 14 Abs. 1 RVG folgende Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts besteht indes nicht unbeschränkt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG vielmehr nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellengebühr), was von dem Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen ist. Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebührenrahmens, dessen Ausübung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11 - Rdnr. 8 ff.). Ist die Gebühr dagegen - wie vorliegend - von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 216/10 - Rdnr. 10).

Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind im Hinblick auf die Beanstandungen der Beklagten keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr zu erkennen. Die Sache ist nicht mit besonderen Schwierigkeiten versehen und trotz des mehrseitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens nicht besonders umfangreich.

Zwar ist die besondere Schwierigkeit im Rahmen sog. Massenverfahren anhand des konkreten Mandats zu bestimmen. Indes hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die Prozessvertreter der Klägerin die Schriftsätze "formularmäßig in dutzenden Verfahren ohne jede Änderung oder Individualisierung" einreichen (vgl. Klageerwiderung vom 18. Juni 2018, dort S. 85, Bl. 137 d.A.). Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden. Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im hiesigen konkreten Mandat, die trotz der Parallelität des Sachverhalts zu den anderen bearbeiten Mandaten eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (zum Ganzen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 - Rdnrn. 124 ff.).



cc) Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 16.000 € auf 1.029,35 €:

   [folgt eine Abbildung]

Hiervon sind 250,00 € an die Klägerin, 779,35 € an die Rechtschutzversicherung zu erstatten; die darüber hinaus begehrte Freistellung von vorgerichtlichen Kosten ist mangels eines dann noch offenen Betrages nicht begründet.


3. Der auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag zu 2. ist ebenfalls - mit Ausnahme des konkreten Zeitpunktes des Eintrittes des Annahmeverzuges - zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus den §§ 274 Abs. 2 BGB, 756 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496) - allerdings lediglich im Hinblick auf die Feststellung als solche. Mit dieser wird dem schutzwürdigen Interesse des Klägers, den für die Vollstreckung nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges in Bezug auf die geschuldete Zug-um-Zug-Leistung im Erkenntnisverfahren erbringen zu können, Rechnung getragen; für die Feststellung eines bestimmten Datums für den Eintritt des Annahmeverzuges besteht kein Rechtschutzbedürfnis. Die Beklagte befindet sich auch gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges liegen jedenfalls ab Zustellung der Klageschrift vor. Die Beklagte verweigert bis heute sowohl jegliche Zahlung als auch die Entgegennahme des Fahrzeugs. Die Klägerin hat bei der Berechnung des Zahlbetrages auch von vornherein den anzurechnenden Nutzungsersatz berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist trotz der am 25. Mai 2020 verkündeten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Az. VI ZR 252/19 gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die hier vertretene Auffassung zur Erstattungsfähigkeit von Zinsen gemäß § 849 BGB von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, etwa derjenigen des OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - I- 13 U 149/18 -, abweicht.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt.

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