1. |
Die Entscheidungen des Fahrzeugherstellers Audi bzw. der für ihn verantwortlich Handelnden, die Motoren der Baureihe EA189 mit einer insoweit unzulässigen Software und ihrer „Umschaltlogik“ auszustatten, diese Motoren in die Fahrzeuge einzubauen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist als sittenwidrig zu erachten.
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2. |
Der Schadensersatzanspruch bei einem vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde. Besteht der Schaden in dem Abschluss eines ungewollten Vertrages, kann dem durch Rückabwicklung des ungewollten Vertrages Rechnung getragen werden.
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3. |
Der bei der Rückabwicklung eines ungewollten Vertrages anzurechnende Nutzungsvorteil ist anhand des linearen Wertschwundes, also des anteiligen Verhältnisses des Preises des Fahrzeugerwerbs zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges einerseits und den gefahrenen Kilometern andererseits, zu schätzen.
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