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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 25.06.2021 - 12 O 406/20 - Abgasskandal- Verjährung und Kaufpreisfinanzierung

LG Saarbrücken v. 25.06.2021: Abgasskandal- Verjährung und Kaufpreisfinanzierung




Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 25.06.2021 - 12 O 406/20) hat entschieden:

  1.  Dem Anspruch eines Geschädigten aus § 826 BGB gegen einen Fahrzeughersteller in einem sogenannten Dieselfall steht nicht entgegen, dass der Geschädigte von einem mit einem Dritten im Rahmen der Fahrzeugfinanzierung vereinbarten verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch macht, sondern stattdessen das Darlehen vollständig ablöst.

  2.  In Fällen des Neuwagenkaufs kann nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB begründet sein (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2021 - 10 U 339/20, NJW-RR 2021, 681; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 - 14 U 225/20, juris und OLG Oldenburg, Urteil vom 2. März 2021 2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).

Siehe auch
Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend.

Der Kläger erwarb gemäß Auftragsbestätigung vom 19.5.2014 von der Beklagten einen VW Touran Highline 2.0 TDI als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 32.002,77 €. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis durch ein Darlehen der ..., für das Finanzierungskosten von 2.511,75 € anfielen. Zusammen mit dem Darlehensvertrag schloss der Kläger mit dem Autohaus ... (im Folgenden: Verkäuferin) eine Vereinbarung über ein "Verbrieftes Rückgaberecht", wonach sich die Verkäuferin verpflichtete, das streitgegenständliche Fahrzeug auf Wunsch des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate im August 2018 zurückzukaufen. Die Höhe des Rückkaufpreises wurde auf die Höhe der letzten Darlehensrate von 16.877,29 € festgelegt. Der Kläger zahlte das Darlehen vollständig zurück und veräußerte das Fahrzeug am 11.7.2018 mit einem Kilometerstand von 94.000 km zum Preis von 13.900,- €.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Motor vom Typ EA 189 Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. In der Motorsteuerung war eine Software zur Abgassteuerung installiert, die erkennt, ob das Fahrzeug in dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird oder nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2015 die Entfernung der entsprechenden Software sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit an und drohte damit, andernfalls die Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung in Form eines Updates, das auf das klägerische Fahrzeug aufgespielt wurde.

Mit seiner Klage vom 9.9.2020, die am 10.9.2020 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 5.10.2020 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus sittenwidriger Schädigung, unter Anrechnung des Verkaufserlöses und einer Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des Kaufpreises und einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km. Er behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Der Kläger hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Er meint, ihm stünde, unabhängig davon, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil durch das Aufspielen des Software-Updates weitere unzulässige Abschalteinrichtungen installiert worden seien, jedenfalls ein Anspruch aus § 852 BGB zu. Der Kläger meint, die Beklagte habe jedenfalls den Kaufpreis für das Fahrzeug erlangt. Er ist weiter der Ansicht, ihm stehe auch ein Anspruch auf Ersatz seiner Finanzierungskosten zu.




Der Kläger beantragt zuletzt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 9.799,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.7.2020 zu bezahlen;

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den in Ziffer I. geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht als Rechtsfolge des § 852 BGB ansieht,

   festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dasjenige nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, was sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Touran mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... gemäß Auftragsbestätigung Anlage K 1 an die Klagepartei erlangt hat;

  2.  die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei weitere € 521,81 nicht anrechenbare Kosten für die außergerichtliche Interessenvertretung ihres Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.  

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen von Ansprüchen des Klägers und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Sie meint, die Anwendung des § 852 BGB komme im Streitfall nicht in Betracht, weil es bereits an einem erforderlichen wirtschaftlichen Schaden des Klägers fehle. Darüber hinaus sei dem Kläger die Berufung auf § 852 BGB verwehrt, weil er seine Ansprüche im Rahmen der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig hätte geltend machen können. Ein Anspruch käme allenfalls in Höhe des auf die haftungsauslösende Umschaltlogik zurückzuführenden Gewinnanteils in Betracht, wobei Aufwendungen der Beklagten zur Schadensbeseitigung von dem Anspruch abzuziehen seien und dieser lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erfüllen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2021 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog auf Erstattung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahlten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die Nutzung und des erzielten Verkaufserlöses zu (vgl. BGH, Urteile vom 30.7.2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 und vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; Saarl. OLG, Urteil vom 14.2.2020 - 2 U 128/19, juris).

