Das Verkehrslexikon

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Parken im Zivilrecht

Parken im Zivilrecht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Alkoholische Beeinflussung
Mithaftung des Falschparkers
Ausparken / Einparken
Türöffner / Einparker
Rückwärtsausfahren aus Parktasche
Einparken in Einbahnstraße
Unfall mit Fußgänger
Halterhaftung für Parkgebühren?

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Einleitung:


Im Zivilrecht sind es hauptsächlich zwei Problemkreise, die sich durch das Parken ergeben:

   die mögliche Mithaftung für ein Unfallgeschehen durch denjenigen, der sein Fahrzeug verkehrswidrig geparkt hat und

   die privatrechtliche finanzielle Inanspruchnahme desjenigen, der fremden Parkraum rechtswidrig benutzt hat.


Hinzu kommen die Unfälle in Parkhäusern bzw. auf Parkplätzen, auf denen zwar eine entsprechende Anwendung der StVO-Regeln stattfindet, die aber dennoch dem jeweils Bevorrechtigten nur eine eingeschränkte Rechtsposition geben, weil er auf derartigen Flächen nur sehr langsam fahren darf.

§ 12 StVO ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm Urteil vom 3.01.1971 - 3 U 170/70 - VersR 1972, 1060; OLG Köln Urteil vom 3.09.1989 - 13 U 100/89 - NZV 1990, 268).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Parken

Parkplatz- und Parkhausunfälle

Öffentlicher / nichtöffentlicher Verkehr

Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkplätzen und in Parkhäusern

Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers

Einbahnstraße - Einrichtungsverkehr

Anderer Straßenteil

Anfahren vom Fahrbahnrand

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 05.12.1972:
Es besteht kein Gebot für Kfz-Führer, einen gewissen Seitenabstand von der Bordkante einzuhalten, um auf dem Gehweg parkende Fahrzeuge im Fall des unvorsichtigen Öffnens von Türen vor Schaden zu bewahren. Vielmehr darf der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass die Türen stehender Fahrzeuge nicht unachtsam geöffnet werden (Haftungsverteilung 70 : 30 zu Lasten des Türöffners).

BGH v. 07.10.1987:
Der Schutzzweck des Parkverbots des § 12 Abs 3 Nr 8 a StVO (Parkverbot auf Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften) umfasst den fließenden Verkehr in beiden Richtungen.

AG Kiel v. 07.01.1997:
Schadensteilung, wenn ein Ausparkender gegen die Tür eines danebenstehenden Fahrzeugs fährt

KG Berlin v. 07.06.1993:
Kommt es zu einem Zusammenstoß beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Schadensverursachung durch den Rückwärtsfahrenden. Wenngleich im allgemeinen der Verkehrsverstoß des Rückwärtsfahrenden wegen der ihm durch § 9 Abs. 5 StVO auferlegten besonderen Sorgfaltspflicht schwerer wiegt, kann jedoch ein angesichts der besonderen Verkehrssituation in einer überhöhten Geschwindigkeit liegendes riskantes Fahrverhalten des im fließenden Verkehr befindlichen Unfallbeteiligten zu einer Schadensteilung führen.

OLG Düsseldorf v. 27.05.2002:
Der engere Begriff des Betriebs eines Fahrzeuges ist dann erfüllt, wenn ein Fahrzeug so innerhalb des Verkehrsraums abgestellt wird, dass es in diesen hineinragt.

OLG Düsseldorf v. 11.05.2005:
In einer gleichzeitig als "Fahrradstraße" (Zeichen 220 zu § 41 StVO mit Zusatzschild) gekennzeichneten Einbahnstraße darf auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden.

AG Dresden v. 06.10.2008:
Kreuzen sich zwei nur dem Parkplatzverkehr dienende Fahrgassen eines ausdrücklich oder tatsächlich öffentlich-rechtlichen Parkplatzes, ist von den Führern der in Längs- oder Abbiegerichtung fahrenden - nicht ausparkenden - Kraftfahrzeuge das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.

