1. |
Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.04.2021 (Az. C 4 O 406/20) teilweise abgeändert.
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2. |
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: TOURAN mit der Fahrzeug- Identifizierungsnummer … an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 33.372,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand – Kilometerstand bei Erwerb) / (geschätzte Gesamtlaufleistung – Kilometerstand bei Erwerb) zu zahlen.
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