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Der durch die Zahlung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen an einen Händler auf Seiten des Käufers eingetretene Vermögensnachteil ist nicht stoffgleich mit dem auf Seiten des Herstellers eingetretenen Vermögensvorteil. Denn dessen Vermögen ist bereits durch die Zahlung des Kaufpreises für das damals neue Fahrzeug vermehrt worden. An weiteren Folgeverfügungen ist der Hersteller wirtschaftlich nicht mehr beteiligt. Insoweit handelt es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen mittelbaren bzw. Folgeschaden, der von § 263 StGB nicht erfasst wird.
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