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"Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Antrag des Klägers nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind hier erfüllt. Denn nach den vorliegenden Berechnungen der Fa. Argus vom 12.2.2014 werden die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) am Grundstück des Klägers überschritten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2005 - 8 A 2350/04 -; Bay VGH, Urteil vom 221.3.2012 - 11 B 10.1657 -
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ist bezüglich der hier in Rede stehenden Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV und der Grenzwerte in Nr. 2 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV) im Rahmen der Lärmsanierung folgendes zu beachten: Zwar stellen die genannten Grenzwerte für die Gerichte keine bindenden Vorschriften dar. Denn im Fall der Verkehrslärmschutzverordnung können sie keine unmittelbare Anwendung finden, weil diese unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt. Bei der Lärmschutz-Richtlinie- StV handelt es sich um eine ermessensbindende Richtlinie für die Straßenverkehrsbehörden, an die die Gerichte rechtlich nicht gebunden sind. Jedoch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Werte in beiden genannten Vorschriften bei Fragen der Lärmsanierung auch von den Gerichten als Orientierungshilfen herangezogen werden können.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45/92 - , Juris; Bay VGH, Urteil vom 21.3.2005 - 11 B 10.1657 - Juris Rdnr. 28.
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Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht deshalb eine Prüfung in folgenden Schritten vor:
Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten, besteht regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, weil dann davon auszugehen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung der genannten Norm, dass nämlich auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, nicht erfüllt ist. Werden schon die "Vorsorgewerte" der 16. BImSchV nicht überschritten, gibt es regelmäßig keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrenlage bezogen auf Lärmimmissionen.
Werden dagegen die Grenzwerte der 16. BImSchV am Grundstück des Klägers überschritten, besteht regelmäßig ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, werden diese Grenzwerte als Orientierungshilfe herangezogen werden können.
Werden darüber hinaus die Grenzwerte in Nr. 2 der Lärmschutz-Richtlinie-StV am Grundstück des Klägers überschritten, kann es zu einer Verdichtung des der Behörde eingeräumten Ermessens des Inhalts kommen, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde geboten ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, Juris."
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