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Amtsgericht Hoyerswerda Urteil vom 25.06.2021 - 1 C 194/19 - Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw beim gleichzeitigen Ein- und Ausparken in bzw. aus nebeneinanderliegenden Parklücken.

AG Hoyerswerda v. 25.06.2021: Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw beim gleichzeitigen Ein- und Ausparken in bzw. aus nebeneinaderliegenden Parklücken.




Das Amtsgericht Hoyerswerda (Urteil vom 25.06.2021 - 1 C 194/19) hat entschieden:

   Kommt es auf einem Parkplatz zu einer Kollision zwischen einem Kfz., dessen Führer eine Parklücke rückwärtsfahrend verlässt, und einem Kfz., dessen Führer in die daneben liegende Parklücke einfahren will, haftet der rückwärts Fahrende voll, wenn sich nicht feststellen lässt, dass das von ihm geführte Kfz. im Moment des Zusammenstoßes nicht in Bewegung war.

Siehe auch
Parkplatz-Unfälle (Parkplatz, Parkhaus, Tiefgarage, Doppelparker, Duplex-Parkplatz)
und
Parken im Zivilrecht

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.4.2019 auf dem Parkplatz … in Hoyerswerda. Unfallbeteiligt waren der von der Klägerin geführte PKW Mazda, amtl. Kennzeichen …, sowie der damals von der Beklagten zu 1. geführte und bei der Beklagten zu 2. versicherte PKW Honda, amtl. Kennzeichen …. Bei dem klägerischen PKW handelt es sich um ein Leasingfahrzeug.

Vor dem Verkehrsunfall fuhr die Klägerin auf der Zufahrtsstraße zum Parkplatzgelände, der PKW der Beklagten stand noch in einer Parklücke der dortigen ersten Parkreihe direkt gegenüber der Zufahrtsstraße. Zur Kollision kam es, nachdem der Beklagte zu 1. ein Stück rückwärts ausgeparkt war, während die Klägerin die links daneben befindliche, freie Parklücke zum Parken nutzen wollte. Die weiteren Einzelheiten des Verkehrsunfalles sind zwischen den Parteien streitig geblieben.

Durch den Verkehrsunfall entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden. Die Reparaturkosten des klägerischen PKW betragen nach sachverständiger Schätzung des vorgerichtlich für die Klägerin tätigen Sachverständige 3.012,83 EUR netto (Sachverständigengutachten Anlage K 6 - Bl. 59 ff. d. A.). Die Beklagte zu 2. hat die Schadenshöhe vorgerichtlich sachverständig überprüfen lassen, wobei der beauftragte Sachverständige Nettoreparaturkosten nach technischer Prüfung ohne Aufschläge und Verbringungskosten auf 2.727,15 EUR berechnet hat (Anlage B 1 - Bl. 37 f d. A.).

Die Beklagte zu 2. hat vorgerichtlich eine Haftung im Umfang von 50 % anerkannt, hierauf aber nur Zahlung an den Sachverständigen in Höhe von anteiligen 328,00 EUR geleistet. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten und eine entsprechende Zahlungsanweisung getätigt (Anlage B 2 - Bl. 39 d. A.). Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die noch offen gebliebenen Sachverständigenkosten in Höhe von 328,00 EUR zuzüglich 10,00 EUR Mahnkosten an den Sachverständigen gezahlt und den ursprünglichen Klageantrag zu Ziffer 1. b) entsprechend umgestellt.

Darüber hinaus macht die Klägerin wegen des Verkehrsunfalles eine merkantile Wertminderung in Höhe von 600,00 EUR und eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 EUR geltend. Auch auf die Pauschale hat die Beklagte vorgerichtlich keine Teilzahlung geleistet, während an die Leasinggeberin eine Teilzahlung auf die Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR erfolgte.