a) Die Beklagte hat den Kläger dadurch getäuscht, dass sie einen Motor mit einer nach den späteren Feststellungen des KBA unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und sodann die Fahrzeuge mit einer erschlichenen Typgenehmigung

zwecks Weiterveräußerung an Endkunden in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316; Saarl. OLG, Urteil vom 14.2.2020 - 2 U 128/19, juris).

b) Der beim Kläger durch die Täuschung entstandene Schaden liegt im Abschluss des Kaufvertrages. Denn der Kläger hätte nach der Lebenserfahrung den streitgegenständlichen Vertrag nicht abgeschlossen, weil wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs drohte, wodurch der Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet war (vgl. BGH aaO; Saarl. OLG aaO). Auf die Geeignetheit des Software-Updates zur Mangelbehebung kommt es insoweit nicht an. Denn für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH aaO; Saarl. OLG aaO).

c) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 aaO und Saarl. OLG aaO) ist das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, deren Motorsteuerungssoftware - wie hier - bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, durch die Beklagte auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat dabei angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschung- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden ist, und hat entschieden, dass dieses Verhalten gemäß § 31 BGB der Beklagten zuzurechnen ist (BGB aaO).

d) Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.5.2020 (BGH aaO) ist auch von einem Schädigungsvorsatz der handelnden Personen, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, auszugehen (BGH aaO).

e) Besondere Gründe, die ein Abweichen von den vorstehenden Grundsätzen, von denen auch die Kammer und der zuständige Berufungssenat bereits vorher ausgegangen sind (vgl. Saarl. OLG aaO), rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.




2. Anders als die Beklagte meint, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, dass der Kläger von dem ursprünglich mit der Verkäuferin vereinbarten verbrieften Rückgaberecht keinen Gebrauch gemacht, sondern das Darlehen durch Zahlung der Schlussrate vollständig abgelöst hat.

a) Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein Anspruch aus § 826 BGB mangels Schadens nicht in Betracht komme, wenn ein Kläger im Laufe des Verfahrens erster Instanz das Fahrzeug durch Ablösung der Restschuld freiwillig übernommen habe, anstatt den Wagen gegen Erstattung des vertraglich vereinbarten Restwerts an den Verkaufshändler zurückzugeben. Nach Vollerwerb die Summe aus Kaufpreis und Finanzierungskosten abzüglich Nutzungsvorteils zu verlangen, begründe den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens, da der Kläger die Befreiung vom "ungewollten" Vertrag nicht mehr erreichen könne, nachdem er seine Handlungsfreiheit und wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht durch den (in Kenntnis der Abgasproblematik) herbeigeführten Vollerwerb gerade bewusst und gewollt ausgeübt habe (OLG Celle, Urteil vom 4.11.2020 - 7 U 1564/19, juris und NJW-RR 2020, 87; vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 21.4.2021 - 8 U 246/20, juris).

b) Demgegenüber gehen andere Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Ablösung der Restschuld ohne Ausübung des verbrieften Rückgaberechts keine schadensrechtlichen Auswirkungen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.6.2021 - 17 U 1162/19, juris; KG, Urteil vom 10.3.2020 - 14 U 85/19, BeckRS 2020, 6153; OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2020 - 8 U 43/20, BeckRS 2020, 41423; OLG Koblenz, Urteil vom 30.3.2021 - 3 U 1438/20, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2020 - 4 U 153/19, BeckRS 2020, 30674; OLG München, Urteil vom 17.12.2019 - 18 U 3363/19, BeckRS 2019, 33717; OLG Rostock, Urteil vom 16.4.2021 - 5 U 148/19, BeckRS 2021, 10340; OLG Oldenburg, Urteil vom 18.3.2020 - 3 U 167/19, BeckRS 2020, 21126).

c) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) liegt der Schaden in den Fällen des sog. Dieselskandals im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt. Der Geschädigte ist deshalb nach § 249 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen (BGH, st. Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 13.4.2021 - VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220). Den Schädiger trifft insoweit die Verpflichtung zur Rückabwicklung des Vertrages und zum Ausgleich aller adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Verhaltens wie etwa dem Ersatz angefallener Finanzierungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2021 aaO).

bb) Hiervon ausgehend stellt das vereinbarte verbriefte Rückgaberecht schon kein geeignetes Mittel der Restitution im Sinne des § 249 BGB dar. Denn es führt weder zur Rückabwicklung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtung noch zum vollständigen Schadensausgleich.

