1. |
Die Luftsicherheitsbehörde hat auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu bewerten, ob es an der erforderlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Person fehlt.
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2. |
Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.
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3. |
Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.
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