Das Verkehrslexikon

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Lärmschutz

Lärmschutz




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Geschwindigkeitsbeschränkungen
-   Fahrtenbuchauflage
-   Haltestellen
-   Elektrofahrzeuge



Einleitung:


Zur Bedeutung der Grenz- und Richtwerte hat das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 08.01.2016 - 18 K 3513/15) ausgeführt:

   "Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung über den Antrag des Klägers nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO sind hier erfüllt. Denn nach den vorliegenden Berechnungen der Fa. Argus vom 12.2.2014 werden die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) am Grundstück des Klägers überschritten. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung

   Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.2005 - 8 A 2350/04 -; Bay VGH, Urteil vom 221.3.2012 - 11 B 10.1657 -

ist bezüglich der hier in Rede stehenden Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV und der Grenzwerte in Nr. 2 der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV) im Rahmen der Lärmsanierung folgendes zu beachten: Zwar stellen die genannten Grenzwerte für die Gerichte keine bindenden Vorschriften dar. Denn im Fall der Verkehrslärmschutzverordnung können sie keine unmittelbare Anwendung finden, weil diese unmittelbar nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gilt. Bei der Lärmschutz-Richtlinie- StV handelt es sich um eine ermessensbindende Richtlinie für die Straßenverkehrsbehörden, an die die Gerichte rechtlich nicht gebunden sind. Jedoch ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Werte in beiden genannten Vorschriften bei Fragen der Lärmsanierung auch von den Gerichten als Orientierungshilfen herangezogen werden können.

   Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1993 - 11 C 45/92 - , Juris; Bay VGH, Urteil vom 21.3.2005 - 11 B 10.1657 - Juris Rdnr. 28.

Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht deshalb eine Prüfung in folgenden Schritten vor:

Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten, besteht regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, weil dann davon auszugehen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzung der genannten Norm, dass nämlich auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, nicht erfüllt ist. Werden schon die "Vorsorgewerte" der 16. BImSchV nicht überschritten, gibt es regelmäßig keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrenlage bezogen auf Lärmimmissionen.


Werden dagegen die Grenzwerte der 16. BImSchV am Grundstück des Klägers überschritten, besteht regelmäßig ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, werden diese Grenzwerte als Orientierungshilfe herangezogen werden können.

Werden darüber hinaus die Grenzwerte in Nr. 2 der Lärmschutz-Richtlinie-StV am Grundstück des Klägers überschritten, kann es zu einer Verdichtung des der Behörde eingeräumten Ermessens des Inhalts kommen, dass ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde geboten ist.

   Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1986 - 7 C 76/84 -, Juris."



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Weiterführende Links:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Streckenverbote

Tempo-30-Zone - Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen

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Allgemeines:


BVerwG v. 04.06.1986:
StVO § 45 Abs 1 S 2 Nr 3 gewährt Schutz vor Straßenverkehrslärm nicht nur dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügen Lärmeinwirkungen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss.

BVerwG v. 18.10.1999:
Bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen müssen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleiben soll. Jedenfalls darf die zuständige Behörde selbst bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint.

OVG Münster v. 01.06.2005:
Es ist ermessensfehlerfrei, die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zur Minderung von Lärm (auch) deshalb abzulehnen, weil die zu ergreifenden Maßnahmen wegen bevorstehender Umbauarbeiten - als Folge eines bereits weit fortgeschrittenen Planfeststellungsverfahrens - zeitlich begrenzt wären. - Werden die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten, ist es ermessensfehlerhaft, die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen (hier: Temporeduzierung zur Nachtzeit) mit tatsächlich nicht bestehenden Hinderungsgründen abzulehnen.

OVG Münster v. 25.07.2007:
Bei Überschreitung der Lärmschutz-Richtlinien durch nächtlichen Verkehr hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich verkehrsregelnden Einschreitens.(Rn.5) Dem steht die Funktion einer Straße als Bundesstraße und die Lärmbelästigung durch funktionsgerechte Straßennutzung nicht von vornherein entgegen.

VGH München v. 21.03.2012:
Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Dabei bestimmt kein bestimmter Schallpegel oder Abgaswert die Grenze der Zumutbarkeit. Abzustellen ist vielmehr auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen.

VG Bremen v. 22.10.2015:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko oder eine Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter, d. h. hier der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, erheblich übersteigt. Dabei ermöglicht und gewährt die Vorschrift Schutz vor Verkehrslärm nicht erst dann, wenn dieser einen bestimmten Schallpegel überschreitet; es genügt vielmehr, dass der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss.




VGH München v. 12.04.2016:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Diese Befugnis wird aber dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann.

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Geschwindigkeitsbeschränkungen:


VG Köln v. 08.01.2016:
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen abgesehen von Tempo-30-Zonen nach Abs. 1 c oder Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. 1 d Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Grenzwerte sind zwar nicht bindend, haben aber zur Folge, dass bei Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV und der Lärmschutz-Richtlinie-StV ein Einschreiten der Behörde geboten sein kann.

VG Bremen v. 10.06.2021:
Zur Rechtmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Schutzes vor Verkehrslärm. - Orientierungspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind u.a. die Richtwerte aus § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung.

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Fahrtenbuchauflage:



Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen

OVG Berlin-Brandenburg v. 03.08.2016:
Die Missachtung einer nur aus Lärmschutzgründen getroffenen Geschwindigkeitsbeschränkung macht die Fahrtenbuchanordnung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig.

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Haltestellen:


Haltestellen - Errichtung und Anfechtung - verkehrsrechtliche Maßnahmen

VG Neustadt v. 01.08.2016:
Im Gegensatz zum Straßenrecht bestimmt kein bestimmter Lärmpegel die Grenze der Zumutbarkeit. Es sind vielmehr Lärmeinwirkungen zu berücksichtigen, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. - Der Einzelne besitzt noch keinen Anspruch auf behördliche Schutzmaßnahmen, wenn ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Er kann lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen.

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Elektrofahrzeuge:


Elektrofahrzeuge allgemein

KG Berlin v. 13.12.2018:
Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten.

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