Das verbriefte Rückgaberecht begründet in Fällen wie hier lediglich eine Verpflichtung eines Dritten, nämlich des Verkäufers, zum Ankauf des Fahrzeugs bei Eintritt bestimmter Bedingungen wie etwa der vertragsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrags und der Ausübung des Rückgaberechts durch den Käufer. Es stellt sich mithin nicht anders dar als eine Option zum Weiterverkauf des Fahrzeugs durch den Geschädigten an einen Dritten. Ein Weiterverkauf durch den Geschädigten hat indes im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruchsgrund, sondern lediglich die Anspruchshöhe (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668; für Fälle des Dieselskandals vgl. nur OLG Karlsruhe aaO und Urteil vom 4.5.2021 - 17 U 31/20, juris; KG aaO; OLG München aaO; OLG Koblenz aaO; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.4.2021 - 12 U 3275/19, juris).

Das verbriefte Rückgaberecht stellt auch kein geeignetes Mittel zum vollständigen Schadensausgleich dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ausübung des Rückgaberechts auf sonstige Schäden, die mit der Eingehung des ungewollten Vertrags entstanden sind, wie etwa die gesondert ersatzfähigen Kosten der Finanzierung (vgl. BGH, Urteil vom 13.4.2021 aaO), keinen Einfluss hat, der Kläger mithin durch die Ausübung des verbrieften Rückgaberechts in schadensrechtlicher Hinsicht schlechter gestellt wäre als bei der nach § 826 BGB geschuldeten Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufgeschäfts (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.6.2021 aaO; KG aaO; OLG München aaO; OLG Rostock aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 19.2.2020 - I-5 U 47/19, juris).

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann in der unterlassenen Ausübung des verbrieften Rückgaberechts auch kein Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB gesehen werden. Denn von einem Geschädigten kann weder erwartet werden, dass er zur Entlastung des Schädigers sein Fahrzeug an einen Dritten weiterverkauft, noch kann ihm zugemutet werden, sich auf eine nicht auf vollständigen Schadensausgleich gerichtete Abwicklung mit einem Dritten einzulassen (ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.6.2021 aaO; OLG Köln, Urteil vom 10.6.2020 - 16 U 240/19, BeckRS 2020, 27149; OLG Dresden, Urteil vom 24.4.2020 - 9a U 1593/19, BeckRS 2020, 31774).

dd) Dem stehen die Urteile der Kammer vom 21.10.2020 - 12 O 185/19 und vom 14.2.2020 - 12 O 90/18 (beide veröffentlicht in juris) nicht entgegen. Die Kammer hat in den dortigen Fällen für einen Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie entschieden, dass der Leasingnehmer sich bei dieser Leasingart (lediglich) die Nutzung auf eine bestimmte Zeit "erkaufe", so dass der Schaden im Sinne des § 826 BGB erst dann eintrete, wenn die Nutzungsmöglichkeit wegfalle. Das verbriefte Rückgaberecht ist demgegenüber aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Sicht der Parteien Teil einer Kfz-Finanzierung, bei der - wie bereits der in der Finanzierung enthaltene Anteil der Zinsen zeigt - die zu entrichtenden Raten dem Erwerb des Fahrzeugs und nicht allein dessen Nutzung dienen (für das Finanzierungsleasing vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019 - I-13 U 86/18, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 84/20, juris; Andreae, DAR 2020, 459). Wer sich entschließt, eine Sache käuflich zu erwerben, kann aber, wenn es zu einer Rückabwicklung kommt, grundsätzlich nicht so behandelt werden, als hätte er die Sache gemietet (vgl. BGH, Urteil vom 31.3.2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108).

3. Die Beklagte kann einem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB jedoch mit Erfolg die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegenhalten.

a) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. nur BGH, Urteile vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918, vom 15.11.2011 - XI ZR 54/09, ZEuP 2013, 659 und vom 4.7.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt hiernach vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2011 aaO m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend begann gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. grundlegend Kammerurteil vom 13.12.2019 - 12 O 56/19, juris; zuletzt Urteil vom 4.9.2020 - 12 O 496/19, DAR 2020, 634), auf die vollumfänglich Bezug genommen wird und die zwischenzeitlich auch vom Berufungssenat und anderen Obergerichten bestätigt wurde (vgl. Saarl. OLG, Hinweis vom 5.3.2021 - 2 U 128/20; OLG Köln, Urteil vom 4.3.2020 - 26 U 73/19, juris; OLG Stuttgart, Urteile vom 7.4.2020 - 10 U 455/19, juris und vom 14.4.2020 - 10 U 466/19, juris; OLG München, Beschlüsse vom 5.2.2020 - 3 U 7392/19, juris und vom 10.3.2020 - 3 U 7392/19, juris; OLG Oldenburg, NJW-RR 2020, 666), die dreijährige Verjährungsfrist im Streitfall bereits vor dem 1.1.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2018.

Die Klageerhebung im Jahr 2020 ist somit nicht in unverjährter Zeit erfolgt. Sonstige Umstände, die eine Verjährungshemmung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Soweit sich der Kläger auf andere deliktische Anspruchsgrundlagen stützt, scheitern auch diese jedenfalls an der erhobenen Einrede der Verjährung.

5. Soweit der Kläger meint, er könne aus dem von der Beklagten entwickelten Software-Update deliktsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Das Aufspielen des Software-Updates stellt sich insbesondere nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar, nachdem die Beklagte insoweit zur Schadensbeseitigung tätig geworden ist und das KBA das entsprechende Update nach eingehender Überprüfung freigegeben hat (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 15.3.2021 - 2 U 318/20; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019 - 13 U 274/18, BeckRS 2019, 29281; OLG München, Beschlüsse vom 29.9.2020 - 8 U 201/20, juris, und vom 23.4.2020 - 21 U 6010/19, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2020 - 12 U 140/20, juris m.w.N.).

a) Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Software-Update ein sog. "Thermofenster" zum Einsatz kommen sollte. Denn beim Einsatz von sog. "Thermofenstern" fehlt es an den für die Annahme der Sittenwidrigkeit und dem Schädigungsvorsatz notwendigen Voraussetzungen, wie die Kammer und der Berufungssenat bereits mehrfach in Anlehnung an die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden haben (vgl. Saarl. OLG, Beschluss vom 15.3.2021 - 2 U 318/20; Kammerurteile vom 29.11.2019 - 12 O 76/19 und vom 4.12.2020 - 12 O 260/19, DAR 2021, 96 m.w.N.) und wie nunmehr auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 9.3.2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652, und vom 19.1.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921).

b) Soweit der Bundesgerichtshof zuletzt in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, im Einzelfall könne es darauf ankommen, ob der Hersteller im Typgenehmigungsverfahren verschleiert habe, dass die Abgasrückführungsrate durch die Außentemperatur mitbestimmt werde (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19.1.2021 aaO), kann hierauf schon deshalb nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden, weil die Freigabe des Software-Updates durch das KBA nicht im Rahmen eines Typgenehmigungsverfahrens erfolgt ist. Im Übrigen fehlt es bereits an geeignetem Tatsachenvortrag und ist auch nicht ersichtlich, in welcher Form die Beklagte während des Verfahrens zur Freigabe des Software-Updates in sittenwidriger Weise und mit dem erforderlichen Vorsatz kausal getäuscht haben sollte.

Dessen ungeachtet hat die Kammer bereits entschieden, dass ein Fahrzeughersteller im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahren zu einer über die in dem Verfahren nach der EG-VO Nr. 692/2008 geforderten Daten hinausgehenden Information nicht gehalten war. Denn es ist keine Verpflichtung erkennbar, wonach im Rahmen eines gesetzlich geregelten Verfahrens über die in diesem Verfahren notwendigen Informationen weitergehende Mitteilungen über die Funktionsweise eines Fahrzeugs und dessen Motor gemacht werden müssen. Dass vorliegend nach Art. 3 Nr. 9 der EG-VO Nr. 692/2008 im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nähere Angaben über die konkrete Funktionsweise von Abschalteinrichtungen hätten gemacht werden müssen, ist im Übrigen wegen des Fehlens eines entsprechenden Feldes auf dem Muster-Beschreibungsbogen nach Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung keinesfalls eindeutig. Dafür spricht auch, dass erst durch die EU-VO Nr. 646/2016 vom 20.4.2016 eine ausdrückliche Pflicht zur Angabe von Emissionsstrategien, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv werden, im Typgenehmigungsverfahren eingeführt worden ist. Selbst wenn die Beklagte Angaben zur Funktionsweise des "Thermofensters" im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens unterlassen hätte, ließe sich daher hieraus allein kein zwingender Rückschluss auf ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten ziehen (vgl. zu allem Kammer, Urteil vom 4.12.2020 aaO; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.7.2019 - 5 U 1670/18, juris; OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18, juris).

6. Der Kläger kann jedoch auch nach dem Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB von der Beklagten gemäß § 852 BGB Ersatz des Restschadens verlangen.

a) Nach dieser Vorschrift ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Regelung des § 852 BGB hat den Charakter der Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86). Nach dem mit § 852 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 10.6.1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914; vom 14.2.1978 aaO und vom 26.3.2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342). Hiervon ausgehend ist die Vorschrift des § 852 BGB auf Fälle wie hier anwendbar.

aa) Die insbesondere im Hinblick auf den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen diskutierte Frage, inwieweit es für die Anwendung des § 852 BGB auf eine unmittelbare Vermögensverschiebung im Sinne des Bereicherungsrechts ankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (Ansprüche aus § 852 BGB im Falle des Erwerbs eines Gebrauchtwagens ablehnend OLG Stuttgart, Urteil vom 2.2.2021 - 10 U 229/20, juris; OLG Karlsruhe, Urteile vom 31.3.2021 - 13 U 678/20 und 13 U 693/20, juris). Denn eine unmittelbare Vermögensverschiebung liegt im Streitfall auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vor (zum Vorrang der Leistungskondiktion vgl. nur MüKo/Schwab, BGB, 8. Aufl. 2020, § 812 Rn. 66 f.). Der Kläger hat das Fahrzeug nämlich aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags erworben, sodass das Vermögen der Beklagten durch die Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger entsprechend gemehrt worden ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 2.3.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).


bb) Die Anwendung des § 852 BGB ist in den Fällen des § 826 BGB - wie hier - auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger kein "wirtschaftlicher Schaden" entstanden ist (so aber OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 5.1.2021 - 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1641). Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB auf eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" abgestellt wird, erfolgt dies ausschließlich zur Beurteilung der Frage, ob das vom Schädiger aufgrund der deliktischen Handlung Erlangte als auf Kosten des Geschädigten erlangt angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.2.1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86). Eine weitere Tatbestandsvoraussetzung dahingehend, dass auf Seiten des Geschädigten noch ein "wirtschaftlicher Schaden" eingetreten sein muss, lässt sich dem nicht entnehmen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 3.5.2021 - 17 U 196/20, juris). Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB anerkannt, dass der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen ist und einen ungewollten, nach der Verkehrsauffassung unvernünftigen Vertrag auch ohne Feststellung eines rechnerischen Minus einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316). Es gibt keinen Anlass, diese Wertung im Rahmen des § 852 BGB, der den Anspruch aus § 826 BGB lediglich fortsetzt, aufzugeben, und auf einen abweichenden, nämlich einen objektiven Schadensbegriff ohne normative Kontrolle abzustellen. Eine derartige Auslegung würde vielmehr der Rechtsnatur des § 852 BGB als Rechtsverteidigung gegen die Verjährungseinrede widersprechen und wäre auch nicht vom aufgezeigten Normzweck, den Schädiger nicht im Genuss des unrechtmäßig erlangten Vorteils zu belassen, gestützt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 - 14 U 225/20, juris).

