1. |
Mit Gefährdungsvorsatz im Sinne von StGB § 315b handelt, wer die Umstände kennt, welche die Schädigung eines der in StGB § 315b Abs 1 bezeichneten Rechtsgüter als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und den Eintritt der Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt.
| 2. |
Wer die von ihm verursachte, einen anderen bedrohende Gefahr bewußt als Mittel einsetzt, um den andern zum Ausweichen oder einer ähnlichen Schutzmaßnahme zu nötigen, gefährdet vorsätzlich.
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des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Widerstand gegen die Staatsgewalt, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch ein ähnliches, ebenso gefährliches Verhalten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und der fortgesetzten fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein |