Zur Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Schutzes vor Verkehrslärm. Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind u.a. die Richtwerte aus § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung. |
die Anordnung der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde vom 01.12.2015, in der Bürgermeister-Smidt-Straße in dem Abschnitt zwischen dem Bürgermeister- Martin-Donandt-Platz und dem Waldemar-Becké-Platz ganztägig Tempo 30 anzuordnen, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 19.07.2018 aufzuheben, soweit es den Zeitraum täglich von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrifft.
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die Klage abzuweisen.<
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