Die Klägerin macht geltend, sie klage die Reparaturkosten mit Ermächtigung des Leasinggebers ein (Anlage K 4 - Bl. 7 ff d. A. sowie Anlage K 5 - Bl. 43 d. A.). Zum Hergang des Verkehrsunfalls behauptet die Klägerin, sie habe eingeparkt und angehalten, und zwar mittig in der Parktasche und dort auch schon geraume Zeit gestanden. Beim Rückwärtsausparken sei der PKW der Beklagten dann nach links ausgeschwenkt und deutlich über die Begrenzungslinie der beiden Parkplätze gefahren, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Die Beklagte zu 1. habe beim Ausparken nicht nach links geschaut und dies so gegenüber dem Ehemann der Klägerin nach dem Verkehrsunfall auch zugegeben. Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO sei im vorliegenden Falle eine Alleinhaftung des Beklagten für die Folgen des für die Klägerin unvermeidbaren Verkehrsunfalles gegeben. Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, die eingeklagten 3.012,83 EUR seien insgesamt zur Instandsetzung für die beabsichtigte Reparatur - in der unstrittig von der Klägerin auch zuvor immer in Anspruch genommenen - Fachwerkstatt notwendig. Es handele sich bei der Klageforderung ausdrücklich nicht um eine fiktive Abrechnung, sondern um eine Zahlungsforderung gegen Vorlage der Rechnung. Eine Unkostenpauschale hält die Klägerin in Höhe von 26,- EUR für angemessen. Die Klägerin vertritt auch die Rechtsauffassung, die Beklagten hätten 10,- EUR Mahnkosten hinsichtlich des von der Klägerin bezahlten Anteils der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten zu tragen, da die Beklagte ihrer Regulierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

   die Beklagten unter Beachtung ihrer vorprozessualen Haftungsübernahme (50 %) gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

  a)  an die Klägerin 26,00 EUR und an sie weiter insgesamt 3012,83 EUR zur fachgerechten Reparatur für den Fahrzeugschaden (….) vom 26.04.2019 gegen Vorlage der Reparaturrechnung nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.05.2019,

  b)  an die Klägerin für vorgerichtliche Sachverständigenkosten des Sachverständigen… gemäß dessen Rechnung vom 02.05.2019 weitere 228,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.05.2019 sowie 10,00 EUR Mahnkosten,

  c)  an die …. Leasing GmbH, …. zum Leasing- Vertrag: … weitere 300,00 EUR merkantile Wertminderung nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.05.2019 zu zahlen,

  d)  der Klägerin alle weitergehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 26.04.2019auf dem Parkplatz … Hoyerswerda zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.


Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, zu Beginn des Ausparkvorganges des Beklagtenfahrzeuges sei die Klägerin noch nicht in die links daneben befindliche Parktasche eingefahren. Vielmehr habe es sich um ein gleichzeitiges Aus- und Einparken gehandelt. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe den Verkehrsunfall mitverschuldet, insbesondere gegen das aus § 1 StVO resultierende Rücksichtsnahmegebot verstoßen. Der Klägerin habe die Pflicht oblegen, das Parkplatzgelände aufmerksam und vor allem auch bremsbereit zu befahren. Dies habe die Klägerin unterlassen. Sie machen geltend, die Klägerin hätte das Ausparken des Beklagtenfahrzeuges erkennen und ihr Einparken zurückstellen müssen. Hinsichtlich des Schadens bestreiten die Beklagten zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Reparaturkosten und machen im Übrigen geltend, die Klägerin könne bei fiktiver Abrechnung nicht die im vorgerichtlichen Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, Entsorgungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge und Kleinersatzteilkosten in dem geltend gemachten Umfang beanspruchen. Allenfalls seien die in der vorgerichtlichen Stellungnahme ausgewiesenen Nettoreparaturkosten von 2.727,15 EUR erforderlich, um den Schaden zu beseitigen. Die Beklagten bestreiten auch einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 10,- EUR und machen in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe als Auftraggeberin des Gutachtens selbst einer entsprechenden Zahlungspflicht unterlegen und eventuell aus Verzug entstandene, allerdings bestrittene Mahnkosten selbst verursacht. Eine Unkostenpauschale sei allenfalls in Höhe von insgesamt 25,00 € angemessen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... . Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Zeugenvernehmungen im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 5.11.2019 (Blatt 45 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1. als unfallbeteiligte Parteien auch persönlich zum Unfallhergang angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen wird auf deren Niederschriften im Protokoll der vorgenannten öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Hoyerswerda verwiesen.

Das Gericht hat über den Unfallhergang und die strittigen Unfallfolgen auch Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Im Hinblick auf die Beweisthemen wird auf den Beweisbeschluss vom 10.12.2019 (Bl. 55 der Akte) und den Ergänzungsbeschluss vom 16.1.2020 (Bl. 84 der Akte), im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 22.4.2020 (Bl. 100 ff der Akte) Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien letztlich durch Beschluss vom 20.5.2020 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, in dem bis zum 12.6.2020 Schriftsätze eingereicht werden konnten.




Entscheidungsgründe:


I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.977,60 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

a) Die Klägerin ist als Leasingnehmerin im Hinblick auf den Fahrzeugschaden aktivlegitimiert. Bereits in den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Leasingpartners (Anlage K 4 - dort unter Ziffer V, Ziffern 3. und 5. - Bl. 9 d. A.) war vereinbart, dass die Klägerin als Leasingnehmerin die notwendigen Reparaturen unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen hat und dass sie ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche auf einen Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Intern besteht hieraus die Verpflichtung, zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Auf das Bestreiten der Beklagten hin hat die Klägerin im Übrigen auch noch eine entsprechende Bestätigung der Leasinggeberin (Anlage K 5 - Bl. 43 d. A.) beigebracht.

b) Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Verkehrsunfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, welches im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1. geführt wurde und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

c) Zwar haftet auch der Kläger für die Unfallfolgen nach § 7 Abs. 1 StVG, weil sich der Unfall auch bei einem Betrieb des von ihr geführten Fahrzeuges ereignet hat und nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht wurde.

d) Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall im Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht um ein für die Klägerin oder die Beklagten unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Keine der unfallbeteiligten Parteien hat durch das Sachverständigengutachten im vorliegenden Falle nachgewiesen, dass der Unfall ausschließlich auf dem Verhalten des jeweiligen Unfallgegners beruhte.

e) Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt die Verpflichtung der Parteien zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hat unter Berücksichtigung der jeweils unstrittigen oder bewiesenen Umstände des Verkehrsunfalles zu erfolgen. Diese Abwägung führt hier zu einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten.

Grundsätzlich ist bei einem Zusammenstoß auf einem Parkplatz zu beachten, dass dort die Regeln der StVO teilweise nur in entsprechender Anwendung gelten und teilweise durch den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme ersetzt werden (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Auflage, vor Rn. 272). Auch die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt diese Vorschrift aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz oder sonstigem Gelände rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert ein Rückwärtsfahrender mit einem anderen Fahrzeug, so können zu Gunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Mitverschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht also fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der erforderlichen Sorgfalt nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit- )verursacht hat. Andererseits gibt es auch auf einem Parkplatz keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision rechtzeitig zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nämlich gerade nicht. Hier muss jeder Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Fahrtweg berühren. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und mit steter Bremsbereitschaft fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, vor einer Kollision - wenn auch eventuell nur Sekundenbruchteile vor der Kollision - zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, sodass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15 –, zitiert aus JURIS und mit weiteren Nachweisen). Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahren der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden (BGH- Urteil vom 11.10.2016, AZ VI ZR 66/16 - zitiert aus JURIS mit weiteren Nachweisen).

Im Einzelnen ergibt sich auf dieser Basis im vorliegenden Falle Folgendes:

aa) Die Kollision hat auf einem Parkplatz stattgefunden und nicht im fließenden Verkehr. Zu Lasten der Beklagten greift vorliegend ein Anscheinsbeweis wegen der Kollision beim Rückwärtsfahren gem. §§ 1, 9 Abs. 5 StVO ein. Die Beklagte zu 1. hat den Unfall verschuldet, weil sie gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz verstoßen hat. Die Klägerin kann sich zwar insoweit nicht auf einen direkten Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO berufen. § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss findet - wie vorstehend dargelegt - nämlich auf Parkplätzen keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift vorrangig den fließenden Verkehr schützen will. Auf einem Parkplatz, dem – wie auch im Streitfall – der eindeutige Straßencharakter fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, ist der Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar betroffen. Anders als im fließenden Verkehr muss dort jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Allerdings gilt hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gemäß § 1 Abs. 2 StVO. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Dabei ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die schon durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass § 9 Abs. 5 StVO sinngemäße Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn er – wie hier die Beklagte zu 1. – nicht vor der Kollision angehalten hat. Außerdem wusste die Beklagte zu 1., dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war. Sie musste daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Fahrzeuges rechnen und hätte den klägerischen PKW beim Heranfahren über die gerade verlaufende Zufahrtsstraße - entsprechende Blickzuwendung vorausgesetzt - auch sehen könne und müssen.