cc) Die Anwendung des § 852 BGB ist auch nicht auf Konstellationen mit besonderem Prozessrisiko beschränkt (so aber Martinek, JM 2021, 9 und Beilage § 852, S. 27 ff., Anlagenband Bekl.; dem folgend OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.1.2021 - 19 U 170/20, juris). Eine entsprechende teleologische Reduktion lässt sich weder aus der im Zusammenhang mit der Schuldrechtsreform diskutierten Abschaffung des § 852 BGB noch aus der für Fälle wie hier geschaffenen Musterfeststellungsklage ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des § 852 Abs. 3 BGB a.F. damit begründet hat, dass die Regelung in Fällen des Diebstahls oder der Lösegelderpressung (BT-Drs. 14/6040, S. 270) bzw. der Verletzung des Patentrechts (BT-Drs. 14/6040, S. 282) Bedeutung erlange, weil insoweit im Hinblick auf das Bestehen des Anspruchs oder die Solvenz des Schuldners eine Klage innerhalb der Verjährungsfrist mit Risiken verbunden wäre. Anhaltspunkte dafür, dass diese Begünstigung des Geschädigten nur dann eingreifen soll, wenn ein solches Risiko auch tatsächlich besteht, ergeben sich jedoch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 2.3.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021 - 9 U 402/20, BeckRS 2021, 5498; Foerster, VuR 2021, 180). Vielmehr hat der Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung in Kenntnis der Problematik und trotz der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Bedenken die Regelung des § 852 Abs. 3 BGB a.F. aufrechterhalten und seine Bedeutung damit bewusst erweitert (vgl. OLG Koblenz, BB 2021, 1234). Gegen eine teleologische Reduktion des § 852 BGB in Fällen wie hier sprechen überdies die Normzwecke der Musterfeststellungsklage, die Rechte der Geschädigten durch Erweiterung ihrer prozessualen Möglichkeiten zu stärken (vgl. BT-Drs. 19/2507, insb. S. 16; s. dazu OLG Koblenz, BB 2021, 1234) und den Verbleib eines unrechtmäßig erlangten Gewinns und hierdurch begründeten Wettbewerbsvorteils beim Schädiger allein aufgrund der Klageunwilligkeit der Geschädigten zu verhindern (BT-Drs. 19/2507, S. 1, s. dazu OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 - 14 U 225/20, juris; ausführlich zum Zweck der Musterfeststellungsklage Kammer, Urteil vom 13.12.2019 - 12 O 100/19). Dessen ungeachtet kann in Fällen wie hier auch nicht vom Entfallen jeglichen Prozessrisikos ausgegangen werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für einen Geschädigten im Jahr 2018 lediglich ein kurzer Zeitraum verblieb, innerhalb dessen eine Anmeldung zur Musterfeststellungsklage zum Zwecke der Verjährungshemmung möglich war (vgl. dazu Kammer, zfs 2020, 689), und dass nach Abschluss des lediglich auf die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gerichteten Musterfeststellungsverfahrens (§ 606 Abs. 1 ZPO) für einen Geschädigten noch die Notwendigkeit einer jedenfalls mit Kostenrisiken behafteten individuellen Klage bestand (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 2.3.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).

b) Der dem Kläger zustehende Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB ist zweifach begrenzt, nämlich zum einen durch die Höhe des auf Kosten des Geschädigten erlangten Etwas und zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs, hier aus § 826 BGB (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 - 14 U 225/20, juris).

aa) Die Beklagte hat durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers etwas erlangt. Das erlangte Etwas im Sinne des § 852 Satz 1 BGB entspricht dem Geldbetrag, den die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Kaufvertrags erhalten hat. Nicht entscheidend ist dagegen der Gewinn nach Abzug aller Kosten (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; OLG Oldenburg, Urteil vom 2.3.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 - 14 U 225/20, juris; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021 - 9 U 402/20, BeckRS 2021, 5498; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.1.2021 - 19 U 170/20, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.1.2021 - 2 U 168/20, BeckRS 2021, 1642).

(1) § 852 BGB stellt eine Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff. BGB dar. Der herauszugebende Gegenstand wird dabei wie in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Wort "etwas" umschrieben. Genauso wie im Bereicherungsrecht soll daher der Anspruchsgegenstand keinen besonderen Einschränkungen unterworfen sein, sondern vielmehr jeden erlangten Vorteil umfassen (Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2015, § 852 Rn. 8; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand 1.3.2021, § 852 Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Bestimmung des erlangten Etwas entscheidend, dass eine Vermögensverschiebung dergestalt vorliegt, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge hat (BGH, Urteile vom 14.2.1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86 und vom 26.3.2019 - X ZR 109/16, BGHZ 221, 342). Die Frage, ob dabei auf den konkret erlangten Betrag oder nur auf den Gewinn abzustellen ist, ist in Übereinstimmung mit der Wertung der § 818 Abs. 3, 4, §§ 819 f. BGB zu beantworten. Dies entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers bei Einführung der Regelung des heutigen § 852 Satz 1 BGB, der das Verständnis zu Grunde lag, dass der Deliktsschuldner nach Eintritt der Verjährung des deliktischen Anspruchs wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haften sollte (vgl. nur Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2015, § 852 Rn. 1; Bruns, NJW 2021, 1121). Von diesem Verständnis hat sich der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung nicht distanziert und sie kommt im bis heute geltenden, auf die Rechtsfolgen der §§ 818 ff. BGB verweisenden Wortlaut der Vorschrift klar zum Ausdruck, sodass es beim ursprünglichen Normverständnis zu bleiben hat (ausführlich zur Gesetzesbegründung OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; vgl. auch OLG Koblenz, BB 2021, 1234; Bruns, NJW 2021, 1121). Derjenige, der sich nach den Grundsätzen der § 818 Abs. 4, § 819 BGB nicht auf eine nachträgliche Entreicherung berufen könnte, kann daher auch nicht die Höhe der anfänglichen Bereicherung durch Abzugsposten reduzieren, die er im Zustand der Bösgläubigkeit vorgenommen hat, bevor er bereichert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 7.1.1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 812 Rn. 8).

Die Beklagte war schon bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bösgläubig, denn die den Anspruch aus § 826 BGB begründenden Umstände waren ihr in diesem Zeitpunkt bekannt. Sie konnte sich demnach auch nicht dem Wissen verschließen, dass sich hieraus später Ansprüche gegen sie ergeben können. Sämtliche bei der Herstellung angefallenen Kosten sind bei der Bemessung des später erlangten Etwas demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 - 14 U 225/20, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; OLG Oldenburg, Urteil vom 2.3.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021 - 9 U 402/20, BeckRS 2021, 5498; Riehm, NJW 2021, 1625).

(2) Für eine Begrenzung des erlangten Etwas auf den aus dem Verkauf des Fahrzeugs gezogenen Gewinn streitet auch nicht die hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Saldotheorie (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.3.2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 818 Rn. 46 ff.; vgl. hierzu in Fällen wie hier Bruns, NJW 2021, 1121). Zwar liegt zwischen den Parteien im Streitfall ein gegenseitiger Vertrag vor. Indes ist in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt, dass die Saldotheorie jedenfalls in Fällen verschärfter Haftung, arglistiger Täuschung und sittenwidriger Rechtsgeschäfte nicht zur Anwendung kommt (BGH, st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2001 - V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 m.w.N.). So liegt der Fall hier, denn die bösgläubige Beklagte haftet verschärft und hat die Käufer ihrer Fahrzeuge arglistig getäuscht. Überdies würde die Anwendung der Saldotheorie lediglich zur Saldierung sich gegenüberstehender Bereicherungsansprüche führen, nicht jedoch zur Einbeziehung der der Beklagten entstandenen Herstellungskosten.

(3) Der Anspruch aus § 852 BGB ist wegen der Bösgläubigkeit der Beklagten auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB wegen nachträglicher Entreicherung, etwa durch Kosten für das Software-Update und die Information der Öffentlichkeit hierüber, zu kürzen (§ 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB). Es sind keinerlei Wertungsgesichtspunkte ersichtlich, die nahelegen könnten, dass die Beklagte die ihr nach Aufdeckung der Manipulation entstandenen Kosten durch Kürzung des Restschadenersatzanspruchs auf die Geschädigten abwälzen könnte. Die Beklagte ist bei wertender Betrachtung nicht mit einem Vermögensverwalter der Geschädigten vergleichbar; sie ist mit der breit angelegten Manipulation vielmehr ein Kostenrisiko eingegangen, das sich mit Aufdeckung der Manipulation verwirklicht hat und für das sie mit eigenem Vermögen haftet (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.4.2021 - 14 U 225/20, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681; OLG Oldenburg, Urteil vom 2.3.2021 - 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326).

(4) Erlangt hat die Beklagte demnach den vom Kläger aufgrund des Kaufvertrags an sie gezahlten Kaufpreis in Höhe von 32.002,77 €.

bb) Der Anspruch in dieser Höhe ist indes begrenzt durch die Höhe des verjährten Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB. Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB bewirkt nämlich eine Beschränkung des deliktischen Anspruchs auf das durch den Schädiger Erlangte und lässt damit eine Erweiterung des ursprünglichen Anspruchs aufgrund der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte nicht zu (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 681). Für die Ermittlung des Restschadensersatzes aus § 852 BGB ist mithin zunächst die Höhe des Schadensersatzes maßgebend, wie er sich aus § 826 BGB ergibt. Insoweit gilt:

