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Verwaltungsgerichtshof Mannheim Urteil vom 22.06.2021 - 8 S 3419/20 - Mitglieder der sog. „Reichsbürgerbewegung“ besitzen nicht die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit

VGH Mannheim v. 22.06.2021: Mitglieder der sog. „Reichsbürgerbewegung“ besitzen nicht die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit




Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 22.06.2021 - 8 S 3419/20) hat entschieden:

  1.  Die Luftsicherheitsbehörde hat auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu bewerten, ob es an der erforderlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Person fehlt.

  2.  Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.

  3.  Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.


Siehe auch
Krankheiten und Fahrerlaubnis
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.

Mit Bescheid vom 01.12.2016 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart die Zuverlässigkeit des Klägers i. S. des § 7 LuftSiG (gültig bis 01.12.2021) festgestellt.

Im Rahmen der Nachberichtspflicht teilte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg am 28.06.2019 dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, dass der Kläger als sog. „Reichsbürger“ erfasst worden sei. Hintergrund seien seine - in eindeutiger „reichsbürgertypischer“ Diktion verfassten - schriftlichen Äußerungen „vom 05.02.2018“ gegenüber der Staatsanwaltschaft Ellwangen in Bezug auf ein Schreiben zur Androhung von Erzwingungshaft.

Unter dem 09.08.2019 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Regierungspräsidium Stuttgart auf dessen Anfrage vom 18.11.2016 mit, dass der Kläger Behördenvertretern der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe und der Landesoberkasse (Vollstreckungsbehörde) ein an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gerichtetes Schreiben vom 09.10.2017 übersandt habe, in dem er gegen sie „Strafantrag und Strafanzeige“ „wegen Anwendung inzwischen erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen infolge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 a. F.“ gestellt habe.

In seinem Schreiben vom 09.10.2017 führte der Kläger u. a. aus, dass der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes als Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der „so genannten Bundesrepublik Deutschland“ spätestens am 29.09.1990 erloschen sei. Mit dem Wegfall seiner Rechtsgrundlage (Grundgesetz) sei auch das „provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt“, der „Pseudostaat BRD“ erloschen. Es gebe kein Gebiet mehr, in welchem die „Regierung der BRD“ noch zu staatspolitischen Handlungen bzw. zur Ausübung von Hoheitsgewalt legitimiert sei. Demzufolge hätten sämtliche Organe der „BRD“ keine Rechtsgrundlage mehr. Es könne damit auch keine Anwendbarkeit einer illegalen Rechtsnorm der „Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD)“ geben.

Dem Schreiben des Landesamtes zufolge handle es sich dabei um ein typisches Narrativ zahlreicher „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“, durch welches dem Staat und seinen Repräsentanten die Legitimation für staatliches Handeln abgesprochen werde. Ebenso verhalte es sich mit den typischen „Reichsbürger“-Argumenten wie der Bezeichnung der Bundesrepublik als „(vereinigtes) Wirtschaftsgebiet“ oder einer nach wie vor andauernden militärischen Besatzung durch die Alliierten.

Mit einem weiteren, beim Bundesverwaltungsamt am 02.01.2018 eingegangen Schreiben habe der Kläger ferner Kopien einer „Lebenderklärung“ und eines „Sicherungsabkommens“ übersandt, die er in Vaduz/Liechtenstein hatte beglaubigen und registrieren lassen. Darin heißt es, dass alles Notwendige zu veranlassen und die Information an alle Stellen der Bundesrepublik und der Alliierten weiterzugeben sei.

Die übersandten Unterlagen stellten nach Auffassung des Landesamts Indikatoren für eine Zugehörigkeit zum „Reichsbürger“-Milieu dar. Mit der Unterscheidung einer „lebenden“ von der juristischen Person bzw. vom „Strohmann“ sollten letztlich rechtmäßige staatliche Maßnahmen gegenüber der „lebenden“ Person unterbunden werden.

Schließlich habe sich der Kläger mit Schreiben am 30.07.2018 an die Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Ellwangen gewandt, in dem er die „Rechtskräftigkeit“ eines zuvor an ihn gerichteten Schreibens „zurückgewiesen“ hatte. Dies begründete er damit, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weshalb er bereits den Bundesgerichtshof „eingeschaltet“ habe. „Zu seiner Rechtssicherheit“ hatte er die Staatsanwaltschaft aufgefordert, eine „amtliche Gericht-Legitimation ... über hoheitliche Rechte“ zu übersenden. Er frage sich, ob er es mit einem „Staatsgericht oder einem Ausnahmegericht“ zu tun habe.




Nach Mitteilung des Landesamts stelle die Forderung nach einer Legitimation staatlichen Handelns eine typische Vorgehensweise von Anhängern des „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Milieus dar. Diese Methode solle dazu dienen, staatliche Maßnahmen als unrechtmäßig zu kennzeichnen und ihnen dementsprechend nicht Folge leisten zu müssen.

Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse werde der Kläger als „Reichsbürger“ eingestuft. Dabei handele es sich um Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen, unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbstdefiniertes Naturrecht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten, den demokratisch gewählten Repräsentanten die L egitimation absprächen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definierten und deshalb bereit seien, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen.

Unter dem 14.08.2019 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass aufgrund dieser ihm mitgeteilten Erkenntnisse nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestünden, sodass die bisherige Entscheidung einer neuen Bewertung unterzogen werden müsse. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 14.09.2019 zu äußern.

Der Kläger erbat unter dem 13.09.2019 Fristverlängerung und ließ sodann mit Anwaltsschreiben vom 27.09.2019 mitteilen, kein „Reichsbürger“ zu sein und mit dieser Bewegung auch nichts zu tun zu haben. Die Briefe seien nur Empfehlungen aus dem Internet gewesen. Dort werde damit geworben, dass man damit in Rechtssachen auch ohne Anwälte erfolgreich sein könne. Es gebe leider auch sehr seriös wirkende Internetseiten, teilweise sogar von Rechtsanwälten bzw. Personen, die sich als solche ausgäben, die derartige „Tipps“ verbreiteten. Darauf sei er „quasi hereingefallen“. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er dadurch in die Nähe der „Reichsbürger“ oder anderer rechtsextremer Kreise gerückt werden könnte. Insbesondere sei ihm auch nicht bewusst gewesen, dass dies Einfluss auf seine Zuverlässigkeitsprüfung haben könnte. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Privatpilot habe er sich nie etwas zuschulden kommen lassen. Im Übrigen handele es sich bei den ohne politische Absicht abgeschickten Briefen auch nur um Indikatoren, aber noch um keine ausreichenden Beweise oder Anhaltspunkte dafür, dass er Bestrebungen unterstütze oder auch nur gutheiße, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Er gehöre nicht dem Milieu der „Reichsbürger“ an und habe auch keine entsprechenden Kontakte. Auch sonst gebe es keinerlei Vorfälle oder Indizien, die für eine Nähe zu diesem Milieu sprächen. Die vorliegenden Indizien seien insgesamt zu schwach, um berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu begründen. Die Briefe seien auch schon älter. Zwar stelle die Luftsicherheit ein hochwertiges Gut dar. Allerdings sei in seinem Fall noch nicht einmal eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Schadens zu erkennen.

Mit Bescheid vom 31.10.2019 widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die am 01.12.2016 festgestellte Zuverlässigkeit des Klägers i. S. d. § 7 LuftSiG (Nr. 1). Zur Begründung wurde auf die ihm mitgeteilten Erkenntnisse verwiesen und - im Anschluss an die Einschätzung des Landesamtes - näher ausgeführt, dass es sich um typische Vorgehensweisen von Anhängern des „Reichsbürgermilieus“ handele. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG hätten auch durch seine Stellungnahme nicht ausgeräumt werden können. Es könne nicht nachvollzogen werden, was ihn dazu bewogen habe, die angeführten Schreiben zu verfassen. Seine Argumente begründeten keine atypischen Umstände, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung nach § 7 LuftSiG rechtfertigten. Auch bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles verblieben Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG habe der Bescheid ermessensfehlerfrei widerrufen werden können, da dem Rechtsgut „Sicherheit des Luftverkehrs“ Vorrang vor seinem Interesse als Privatpilot einzuräumen sei.

Gegen den ihm am 02.11.2019 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 28.11.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zu deren Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und geltend gemacht, dass ihm aufgrund der versandten, im Internet empfohlenen Schreiben zu Unrecht „unterstellt“ werde, ein sog. „Reichbürger“ zu sein. Bedauerlicherweise kursierten genügend derartige Empfehlungen, ohne dass erkennbar wäre, aus welcher Richtung sie kämen. Im angegriffenen Bescheid würden keine Gründe dafür gegeben, weshalb an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln oder warum die Sicherheit des Luftverkehrs durch ihn gefährdet sein sollte.

Insbesondere sei er nie mit „Reichsbürgern“ vernetzt gewesen und habe die Bundesrepublik Deutschland auch nie bekämpft. Auch habe er sich nie „selbstverwaltet“ oder etwas Derartiges angestrebt. Selbst wenn er im Jahr 2017 Zweifel an der Existenzberechtigung der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätte, sage dies nichts darüber aus, wie er sich derzeit positioniere. Es gebe auch keinen verbindlichen Erfahrungswert, dass sich jemand erst nach zehn Jahren von einer eventuell vorhandenen „Reichsbürger“-Nähe distanzieren könne. Aus der Unterstellung, dass er im Jahr 2017 möglicherweise „typische“ Sätze verwendet habe, könne nicht zwingend geschlossen werden, dass er bis 2026 „Reichsbürger“ sein müsse bzw. erst ab 2027 die Bundesrepublik Deutschland akzeptieren werde. Der schwere Rechtseingriff, der ihm die Möglichkeit nehme, weiterhin als Privatpilot zu fliegen, sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Das Regierungspräsidium ist der Klage entgegengetreten. Aufgrund der vom Kläger verfassten Schreiben lägen offensichtlich „tatsächliche Anhaltspunkte“ i. S. von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG vor. Auch von einer „Bestrebung“ sei bei der „Reichsbürgerszene“ auszugehen, die ungeachtet dessen, dass es sich um einen heterogenen Personenkreis handle, über ein weitreichendes virtuell verknüpftes Netzwerk agiere. Wende eine Person ein solches gruppentypisches Verhalten an, könne sie durchaus dieser Gruppierung zuzurechnen sein, ohne dass zu ihr ein physischer Kontakt bestehe. Auch eine Bestrebung „gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BVerfSchG liege vor, da der Staat und seine gesamte Rechtsordnung fundamental abgelehnt würden. Dies gehe auch aus den Redewendungen und Erklärungen des Klägers hervor. Atypische Umstände habe er nicht angeführt. Wenn der Kläger die in den Schreiben klar zum Ausdruck kommende politische Haltung nicht teile, hätte er sie nicht verschicken dürfen. Unabhängig von dieser Regelvermutung ergäbe sich seine Unzuverlässigkeit auch aufgrund einer Gesamtwürdigung. Bei den aufgezeigten Sachverhalten handele es sich um solche, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG ergäben. Der Kläger werde durch den Widerruf auch nicht in seinen Rechten verletzt, zumal die Feststellung der Zuverlässigkeit offenbar nicht für die Ausübung seines Berufs erforderlich sei. Ohne einen Widerruf würde nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG die Sicherheit des Luftverkehrs und damit das öffentliche Interesse gefährdet.

Daraufhin hat der Kläger noch vortragen lassen, es sei keine konkrete Überprüfung seines Einzelfalls erfolgt. So fehle jeglicher Nachweis, dass er eine „Bestrebung“ i. S. des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt habe. Selbst wenn er 2017 Zweifel an der Existenzberechtigung der Bundesrepublik gehabt hätte, sage dies heute nichts über ihn aus. Schließlich habe er ein „starkes berufliches Interesse daran, privat fliegen zu können“. Insoweit verwies er auf ein Schreiben eines potentiellen Arbeitgebers vom 04.02.2020, wonach eine Pilotenlizenz von großem Vorteil sei. Insofern werde er durch den Bescheid in seinem beruflichen Fortkommen behindert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger im Wesentlichen noch angegeben: Der Strafantrag sei ein „Dummer-Jungen-Streich auf höherem Niveau“ gewesen. Als Autofahrer habe er sich als „Melkkuh“ betrachtet. Obwohl ihn ein Bußgeldbescheid nicht erreicht hätte, sei das Vorliegen einer Zustellungsurkunde behauptet worden. Rückblickend sei sein Verhalten „dämlich“ gewesen. Er habe im Internet „rumgesucht und nach Leidensgenossen gesucht“. Eingegeben habe er „Bußgeldbescheid widerrechtlich“. Wenn man keinen richtigen Beistand habe, komme so etwas dabei heraus. Die gefundenen Texte habe er „rauskopiert und unterschrieben, um sich Luft zu machen“, weil er der Auffassung gewesen sei, dass Autofahrer „Freiwild“ seien. Kontakte zu einer Szene habe er nie gehabt. Ziel der notariellen Erklärung in Liechtenstein sei es gewesen, „aus dieser Sklavensituation rauszukommen“. Er habe die Dinge aus dem Internet „blauäugig“ übernommen, aber seine bürgerliche Existenz nicht gefährden wollen. Bei dem Bußgeldverfahren sei es um 120 EUR und einen Punkt gegangen. Die im Internet gefundenen Texte seien gewaltfrei gewesen; er hätte anders reagiert, wenn es Gewaltaufrufe gegeben hätte. Heute würde er anders reagieren und gegen „unberechtigte“ Forderungen sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit Urteil vom 27.05.2020 - 3 K 7725/19 - hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht erfüllt gewesen, da das Regierungspräsidium nicht berechtigt gewesen sei, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu versagen. Diese habe nicht wegen des Regelversagungsgrundes in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verneint werden können. Allein aus den versandten Schreiben ließen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt hätte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handelten, stellten nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG nur dann Bestrebungen in diesem Sinne dar, wenn sie auf Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet seien, ein Schutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Kammer sei nach der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt, dass dieser sich tatsächlich aufgrund eines seiner Ansicht nach fehlerhaft zugestellten Bußgeldbescheids falsch behandelt gefühlt und deshalb im Internet nach einer Möglichkeit gesucht habe, sich erfolgreich gegen die vermeintliche Ungerechtigkeit zur Wehr zu setzen. Hierzu habe er sich im Internet gefundener Schreiben bedient, die inhaltlich an den Argumentationsmustern von sog. „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ ausgerichtet seien. Deren Inhalte habe er im Ganzen übernommen, ohne sie im Detail zu kennen und ihnen eine ernsthafte Bedeutung beizumessen, und aufgrund seiner damaligen Frustration verschiedene Schreiben an öffentliche Stellen gesandt. Mit den Urhebern der verwendeten Vorlagen oder Dritten habe er sich hierüber zu keinem Zeitpunkt ausgetauscht. Nachdem ihn Freunde und sein Anwalt von der Sinnlosigkeit seines Tuns überzeugt hätten, habe er keine vergleichbaren Schreiben mehr verfasst und stehe nach wie vor nicht in Kontakt mit sog. „Reichsbürgern“ oder „Selbstverwaltern“. Bei der Gesamtbeurteilung sei nicht außer Acht gelassen worden, dass er immerhin mehrere Schreiben verschickt und den nicht unerheblichen Aufwand betrieben habe, die sog. „Lebenderklärung“ und das sog. „Sicherungsübereinkommen“ in Liechtenstein beglaubigen zu lassen. Dies lasse es zumindest als möglich erscheinen, dass er tatsächlich insbesondere die Überzeugung gewonnen habe, der Bundesrepublik Deutschland komme keine Staatsqualität (mehr) zu und ihr liege keine wirksame Verfassung (mehr) zugrunde, sodass er auch ihre Gesetze für sich nicht als bindend betrachte. Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass ein Familienvater, der während seines beruflichen Lebens u.a. Exportverkaufsleiter und Verkaufsdirektor gewesen sei, gegenüber Behörden in einer Weise agiere, bei der sich ihm geradezu habe aufdrängen müssen, dass dies nicht als harmlose Belanglosigkeit abgetan würde und zudem keinerlei Erfolgsaussicht haben könnte. Gerade dies lasse den Schluss zu, dass der Kläger seinerzeit tatsächlich aufgrund eines objektiv unbedeutenden Auslösers und seiner hierdurch ausgelösten Frustration über einen gewissen Zeitraum „blauäugig“ gehandelt und sich hierzu vorgefertigter Schreiben bedient habe, ohne sich dabei - was ihm vorzuwerfen sei - mit dem Inhalt der Schreiben näher auseinanderzusetzen. Die darin aufgestellten Behauptungen und Argumentationsmuster könnten weit überwiegend auch gar nicht nachvollzogen werden. Auch sonst gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine im Grundsatz ablehnende Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder ihren Gesetzen. Schließlich spreche für eine seinerzeitige Unbedarftheit, dass er auf Vorhalte des Gerichts spontan und glaubhaft seine Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht habe, welcher Argumentationsmuster er sich seinerzeit bedient habe. Zwar könnten die Schreiben des Klägers den Anschein begründen, dass er der Szene der „Reichsbürger“ nahestehe. Sein Auftreten als ihr zugehörig sei zwar objektiv geeignet, deren Unterstützung nach außen darzustellen, da insoweit auf das objektive Verhalten und nicht auf subjektive Tatbestandsmerkmale abzustellen sei. Bei den „Reichsbürgern“ handele es sich aber nicht um eine homogene Gruppe, sondern sie träten hauptsächlich als Einzelpersonen bzw. als kleine Gruppierungen in Erscheinung, sodass eine einzelfallbezogene Abklärung vorzunehmen sei, wobei es freilich zu Lasten des jeweiligen Antragstellers gehe, wenn dies nicht möglich sei. Danach sei erwiesen, dass der Kläger als Einzelperson gehandelt habe und seine Schreiben nicht darauf gerichtet und auch nicht geeignet gewesen seien, eine individualisierbare Gruppe von Personen zu unterstützen. Vielmehr habe er sich lediglich vorübergehend bestimmter Argumentationsmuster bedient, um gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Den Zielen einer bestimmten Gruppe von „Reichsbürgern“ habe auf diese Weise kein Vorschub geleistet werden können. Sein individuelles Verhalten sei weder auf Anwendung von Gewalt gerichtet noch aufgrund seiner Wirkungsweise geeignet gewesen, ein Schutzgut des § 1 Abs. 1 BVerfSchG erheblich zu beschädigen. Es sei schon nicht anzunehmen, dass seine Strafanzeige bzw. sein Strafantrag einen Amtswalter in irgendeiner Weise hätte beeindrucken können. Auch sei nicht ersichtlich, dass er in der Vergangenheit als Angehöriger einer bestimmten „Reichsbürger“-Gruppierung in Erscheinung getreten sei und etwa auf diese Weise einen Einfluss ausüben könne, der auf Schutzgüter einwirken könne. Die Schreiben vermittelten zwar insgesamt durchaus den Eindruck, dass es dem Kläger mit seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und ihrem Rechtssystem ernst sei, dies jedoch nur so weit gehe, als es um seinen persönlichen Vorteil gehe. Anhaltspunkte dafür, dass er seine Auffassung mit Gewalt verteidigen würde, ließen sich seinen Schreiben nicht entnehmen. Auch aus einer Gesamtwürdigung folge nicht, dass er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweise. So sei nicht anzunehmen, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gültigkeit ihrer Verfassung und die Verbindlichkeit ihrer Gesetze ernsthaft ablehne oder abgelehnt habe. Vielmehr habe sich die Kammer die Überzeugung davon bilden können, dass er die Schreiben abgesandt habe, weil er ein behördliches Handeln im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als ungerecht empfunden habe. Er habe sich indes nicht ernsthaft mit ihrem Inhalt auseinandergesetzt und auch die darin vertretene Auffassung nicht als innere Überzeugung angeeignet. Er habe die Kammer davon überzeugen können, dass er sein Tun durch Gespräche mit Bekannten und eine anwaltliche Beratung im Nachhinein als Fehler ansehe, sodass angesichts seines auch bislang luftverkehrsrechtlich nicht zu beanstandenden Verhaltens charakterliche und persönliche Schwächen, die sich auf die Luftsicherheit gefährdend auswirken könnten, zum Zeitpunkt des Widerrufs durch den Beklagten nicht vorgelegen hätten. Vielmehr habe bei Zugrundelegung seiner Persönlichkeit trotz seiner Schreiben erwartet werden können, dass er die der Sicherheit des Luftverkehrs dienenden Vorschriften jederzeit befolgen werde.

Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 29.10.2020 - 8 S 1853/20 - die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Diese hat das Regierungspräsidium Stuttgart innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 28.12.2020 wie folgt begründet: Aufgrund der bekannt gewordenen Tatsachen sei es berechtigt gewesen, die Zuverlässigkeitsfeststellung zu versagen. Es lägen bereits die Voraussetzungen für die Regelvermutung nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG vor. Insoweit werde auf die Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Dort ist u. a. ausgeführt worden, dass zumindest von einem „Unterstützen“ von Bestrebungen ausgegangen werden könne. Innerhalb der „Reichsbürger“-Bewegung propagierten zahlreiche Gruppen bestimmte Strategien und Verhaltensweisen, wie die Bundesrepublik zu „bekämpfen“ sei. Wende eine Person ein solches gruppentypisches Verhlten an, könne sie durchaus dieser Gruppierung zuzurechnen sein, ohne dass zu ihr ein physischer Kontakt bestehe. Mit dem Versenden der von ihm unterzeichneten Schreiben liege ein „Unterstützen“ vor. Die sich daraus ergebende Regelvermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Ihm hätte auffallen müssen, welche politische Haltung in seinen Schreiben zum Ausdruck komme. Folglich hätte er sie, wenn er sie nicht teile, nicht verschicken dürfen. Auch insoweit werde auf die Begründung im Zulassungsverfahren verwiesen. Dort ist noch ausgeführt worden, dass in vorliegendem Zusammenhang nicht hingenommen werden könne, dass ein Betroffener aufgrund von Frustration „blauäugig“ handle und sich solcher Schreiben bediene, welche für „Reichsbürger“ geradezu typisch seien. Mit einem solchen Handeln mache er sich diese Behauptungen und Argumentationsmuster zu eigen. Es stelle eine reine Schutzbehauptung dar, wenn er nun seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringe, welcher Argumentationsmuster er sich bedient habe. Es erscheine äußerst lebensfremd und unglaubhaft, dass er die Schreiben ungelesen übernommen und verschickt haben wolle, zumal er für die Beglaubigung nach Liechtenstein gefahren sei. Auch könne erwartet werden, dass nicht einfach Schreiben aus dem Internet übernommen und ohne sich mit deren Inhalt auseinanderzusetzen verwendet würden. Es müsse Gewissheit bestehen, dass Betroffene, auch wenn sie sich ungerecht behandelt fühlten, stets die Gewähr böten, jederzeit das Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Beim Kläger, der aus Frustration für einen gewissen Zeitraum „blauäugig“ gehandelt haben wolle und sich dabei Argumentationsmuster und Behauptungen der „Reichsbürger“ zu eigen gemacht habe, die er für seinen Vorteil habe nutzen wolle, bestehe gerade nicht die Gewähr, dass er stets die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs in vollem Umfang erfülle. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass er bei einem erneuten „Auslöser“ in gleicher Weise handle. Da es sich bei den Verhaltensweisen um Sachverhalte handle, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergäben, wäre die Zuverlässigkeit freilich auch bei einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 u. 4 Nr. 3 LuftSiG zu verneinen gewesen. Auch insoweit werde auf die Antragsbegründung verwiesen. Dort ist ausgeführt worden, dass aufgrund seiner Schreiben und Angaben in der mündlichen Verhandlung anzunehmen sei, dass er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Gültigkeit ihrer Verfassung und die Verbindlichkeit ihrer Gesetze ablehne. Es sei lebensfremd, dass er sich mit den im Internet aufgefundenen Schreiben nicht auseinandergesetzt haben wolle. Auch seine Redewendungen in der mündlichen Verhandlung zeigten, dass er sich nicht glaubhaft von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert habe. So habe er als Ziel seiner notariellen Erklärung angeben, aus dieser „Sklavensituation“ herauszukommen. Auch hier handle es sich um gerade für „Reichsbürger“ typisches Vokabular. Schließlich habe die Zuverlässigkeit auch im Wege einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 i.V.m. Satz 1 LuftSiG verneint werden können.

Das beklagte Land beantragt,

   das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.05.2020 - 3 K 7725/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Hierzu verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und seine Antragserwiderung vom 04.09.2020. Darin hat er im Wesentlichen geltend gemacht, niemals Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG unterstützt zu haben. Er habe nur gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen wollen und sich dazu vorübergehend bestimmter Argumentationsmuster bedient, die eben auch von bestimmten anderen Personen verwendet würden, was ihm jedoch nicht bewusst gewesen sei. Er habe sich die Ziele der „Reichsbürgerbewegung“ auch nie „zu eigen“ gemacht; denn dies setzte voraus, dass er selbst derartige Ansichten habe, was aber nicht der Fall sei. Er habe sich insofern auch „extrem untypisch“ verhalten, als er den Bußgeldbescheid nach entsprechender Aufklärung akzeptiert und bezahlt habe. Darin könne kein Negieren der Legitimation der Gerichte gesehen werden. Er habe seinerzeit als Einzelperson gehandelt. Die Empfehlungen im Internet hätten einen seriösen Eindruck erweckt und lediglich „Tipps“ zu vermeintlichen Rechtsmitteln gegeben. Gewaltaufrufe habe es nicht gegeben. Er habe sich auch „relativ schnell“ wieder von seinen untauglichen Versuchen zur Wiedereinsetzung distanziert. Er sei „nicht extra nach Liechtenstein“ gefahren, vielmehr im Rahmen eines Kurzurlaubs mit seiner Ehefrau sowieso im Raum Bregenz gewesen. Der Behördengang in Vaduz habe kaum eine Stunde gedauert. Viele Internetseiten berichteten, dass Bußgeldbescheide aufgrund einer „Lebenderklärung“ und eines „Sicherungsabkommens“ abgewendet werden könnten. Im Zuge emotionaler Frustration habe er sich ohne kritische Hinterfragung an die Empfehlungen gehalten. Er habe auch nie behauptet, die vorbereiteten Schreiben nicht gelesen zu haben. Ihm sei allerdings nicht klar gewesen, „was man darüber hinaus alles daraus unterstellen“ könnte. Die Privatpilotenlizenz sei für ihn für mögliche Bewerbungen weiterhin sehr wichtig. Es müsse schließlich berücksichtigt werden, dass er sich „trotz des ihn sehr benachteiligenden Verfahrens ganz korrekt an die gesetzlichen Regeln und das gerichtliche Verfahren“ halte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ergänzend ausgeführt, aus „Frustration“ gehandelt zu haben, nachdem sich offenbar der Staat selbst nicht an die Gesetze gehalten habe. Auch bei seinem Behördengang habe es sich um eine „Spontanaktion“ gehandelt, als er sich ohnehin gerade urlaubsbedingt im Bregenzer Raum aufgehalten habe. Auf Frage des Vorsitzenden, was er denn genau mit der doch eher ungewöhnlichen Formulierung vor dem Verwaltungsgericht gemeint habe, „aus der Sklavensituation rauskommen“ zu wollen, hat er ausgeführt, sich seinerzeit so gefühlt zu haben, weil er wiederholt Bußgeldbescheide erhalten habe. Auf nochmalige Frage, warum er dabei gerade den Begriff „Sklavensituation“ verwendet habe, hat er erklärt, seinerzeit eben „glaubhaften“ Internetseiten gefolgt zu sein. Heute sei ihm klar, dass dies „Blödsinn“ gewesen sei. Warum hätte er auch seine berufliche Existenz gefährden sollen, wenn es ihm doch gut gegangen sei. Auf Frage des Vorsitzenden, warum er dann trotz seines Bildungsstandes derartige Schreiben individualisiert und an staatliche Stellen versandt habe, hat der Kläger noch ausgeführt, dass sich schließlich auch deutsche Politiker „entsprechend“ geäußert hätten. Sigmar Gabriel habe sich etwa dahin geäußert, dass Frau Merkel Geschäftsführerin einer NGO „Deutschland GmbH“ sei (gemeint ist wohl dessen Aussage vom 27.02.2010 auf einem Parteitag in Dortmund). Auch Wolfgang Schäuble habe (wohl 2011) gesagt, dass Deutschland seit dem 08.05.1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen sei. Theo Waigel habe schließlich davon gesprochen, das Deutsche Reich sei nicht untergegangen (gemeint ist wohl dessen Aussage vom 02.07.1989 beim Schlesier-Treffen in Hannover). Abschließend hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, alles im Internet vorgefunden und sich aufgrund seiner beruflichen Anspannung mit den Inhalten nicht näher auseinandergesetzt zu haben. Nach anwaltlicher Beratung habe er das Bußgeld bereits Ende 2018 bezahlt.