bb) Die Klägerin hat den Unfall im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mitverschuldet. Ihr oblag zwar gemäß § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren, denn auch sie musste auf dem Parkplatz stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie musste daher auch beim Einparken so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten kann. Die Einhaltung dieser Verpflichtung durch die Klägerin ist im Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die persönliche Anhörung der beiden unfallbeteiligten Parteien hatte bereits ergeben, dass die Klägerin beabsichtigte, ihren Pkw vorwärts in einer freien Parkbucht abzustellen. Als sie bereits mit einem Teil des Fahrzeugs in die Parkbucht eingefahren, aber noch nicht vollständig eingeparkt war, kam es zur Kollision mit dem Pkw der Beklagten zu 1., die aus der unmittelbar rechts daneben liegenden Parkbucht rückwärts herausfahren wollte und dabei über die Parkflächenabgrenzung fuhr. Wie weit der Ein- bzw. Ausparkvorgang im Kollisionszeitpunkt bereits vorangeschritten war, ist ungeklärt und konnte sich auch nicht mehr im Nachhinein im Detail klären lassen, da die Unfallendstellung der Fahrzeuge nicht dokumentiert wurde. Allerdings hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass die Klägerin ihren PKW vor der Kollision noch zum Stehen bzw. jedenfalls nahezu zum Stehen gebracht hatte. Der Sachverständige Müller, dessen überzeugenden Gutachten das Gericht folgt, hat einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeiten sowie die Schäden an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen dokumentiert. In der Unfallvariante nach den Angaben der Klägerin ist der Sachverständige auf dieser Basis und anhand seiner Bewegungsanalysen (im Sachverständigengutachten ab Seite 30 - Bl. 129 ff d. A.) zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin die beabsichtigte Rückwärtsfahrt der Beklagten zwar durch das Einlegen des Rückwärtsganges mithilfe der dann automatisch aufleuchtenden Rückfahrscheinwerfer hätte erkennen können. In diesem Zeitpunkt bestand aber noch keine erkennbare Gefahr, auf die die Klägerin hätte reagieren müssen. Dies war erst dann der Fall, als erkennbar wurde, dass der Beklagten- PKW nicht geradeaus rückwärts, sondern nach rechts gelenkt aus der Parklücke herausfahren würde. Dies konnte nach den Ermittlungen des Sachverständigen etwa 2,5 Sekunden vor der Kollision der Fall gewesen sein. Bei einer der Klägerin zuzubilligenden Reaktionsdauer von einer Sekunde hätte eine Bremsung des Kläger- PKW etwa eine Sekunde nach der Gefahrdarbietung bzw. etwa 1,5 Sekunden vor der Kollision beginnen können. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin ausweislich der Feststellung des Sachverständigen in dieser Sachverhaltsvariante (Abbildung 5.1.3 im Sachverständigengutachten - Bl. 131 d. A.) schon teilweise in die Parklücke eingefahren. Die festgestellten Schäden an den Fahrzeugen passen plausibel zu dieser Sachverhaltsdarstellung. Der Sachverständige hat auch die Unfallvariante nach den Angaben der Beklagten im Gutachten erörtert (dort ab Seite 36 - Bl. 135 ff d. A.). Dann wäre die Klägerin noch nicht in die Parklücke eingefahren, als sie das Ausschwenken des Beklagten- PKW hätte wahrnehmen können. Nicht bestätigen ließ sich aber auch bei dieser Sachverhaltsvariante, dass der Kläger- PKW im Kollisionszeitpunkt mit wesentlicher Geschwindigkeit vorwärts gefahren ist und nicht gestanden hat. Vielmehr deuten die Ergebnisse der Schadensanalyse des Sachverständigen darauf hin, dass der Kläger- PKW zum Kollisionszeitpunkt bereits praktisch stand bzw. nicht mit einer wesentlichen Geschwindigkeit vorwärts fuhr.

cc) Dass die Klägerin ist trotz des rückwärts anfahrenden Beklagtenfahrzeuges und damit eines für sie erkennbaren Hindernisses zu spät gebremst hat bzw. ob dies so rechtzeitig erkennbar war, dass sie gar nicht erst in die Parklücke hätte einfahren dürfen, ist offen geblieben. Das Annäherungsverhalten der Fahrzeuge ist strittig und mangels Unfallzeugen und Fotos von der Unfallendstellung auch im Detail unaufklärbar.

dd) Im Hinblick auf den Zwingpfeil und den im Einfahrtsbereich aufgemalten Pfeil fällt keiner der Parteien ein Verstoß gegen die StVO zur Last. Die Beklagte durfte mit dem Heck nach rechts ausparken, denn das Ausparken aus der 1. Parkreihe ist nicht vom Schutzbereich der betreffenden Normen umfasst. Gleichfalls durfte die Klägerin an dieser Stelle zum Einparken geradeaus fahren.

ee) Die Betriebsgefahr des klägerischen PKW tritt bei dieser Sachlage zurück.