Der Geschädigte kann in Fällen wie hier, bei denen das Fahrzeug wegen eines Weiterverkaufs nicht mehr herausgegeben werden kann, gemäß §§ 249 ff. BGB die (Rück-)Zahlung des Kaufpreises verlangen, wobei er sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen sowie den beim Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielten Verkaufspreis anrechnen lassen muss, ohne dass es insoweit eines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.5.2021 - 17 U 31/20, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.4.2021 - 12 U 3275/19, juris OLG Koblenz, MDR 2021, 416 m.w.N.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2021, 212; KG, Urteil vom 10.3.2020 - 14 U 85/19, BeckRS 2020, 6153). Die Höhe der Nutzungsentschädigung schätzt die Kammer in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Berufungssenats - vom Bundesgerichtshof gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742) - gemäß § 287 ZPO nach der sogenannten linearen Methode unter Zugrundelegung einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km (vgl. zu allem Saarl. OLG aaO; Urteil vom 9.9.2020 - 2 U 194/19 und Hinweisbeschluss vom 27.10.2020 - 2 U 270/19; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.6.2021 - 17 U 1162/19, juris; OLG Koblenz, WM 2019, 1929; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 7 U 244/18, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019 - 13 U 149/18, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 - 13 U 37/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019 - 16 U 199/18, juris; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2020 - 7 U 100/19, BeckRS 2020, 8532).

Nach diesen Grundsätzen beträgt der anzurechnende Gebrauchsvorteil somit (Bruttokaufpreis 32.002,77 € x gefahrene Kilometer 94.000 km : zu erwartende Restlaufleistung 250.000 km =) 12.033,04 €, sodass sich unter Berücksichtigung des vom Kläger erzielten Verkaufserlöses (vgl. hierzu nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.5.2021 - 17 U 31/20, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 28.4.2021 - 12 U 3275/19, juris) ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von (32.002,77 € ./. 12.033,04 € ./. 13.900,00 € =) 6.069,73 € ergibt.

cc) Da der verjährte Anspruch geringer ist als das durch die Beklagte erlangte Etwas (Kaufpreis: 32.002,77 €), verbleibt es bei der nach § 826 BGB ermittelten Anspruchshöhe. Dass in der vorliegenden Konstellation der Deliktsschuldner aufgrund der Regelung des § 852 BGB auch nach Eintritt der Verjährung im Umfang des verjährten deliktischen Anspruchs weiter haftet, entspricht der aufgezeigten Intention des Gesetzgebers und wird durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Patentrechtsverletzung, bei der auch im Rahmen des § 852 BGB Ersatz einer fiktiven Lizenzgebühr - wie im Rahmen des verjährten deliktischen Anspruchs - geschuldet sein kann, bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.2015 - I ZR 148/13, GRUR 2015, 780).

dd) Allerdings kann der Kläger nach § 852 Satz 1 BGB - anders als im Rahmen des § 826 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.4.2021 - VI ZR 274/20, ZIP 2021, 1220 m.w.N.) - keinen gesonderten Ersatz der ihm durch die Finanzierung des Fahrzeugs entstandenen Kosten verlangen. Denn aus dem Abschluss des Darlehensvertrags hat die Beklagte nichts erlangt (vgl. zu vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten OLG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021 - 9 U 402/20, BeckRS 2021, 5498; OLG Hamm, Urteil vom 3.5.2021 - 17 U 196/20, juris).



7. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Verzugszinsen aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 BGB steht dem Kläger nicht zu, weil er der Beklagten als Schuldnerin die ihm obliegende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 m.w.N.). Der Kläger begehrt im Rechtsstreit - wie bereits im vorgerichtlichen Schreiben vom 15.7.2020 - die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung eines Vorteilsausgleichs auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km sowie die Zahlung der Finanzierungskosten. Er hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können.

8. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

a) Dem der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugrundeliegenden Anspruch aus § 826 BGB kann die Beklagte mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten (§ 214 Abs. 1 BGB).

b) Auch aus § 852 BGB ergibt sich kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn auch insoweit hat die Beklagte nichts erlangt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.2.2021 aaO; OLG Hamm, Urteil vom 3.5.2021 aaO).

c) Zuletzt ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB. Denn ein etwaiger Verzug der Beklagten wäre jedenfalls erst durch das von den in diesem Zeitpunkt bereits beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Schreiben vom 15.7.2020 eingetreten.

9. Über den Hilfsantrag war wegen der teilweisen Begründetheit des Hauptantrags zu Ziffer 1. nicht zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39, 45, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist hier der Hauptantrag mit 9.799,98 €. Demgegenüber bleiben die vorgerichtlichen Anwaltskosten unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.5.2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 und Beschluss vom 11.9.2019 - IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451, jeweils m.w.N.), da es sich um eine von dem Bestehen der streitgegenständlichen Hauptforderung abhängige Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO handelt (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 3.3.2010 - I-31 U 106/08, juris; OLG Köln, Urteil vom 17.7.2019 - 16 U 199/18, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2019 - 3 U 819/19, juris).

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