Der Vertreter des beklagten Landes hat noch zu bedenken gegeben, dass zu besorgen sei, dass der Kläger bei erneuten „Frustrationserlebnissen“ wieder so handeln könnte.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwieser.




Entscheidungsgründe:


Die Berufung des beklagten Landes hat Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Widerrufsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat als die für Baden-Württemberg örtlich und sachlich zuständige Luftsicherheitsbehörde (vgl. § 16 Abs. 2 LuftSiG i.V.m. § 1 Satz 1 LuftVVerwZustV BW v. 21.09.1998, GBl 1998, 616) zu Recht die am 01.12.2016 getroffene Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers widerruf en.

Rechtsgrundlage für den ausgesprochenen Widerruf ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde - hier die Luftsicherheitsbehörde - aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt - hier die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV) - nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs ohne Weiteres vor. 1. Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit u. a. von Luftfahrern von Flugzeugen i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG auf deren Antrag (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG) zu überprüfen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG).

Zuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, BVerwGE 121, 257 zu § 29d LuftVG). Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen bzw. verbleiben (vgl. § 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV), was wegen der Bedeutung der Sicherheit des Luftverkehrs und der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter bei hiergegen gerichteten Angriffen auch gemessen an Art. 12 GG nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 - BVerfGE 126, 77, juris Rn. 153 f.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09 -, NVwZ 2009, 1429, juris Rn. 9 ff.; BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, a.a.O., juris Rn. 17, 25; OVG NW, Beschl. v. 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris).

Ob die Zuverlässigkeit danach festzustellen oder aber zu verneinen ist (vgl. § 3 Abs. 5 LuftSiZÜV), hat die Luftsicherheitsbehörde jedenfalls aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten (§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG).

In der Regel fehlt es an der Zuverlässigkeit, wenn bestimmte Regeltatbestände vorliegen (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG). Diese orientieren sich inhaltlich an § 18 Abs. 2 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie an § 5 des Waffengesetzes (WaffG) und tragen dabei der besonderen Gefährdung des Luftverkehrs durch mögliche Innentäter Rechnung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Regierungsbegründung), BT-Drs. 18/9752, S. 53).

Damit soll im Interesse einer Erleichterung der Rechtsanwendung freilich nur eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit gegeben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um typisierte Fallgruppen handelt, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter besitzen (vgl. Regierungsbegründung, a.a.O., S. 53; BayVGH, Beschl. v. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1520 -, juris Rn. 13; OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018 - 20 B 1340/17 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 04.03.2021 - 8 S 1886/20 -, BA, S. 3 ff.).

Bereits daraus folgt, dass die Luftsicherheitsbehörde - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. § 7 Abs. 1 LuftSiG a. F.), an der sich ersichtlich nichts ändern sollte (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.07.2017 - 1 B 81/17 -, NordÖR 2018, 22; OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 12) - auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands zu prüfen hat, ob dieser im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme luftsicherheitsrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (vgl. zu § 5 Abs. 2 WaffG BVerwG, Beschl. v. 22.04.1992 - 1 B 61.92 -), was nur aufgrund einer Gesamtwürdigung i. S. des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG beurteilt werden kann.

Warum sich die Luftsicherheitsbehörde demgegenüber auf eine bloße Atypik beschränken können sollte, wie das beklagte Land anzunehmen scheint (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 18.10.2019 - 8 K 6108/18 -, juris, Rn. 18), erschließt sich dem Senat nicht. Solches folgt auch nicht aus der Systematik des § 7 Abs. 1a LuftSiG. So kann dem „Auffangtatbestand“, dass bei sonstigen Verurteilungen und beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse - insbesondere der in Satz 4 angeführten Sachverhalte - im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen bleibt, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben (§ 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG), nicht entnommen werden, dass bei Vorliegen eines Regeltatbestands entgegen § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG eine Gesamtwürdigung unterbleiben könnte. Im Rahmen der auch hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist vielmehr das Gewicht der Regelbeispiele und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge (vgl. zu § 5 Abs. 2 LuftVZÜV: Senatsbeschl. v. 13.06.2002 - 8 S 1194/02 -, NVwZ-RR 2003, 116; BVerwG, Urt. v. 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182; OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 24). Das Gewicht der Regelbeispiele erfordert freilich das Vorliegen besonderer Umstände, um gleichwohl von der Zuverlässigkeit ausgehen zu können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 34; Buchberger, in Schenke/ Graulich/ Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. A. 2019, § 7 LuftSiG Rn. 19). Diese müssen die Regeltatbestände bei einer Gesamtwürdigung derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf sie allein keine Zweifel an der Zuverlässigkeit mehr aufkommen können (vgl. BayVGH, Beschl. V. 23.10.2020 - 8 ZB 20.1520 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.01.2018 - 8 CS 18.2529 -, juris, Rn. 14).




Nachträglich eingetretene Tatsachen, die die Luftsicherheitsbehörde berechtigten, die Zuverlässigkeit beim Kläger nunmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung zu verneinen, lagen vor. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch beim Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. zum Widerruf einer Luftfahrererlaubnis BVerwG, Urt. v. 14.04.2011 - 3 C 20.10 -, BVerwGE 139, 323, juris Rn. 10; zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65 S. 55; auch zur Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG a.F. BVerwG, Urt. v. 15.07.2004, a.a.O., juris Rn. 15). Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Widerrufsbescheids, mithin der 31.10.2019. Daran ändert nichts, dass die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Sachverhalte inzwischen schon eine längere Zeit zurückliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007, a.a.O., juris Rn. 35).

