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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG dürfen Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Wer dagegen verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen, § 14 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG. Kommt der Halter oder Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde nach Anbringung einer deutlich sichtbaren Aufforderung gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG bedarf es dazu weder eines vollziehbaren Verwaltungsaktes noch der förmlichen Androhung eines Zwangsmittels.
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