Nach alldem ist im vorliegenden Falle eine vollumfängliche Haftung der Beklagten gegeben.

f) Der Reparaturschaden an dem PKW trägt nach dem Sachverständigengutachten insgesamt 2.952,60 EUR. Die Einwendungen der Beklagten gegen die strittigen Schadenspositionen verfangen im Ergebnis des Sachverständigengutachtens nur teilweise. Generell geht das Gericht von folgendem Ansatz aus:

Die Erstattungsfähigkeit von Verbringungs- und Entsorgungskosten sowie Ersatzteilpreisaufschlägen bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist selbst bei fiktiver Abrechnung nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr geht das Amtsgericht Hoyerswerda - mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung – davon aus, dass ein Unfallgeschädigter – hier die Klägerin - Ersatz der Reparaturkosten grundsätzlich auch dann verlangen kann, wenn er die Reparatur nicht (oder anderweitig fachgerecht) durchführt. Der Gesetzgeber hat nur bezüglich der Mehrwertsteuer eine Anordnung gegen fiktive Schadenspositionen getroffen; im Übrigen kommt es darauf an, ob die jeweiligen Kosten im fiktiven Reparaturfall i.S.v. § 249 BGB erforderlich sein würden. Der Ersatz dieser fiktiven Reparaturkosten erfolgt in solchen Fällen auf der Basis eines gutachterlichen Kostenvoranschlages. Hier hat die Klägerin das Gutachten des von ihr vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen Just beigebracht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten UPE- Aufschläge sowie Verbringungs- und Entsorgungskosten auf der Basis der Preise der von der Klägerin angegebenen Reparaturwerkstatt angegeben. Die Beklagten haben die Klägerin nicht auf eine Alternativwerkstatt verwiesen, bestreiten aber den (notwendigen) Anfall dieser Kostenpositionen in der avisierten Werkstatt und rügen deren Höhe als nicht ortsüblich. Wegen der strittigen Schadenshöhe geht das Gericht auf Grund der Antragstellung ausdrücklich „gegen Vorlage der Reparaturrechnung“ hier im Übrigen nicht davon aus, dass es sich um einen üblichen Fall fiktiver Abrechnung handelt. Die Klägerin geht offenbar davon aus, dass die Reparaturrechnung die strittigen Verbringungskosten, Entsorgungskosten, UPE- Aufschläge und Kleinersatzteilkosten tatsächlich enthalten wird, wie sie von dem Sachverständigen prognostiziert wurden. Dies sowie die Notwendigkeit der Kosten haben die Beklagten bestritten. Das Sachverständigengutachten hat hierzu folgendes ergeben:

Beim klägerseits avisierten Autohaus … fallen bei der Reparatur des Unfallschadens UPE- Aufschläge nur im Umfang von 10 % und nicht in dem im Sachverständigengutachten ausgewiesen Umfang von 15 % an. Die Ersatzteilkosten sind entsprechend zu kürzen und betragen danach voraussichtlich insgesamt 1.191,14 EUR. Hinzu kommen 2 % für Kleinersatzteile, sodass sich für die Ersatzteile ein Gesamtpreis von voraussichtlich 1.214,96 EUR errechnet. Bei den Nebenkosten hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass die Beklagten zu Recht auch die Entsorgungskosten zum Teil beanstanden, da diese beim Autohaus … nur in Höhe von pauschal 10,- EUR und nicht in Höhe von pauschal 15,- EUR netto anfallen. Die Nebenkosten betragen danach insgesamt im vorliegenden Falle voraussichtlich 40,00 EUR. Hinzu kommt der Arbeitslohn einschließlich der Verbringungskosten. Insoweit hat das Sachverständigengutachten ergeben, dass die im Gutachten kalkulierten Verbringungskosten beim Autohaus X. mindestens anfallen und in dieser Höhe auch ortsüblich sind. Danach ist für den Arbeitlohn der im vorgerichtlichen Gutachten bereits eingestellte Gesamtbetrag in Höhe von 504,00 EUR zu berücksichtigen. Hinzu kommen noch die Lackierkosten, woraus sich der Gesamtschaden in Höhe von 2.952,60 EUR errechnet.

Hinzu kommen 25,- EUR seitens des Gerichts als angemessen eingeschätzte Unkostenpauschale (§ 287 ZPO), sodass die Beklagten zunächst insgesamt 2.977,60 EUR an die Klägerin zu zahlen haben. Die Beklagten waren daher - unter Klageabweisung im Übrigen - im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 a) zu verurteilen, an die Klägerin 2.977,60 € zu zahlen.

2. Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 328,00 EUR für vorgerichtliche Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

Hinsichtlich der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten ist die Klägerin jedenfalls zuletzt aktivlegitimiert, nachdem sie im Verlaufe des Rechtsstreits unstrittig die Restzahlung an den Sachverständigen geleistet hat. Wegen der Haftung der Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalles wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. vollumfänglich Bezug genommen. Danach haben die Beklagten gesamtschuldnerisch auch die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten der Klägerin insgesamt zu tragen. Dies waren gemäß Rechnung des Sachverständigen ursprünglich 656,00 EUR. 328,00 EUR davon hatte die Beklagte zu 2. bereits vorgerichtlich an den Sachverständigen bezahlt. Es verbleiben restliche 328,00 EUR, die die Beklagten als Schadensersatz noch an die Klägerin zu zahlen haben.

3. Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR für merkantile Wertminderung aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, zahlbar an die im Tenor Ziffer 3. näher bezeichnete Leasinggeberin.

Wegen der Haftungsgrundlage und der vollumfänglichen Haftung der Beklagten wird wiederum auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. verwiesen. Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2. auf die Wertminderung bereits 300,- EUR an die Leasinggeberin bezahlt. Es verbleiben restliche 300,- EUR, die noch an diese zu zahlen sind.

4. Die auf die berechtigten Hauptforderungen jeweils bezogene Zinsforderung ist aus § 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. den vorgerichtlichen Zahlungsaufforderungen sowie unter Berücksichtigung des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 06.05.2019 begründet. Die zum Teil gegebene Zuvielforderung schadet nicht. Während des Verzuges ist die berechtigte Hauptforderung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes - hier 5 %- Punkte über dem Basiszinssatz - zu verzinsen.

5. Allerdings hat die Klägerin gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 10,00 €.

Richtig ist zwar der Ansatz der Klägerin, dass die Beklagten vorgerichtlich verpflichtet gewesen wären, die vollständigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Andererseits hätte dies aber auch die Klägerin als Auftraggeberin des Sachverständigen tun können und müssen, wenn die Beklagte - wie hier - weitere Zahlungen ablehnt. Wegen des zu Recht von der Beklagten gerügten Verstoßes gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB steht ihr daher auch kein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.

6. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Ist eine Klage auf Leistung (noch) nicht möglich, fehlt der Feststellungsklage in der Regel nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. So liegt der Fall hier. Für den Fall, dass die Klägerin den PKW noch reparieren lässt, kommt zumindest noch die Mehrwertsteuer als weitere Schadenspositionen sowie auch Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten für den zu erwartenden Reparaturzeitraum in Höhe von (geschätzten) 150,- EUR hinzu, die bisher noch nicht einklagbar sind. Daher war auf den zulässigen Antrag der Klägerin hin festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auch den weiteren zukünftig im (nachzuweisenden) Reparaturfall noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. zum Haftungsgrund und zur vollumfänglichen Haftung der Beklagten wird verwiesen.



II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen. Die Zuvielforderung der Klägerin war zwar im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. ZPO relativ geringfügig, hat im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Höhe einzelner Schadenspositionen nicht nur unerhebliche Mehrkosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO gegründet.

Der Streitwert richtet sich nach dem Gesamtwert der eingeklagten Hauptforderungen; §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Dieser setzt sich zusammen aus dem Wert der in Ziffer 1. a), b) und c) ausgewiesenen Hauptforderungen von insgesamt 3.666,83 EUR zzgl. eines zu schätzenden Betrages für die Feststellungsklage unter 1. d). Für letztere sind die Mehrwertsteuer und die Nutzungsausfallentschädigung zu Grunde zu legen. Dies sind hier 722,44 EUR, allerdings abzüglich 20 %, weil nur auf Feststellung geklagt wird. Zu den bezifferten Hauptforderungen sind somit noch 577,95 EUR hinzuzurechnen. Die Nebenforderungen (Zinsen, Mahnkosten) bleiben für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.

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