2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil es an dieser u. a. dann in der Regel fehlt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG). Denn solche tatsächlichen Anhaltspunkte lassen sich, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, beim Kläger nicht feststellen.

Das beklagte Land verweist insoweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG aufgeführten Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BVerfSchG). Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b BVerfSchG). Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind schließlich solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG). Hier steht insbesondere das Recht des Volkes in Rede, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben.

Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen innerhalb der heterogenen „Reichsbürgerszene“ bzw. „Reichsbürgerbewegung“ von Personenzusammenschlüssen ausgegangen werden kann, die darauf gerichtet sind, insbesondere den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen und/oder einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, fehlt es jedenfalls an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger in oder für einen derartigen Personenzusammenschluss tätig (gewesen) sein könnte.

Entgegen der offenbar vom beklagten Land vertretenen Auffassung handelt es sich bei der sog. „Reichsbürgerbewegung“ nicht schon deshalb um einen solchen Personenzusammenschluss, weil die ihr zugerechneten Personen einer gemeinsamen Ideologie folgend übereinstimmend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Denn von einem Personenzusammenschluss kann schon begrifflich nur die Rede sein, wenn die Personenmehrheit über gemeinsame Vorstellungen hinaus ein Mindestmaß an organisatorischer Verbundenheit aufweist. Denn nur dann besteht eine besondere, sie von Einzelpersonen heraushebende Gefahr einer wechselseitigen Verstetigung und Bestärkung der verfassungsfeindlichen Betätigung und ist eine gewisse Arbeitsteilung möglich, aus der sich eine größere Gefährlichkeit als bei auf sich gestellten Einzelpersonen ergibt (vgl. Roth, in Schenke/ Graulich/ Ruthig, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 7).

Unter Bestrebungen sind zudem nur aktive Verhaltensweisen zu verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind (vgl. Roth, in Schenke/ Graulich/ Ruthig, a.a.O., § 4 BVerfSchG Rn. 14). Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ in einem oder für einen Personenzusammenschluss erfordert daher über das bloße Vorhandensein bestimmter Vorstellungen und Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit hinsichtlich ihrer Verwirklichung, ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f.; Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20).

Auch dafür, dass der Kläger solche Bestrebungen, stünde ein entsprechender Personenzusammenschluss in Rede, zumindest unterstützt haben könnte, lassen sich tatsächliche Anhaltspunkte nicht feststellen. Denn als Unterstützen ist eine Tätigkeit nur anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114; Urt. v. 20.03.2012 - 5 C 1.11 -, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 19 f. zu § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG).

Da hier von vornherein nur eine Unterstützung für einen (und nicht in einem) Zusammenschluss in Betracht gezogen werden konnte, müsste er dessen Bestrebungen zudem nachdrücklich unterstützt haben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG), was wiederum voraussetzte, dass die Unterstützung für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist (vgl. Roth, a.a.O.; Rn. 35), wofür hier ebenfalls nichts ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 21.07.2010, a.a.O., Rn. 66).

Handelte es sich beim Kläger damit um eine Person, die weder in einem noch für einen Personenzusammenschluss handelte, könnte von entsprechenden Bestrebungen nur ausgegangen werden, wenn seine eigenen Verhaltensweisen auf die Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet (gewesen) wären, ein Schutzgut des Bundesverfassungsschutzgesetzes erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG). Davon kann bei dem hier allein in Rede stehenden Schriftverkehr des Klägers mit (über)staatlichen Stellen (Behörden, Staatsanwaltschaft und Internationaler Strafgerichtshof), in denen er unter Verwendung „reichsbürgertypischer“ Narrative die Wirksamkeit eines gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Bußgeldbescheids in Zweifel zu ziehen versuchte, ebenso wenig die Rede sein.


3. Es lagen jedoch, worauf sich das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren vorsorglich auch berufen hat, sonstige Erkenntnisse vor, die hier im Wege der Gesamtwürdigung jedenfalls ausreichende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ergaben (§ 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG). So lagen Sachverhalte vor, aus denen sich ohne weiteres nicht nur geringe Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergaben (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG). Diese waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs auch nicht ausgeräumt.

So hat der Kläger - in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichbürgerbewegung“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2019, S. 210 - 221; Handreichung „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Baden-Württemberg, Stand: 04.2021) - die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verbindlichkeit von deren Rechtsordnung - u. a. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (vgl. dazu auch Caspar/Neubauer, LKV 2012, 535) - verneint. Dies lag hier - anders als möglicherweise bei anderen „reichsbürgerszenetypischen“ Verhaltensweisen - auf der Hand, da der Kläger in seinen verschiedenen, von ihm selbst individualisierten und eigenhändig unterzeichneten Schreiben an (über)staatliche Stellen ausdrücklich erklärte, dass sämtliche Organe der „BRD“ keine Rechtsgrundlage mehr hätten und es damit auch keine Anwendbarkeit einer „illegalen“ Rechtsnorm der „Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD)“ geben könne, weshalb er zuletzt von der Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Ellwangen auch den Nachweis einer „amtlichen Gericht-Legitimation“ einforderte. Irgendwelcher „Unterstellungen“, wie er meint, bedurfte es bei derart eindeutigen, unmissverständlichen Äußerungen nicht.

Mit diesen stellte der Kläger aber einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsgrundsatz in Frage, nämlich das Recht des Volkes die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. a BVerfSchG).

Darauf, ob sich der Kläger der - im Übrigen offenkundigen - Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ bewusst war und über seine zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen hinaus mit anderen dieser Bewegung zuzurechnenden Personen oder irgendwelchen Gruppierungen bzw. Personenzusammenschlüssen innerhalb dieser Bewegung auf irgendeine Weise verbunden war bzw. ist, kommt es nicht an.

Wer, wie der Kläger, dieser Ideologie in der Sache folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer verneint und damit die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze und die Legitimität ihres Vollzugs durch die hierzu berufenen staatlichen Stellen in Frage stellt, gibt - auch als Einzelperson - Anlass zu der Befürchtung, dass er aus den von ihm angeführten Gründen auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird (vgl. die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit: OVG RH.-Pf., Urt. v. 23.10.2019 - 7 A 10555/19 -, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 03.12.2018 - 3 B 379/18 -, NVwZ-RR 2019, 415, juris Rn. 16; HessVGH, Beschl. v. 20.06.2018 - 4 B 1090/18 -, juris; OVG Berlin-Brb., Beschl. v. 21.03.2019 - 11 S 16.19-, juris; BayVGH, Beschl. v. 02.06.2020 - 24 ZB 18.2502 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 28.01.2021 - 3 EO 316/20 -, juris; zur luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit VG Regensburg, Beschl. v. 30.01.2020 - RN 8 S 20.42 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2018 - 6 L 1452/18 -, juris).

Dies gilt gerade auch dann, wenn für den Kläger, was das Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, der mögliche persönliche Vorteil bestimmend gewesen sein sollte, ein gegen ihn verhängtes, von ihm als ungerecht empfundenes Bußgeld von 120 EUR letzten Endes doch nicht bezahlen zu müssen, nachdem sich in der Vergangenheit einzelne Behörden nachgiebig erwiesen und das Bußgeldverfahren eingestellt hatten (vgl. Caspar/Neubauer, a.a.O., S. 532). Im Gegenteil lässt gerade der Umstand, dass der Kläger um solcher, eher geringer Vorteile willen die Verbindlichkeit der staatlichen Rechtsordnung als Ganzes zu negieren bereit war, befürchten, dass, wenn ihm von Dritter Seite persönliche Vorteile in Aussicht gestellt würden, er wiederum bereit sein könnte, auch die die Luftsicherheit gewährleistenden Vorschriften, weil vermeintlich ebenso „illegal“ wie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, einfach zu ignorieren, um etwa Nichtberechtigten den Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flugplatzes zu ermöglichen.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger aus seinen Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften - u. a. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - insofern auch praktische Konsequenzen zog, als er die Zahlung des gegen ihn verhängten Bußgelds unter Hinweis auf eine fehlende Legitimität der hierfür zuständigen Behörden zunächst verweigerte und sogar die Androhung von Erzwingungshaft in Kauf nahm (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, VBlBW 2018, 150; Nds. OVG, Beschl. v. 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, NJW 2017, 3256). Dass der Kläger sich ungerecht, rechtswidrig oder gar menschenunwürdig behandelt gefühlt und aus „Frustration“ gehandelt haben mag, ist hierbei ohne Belang. So kann bei einem über einen längeren Zeitraum (hier: zehn Monate) andauernden Verhalten nicht mehr von einer „Spontanreaktion“ oder einmaligen Kurzschlusshandlung (hier etwa im Anschluss an eine unerwartete Zahlungsaufforderung) gesprochen werden (vgl. OVG LSA, Urt. v. 15.03.2018 - 10 L 9/17 -, NVwZ-RR 2018, 774 zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), der bei einer Gesamtwürdigung kein maßgebliches Gewicht mehr zukommen könnte.

Soweit der Kläger behauptet, die schriftlich zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen seinerzeit nicht geteilt zu haben, ist dies nicht glaubhaft und stellt eine verfahrensorientierte Schutzbehauptung dar, nachdem ihm die Konsequenzen für seine bürgerliche Existenz, insbesondere seine Privatpilotenlizenz klar wurden. So vermag der Senat auch nach Anhörung des Klägers keinen nachvollziehbaren Grund zu erkennen, warum er sonst wiederholt über einen längeren Zeitraum hinweg Äußerungen getätigt haben sollte, mit der der Bundesrepublik, ihren Gesetzen und den sie ausführenden staatlichen Stellen unmissverständlich jede Legitimität abgesprochen wird. Der Umstand, dass er sich dabei vorformulierter Schreiben aus dem Internet bediente, die auf irgendwelchen, ihm „seriös“ oder „glaubhaft“ erschienenen Internetseiten zur Abwehr von Bußgeldbescheiden empfohlen worden sein sollen, vermag die Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht auszuräumen (vgl. dazu auch OVG LSA, Urt. v. 15.03.2018, a.a.O., juris Rn. 50). Denn aufgrund seines Bildungsstandes (mittlere Reife), seiner in einem Lebenslauf aufgeführten Kenntnisse und seines beruflichen Werdegangs - so hatte er in den letzten zehn Jahren jeweils leitende Funktionen innerhalb verschiedener Wirtschaftsunternehmen inne - war er nicht nur des Lesens kundig, sondern auch intellektuell in der Lage, den Bedeutungsgehalt der von ihm selbst individualisierten Inhalte seiner auch eigenhändig unterzeichneten Schreiben ohne weiteres zu erkennen. Insofern ist auch der Einwand nicht nachvollziehbar, ihm sei „nicht klar“ gewesen, „was man darüber hinaus alles daraus unterstellen könnte“. „Nicht klar“ gewesen sein mögen ihm die sich außerhalb des Bußgeldverfahrens für ihn ergebenden Konsequenzen. Wie das Verwaltungsgericht demgegenüber zu der Feststellung gelangen konnte, dass er die übernommenen Inhalte nicht im Detail gekannt, ihnen keine ernsthafte Bedeutung beigemessen, sich nicht ernsthaft mit ihnen auseinandergesetzt und auch die darin vertretene Auffassung nicht als innere Überzeugung angeeignet hätte, erschließt sich dem Senat nicht. Richtete der Kläger derartige, unmissverständliche Schreiben an staatliche Stellen, lässt dies eben nur den einen Schluss zu, dass er sich die Ideologie der „Reichsbürger“ zu eigen gemacht hatte. Dass er sich durchaus mit den Inhalten befasst und deren Richtigkeit zumindest in Betracht gezogen hatte, lassen auch seine Einlassungen in der mündlichen Verhandlung erkennen, in denen er sich - wiederum „reichsbürgertypisch“ - auf (aus dem Zusammenhang gerissene) Aussagen deutscher Spitzenpolitiker berufen hat, die angeblich die weitergegebenen Inhalte belegten

   (vgl.

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

...)

Dass der Kläger sie tatsächlich verinnerlicht hatte, zeigt auch der Umstand, dass er seinen Urlaub eigens unterbrach, um nach Vaduz/Liechtenstein zu fahren und dort in einem Behördengang eine sog. „Lebenderklärung“ und ein „Sicherungsabkommen“ beurkunden zu lassen, deren Bedeutung sich allein auf der Grundlage der Vorstellung der „Reichsbürger“ oder sog. „Selbstverwalter“ erschließt, wonach solche Dokumente geeignet sein sollen, den staatlichen Durchgriff auf die „lebende Person“ hinter dem „Strohmann“ zu verhindern (vgl. dazu Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529, 534). Dass er sich ohnehin in der näheren Umgebung aufgehalten haben mag, erklärt ersichtlich noch nicht, warum er seinen Urlaub hätte unterbrechen und in das wenn auch nicht weit entfernte Fürstentum Liechtenstein fahren sollen, um dort einen einstündigen oder, wie in der mündlichen Verhandlung nunmehr angegeben, mehrere Minuten dauernden Beurkundungstermin wahrzunehmen, wenn er die Ideologie der „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ tatsächlich nicht geteilt und die ihm gegebenen Empfehlungen nicht für zielführend gehalten hätte. Denn auch eine solche Urlaubsunterbrechung machte nur Sinn, wenn er es zumindest für möglich hielt, mit den zu beurkundenden Unterlagen den damit verfolgten Zweck erreichen zu können, was es ausschließt, dass er das „reichsbürgertypische“ Narrativ in der Sache nicht für zutreffend oder für „Blödsinn“ gehalten hätte.

Hinzukommt, dass der Kläger in den von ihm beglaubigten Schriftstücken – wiederum der Ideologie der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter folgend - seinen Namen als „lebende Person“ - in Abgrenzung zur Schreibweise der vermeintlich „vorgeschalteten“ juristischen Person („Strohmann“: „A... K... ...“) - konsequent in Kleinbuchstaben („a... : k...“) schrieb, was nur verständlich wird, wenn er im Zuge der „Empfehlungen“ auf den Internetseiten auch der in Anknüpfung an das römische Recht („Capitis deminutio maxima“) vertretenen Verschwörungstheorie folgte (vgl. ausführlich dazu Caspar/Neubauer, LKV 2012, 529, 534; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.10.2019, a.a.O., Rn. 37). Dementsprechend verwendete er die milieutypischen Formulierungen „a..., aus dem Hause k...“ und „a... : k... - der lebende Mann“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Baden-Württemberg, Stand: 04.2021, S. 22).

Dem entspricht, dass er die Einholung dieser notariellen Erklärungen selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch mit „reichsbürgerszenetypischem“ Vokabular zu rechtfertigen versucht hat, indem er ausführte, er habe eben „aus dieser „Sklavensituation rauszukommen“ versucht. Eines solchen Begriffs wird sich indes niemand spontan bedienen, der die Ideologie der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ nicht verinnerlicht hat (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 25.04.2018 - 21 CS 17.2459 -, juris Rn. 24 m. N.; Beschl. v. 02.06.2020 - 24 ZB 18.2502 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 26.06.2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 49; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.10.2019, a.a.O., Rn. 36, 47).



Die sich aus all diesen Umständen ergebenden mehr als nur geringen Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit waren auch nicht deshalb ausgeräumt, weil er darüber hinaus keine Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerf- SchG unterstützt, weder zuvor noch danach Ähnliches geäußert, insbesondere sich sonst nicht „reichsbürgertypisch“, sondern immer völlig korrekt verhalten haben mag, weshalb nach seiner Auffassung bislang nie Anlass bestanden hätte, an seiner staatsbürgerlichen Treue zu zweifeln. Schon gar nicht folgt solches daraus, dass er „trotz dieses ihn sehr benachteiligenden Verfahrens sich ganz korrekt an die gesetzlichen Regeln und das gerichtliche Verfahren“ gehalten und inzwischen auch das Bußgeld bezahlt habe. Abgesehen davon, dass von einem Kläger als selbstverständlich erwartet werden kann, dass er sich in einem von ihm angestrengten Gerichtsverfahren an die geltenden Vorschriften hält, und es bei begründeten Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit - wie hier - nicht der Feststellung zusätzlicher für „Reichbürger“ charakteristischer Verhaltensweisen (vgl. hierzu HessVGH, Urt. v. 20.06.2018, a.a.O., juris Rn. 9) oder gar entsprechender Beweise bedurfte, die die bestehenden Zuverlässigkeitszweifel ggf. noch verstärkten, lassen sich Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht schon durch ein verfahrensorientiertes Wohlverhalten in dem hier eher kurzen Zeitraum bis zu dem für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ausräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.07.2015 - 8 ZB 13.1666 -, NVwZ-RR 2015, 933; OVG NW, Beschl. v. 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris Rn. 27). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem der Kläger zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg Anlass zu Zweifeln an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gab. Auch von einer glaubhaften (inhaltlichen) Distanzierung von seinen schriftlichen Äußerungen kann aufgrund seiner Einlassungen keine Rede sein (vgl. Beschl. v. 30.09.2020 - 24 ZB 19.1931 -, juris Rn. 14 u. Beschl. v. 07.10.2020 - 24 ZB 20.1096 -, juris 14), zumal dies eine Einsicht in die Unrichtigkeit der von ihm aufgestellten Thesen voraussetzte (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.10.2019, a.a.O., juris Rn. 52). Für eine entsprechende Einsicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs spricht indessen nichts. Allein darin, dass er nach anwaltlicher Beratung bereits Ende 2018 das gegen ihn verhängte Bußgeld wegen „Sinnlosigkeit seines Tuns“ bezahlt haben will, kann solches insbesondere noch nicht erkannt werden. Auch vor dem Verwaltungsgericht hat er nur erkennen lassen, dass er sich künftig - wohl wegen der nicht erwarteten Weiterungen insbesondere im Hinblick auf seine Pilotenlizenz - nicht mehr entsprechend verhalten, sondern bei „unberechtigten“ Forderungen sogleich anwaltlicher Hilfe bedienen würde. Darauf, ob er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat inzwischen zur erforderlichen Einsicht gelangt war, kommt es schließlich nicht an. Dagegen spräche freilich schon sein Verweis auf die Aussagen deutscher Spitzenpolitiker, mit denen er zum Ausdruck brachte, dass die von ihm weitergegebenen Thesen in der Sache durchaus zutreffen könnten.



4. Die übrigen Voraussetzungen für einen Widerruf der getroffenen Feststellung lagen ersichtlich vor. Es liegt auf der Hand, dass ohne einen Widerruf das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet worden wäre; denn der Kläger hätte sonst trotz verbliebener Zweifel an seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit weiterhin Zugang zu Sicherheitsbereichen an Flugplätzen.

Insofern sind aber auch keine Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensentscheidung als den ihm gegenüber ausgesprochenen Widerruf hätten rechtfertigen können. Solche ergäben sich mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des bezweckten Schutzes der Sicherheit des Luftverkehrs auch nicht daraus, dass der Kläger im Hinblick auf sein berufliches Fortkommen ein erhebliches Interesse daran haben mag, von seiner Privatpilotenlizenz weiterhin Gebrauch machen zu können, weshalb der Widerruf für ihn schwerwiegende Folgen haben mag (vgl. OVG NW, Beschl. v. 01.03.2018, a.a.O., juris Rn. 41).

Auch die entsprechend anzuwendende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG war ersichtlich gewahrt, zumal diese erst mit der positiven Kenntnis aller Tatsachen zu laufen beginnt, die für die Entscheidung der Behörde über den Widerruf von Bedeutung sind oder sein können (vgl. BVerwG - GrS -, Beschl. v. 19.12.1984 - 1.84/2.84 -, BVerwG
E 70, 356).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Beschluss vom 22. Juni 2021

Der Streitwert wird für das Berufungs- und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 26.1 des Streitwertkatalogs 2013; Senatsbeschl. v. 31.08.2020 - 8 S 2289/20 -).

Die Festsetzung eines geringeren Streitwerts war nicht deshalb in Betracht zu ziehen, weil der Kläger, worauf der Beklagte hingewiesen hat, kein Berufsluftfahrer ist. Denn er hat die sich für ihn ergebende Bedeutung der Sache gerade mit der Wichtigkeit der Privatpilotenlizenz für sein berufliches Fortkommen begründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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