LG Saarbrücken v. 10.12.2010:
Im Verhältnis eines rückwärts aus einer Parklücke auf die Fahrbahn Ausfahrendem zu einem Kfz-Führer, der aus einem Grundstück kommend ebenfalls in den fließenden Verkehr einfährt, kommt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Der Haftungsanteil des rückwärts Fahrenden kann bei einer Kollision 80% betragen.

LG Saarbrücken v.22.02.2013:
Zur Haftung des in zweiter Reihe haltenden Verkehrsteilnehmers, der beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeuges kollidiert.

OLG Saarbrücken v. 04.12.2014:
Behauptet der Anspruchsteller, sein parkendes Fahrzeug sei in seiner Abwesenheit beschädigt worden, so greift für die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugungsbildung hinsichtlich des vom Haftpflichtversicherer bestrittenen Lebenssachverhalts der Haftungsklage keine beweisrechtliche Privilegierung ein. - Dem nach seiner Behauptung unfallabwesenden Eigentümer eines geparkten Fahrzeugs dürfen aber nicht allein schon Defizite der Darstellung des behauptetermaßen anwesenden Schädigers zum Nachteil gereichen.

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Alkoholische Beeinflussung:


BGH v. 19.12.2019:
Es versteht sich nicht von selbst, dass eine Fahrweise eine Folge einer Alkoholintoxikation war, wenn es zu einem alltäglichen Unfallgeschehen (hier: Parkrempler) kommt. In solchen Fällen bedarf es näherer Feststellungen zur Kausalität zwischen der Fahrunsicherheit und der konkreten Gefahr.

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Mithaftung des Falschparkers:


Die Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Kfz-Halters und -Führers

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Ausparken / Einparken:


Anderer Straßenteil

Anfahren vom Fahrbahnrand

AG Hamburg-St. Georg v. 08.12.2010:
Die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO dienen dem Schutz des gesamten fließenden Verkehrs, also auch den aus dem fließenden Verkehr in eine Parklücke Einfahrenden. Kommt es zwischen diesem und einem aus einer Parklücke vom Fahrbahnrand Anfahrenden zum Unfall, haftet der die Parklücke Verlassende voll.

OLG Düsseldorf v. 11.10.2011:
Bei Passieren eines rückwärtsfahrenden oder rückwärts einparkenden Fahrzeugs handelt es sich nicht um einen Überholvorgang, sondern eine Vorbeifahrt. Die Pflichten des Vorbeifahrenden gegenüber dem rückwärtsfahrenden oder einparkenden Pkw ergeben aus der allgemeinen Verhaltensregel des § 1 Abs. 2 StVO. Im Rahmen einer solchen Vorbeifahrt besteht dabei eine aus § 1 Abs. 2 StVO abzuleitende Verpflichtung des Vorbeifahrenden, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem so zu passierenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Bei dem zu wählenden Sicherheitsabstand muss der Vorbeifahrende ferner gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen, dass das andere Fahrzeug bei seinem rückwärtigen Einparkvorgang ausschwenkend in die von ihm gewählte Spur geraten kann.

OLG Hamburg v. 08.11.2013:
Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundsstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.

OLG Karlsruhe v. 08.10.2015:
Fahren zwei Kraftfahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des nach rechts einbiegenden Fahrzeugs gegenüber dem von der anderen Straßenseite nach links einbiegenden Fahrzeug. § 9 Abs. 4 StVO ist beim Einfahren von Grundstücken oder Parkplätzen auf eine Straße weder direkt noch entsprechend anwendbar. - Wer aus einem Parkplatz auf eine Straße fährt, muss sich gem. § 10 Satz 1 StVO so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der zur gleichen Zeit von einem gegenüberliegenden Parkplatz auf dieselbe Straße einfährt, nicht gefährdet wird.

OLG München v. 08.07.2016:
Der bloße Einparkvorgang als solcher ist jedoch nicht ausreichend, um von einem für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf im Sinne des Verstoßes des Einparkenden gegen § 9 V StVO (das Gebot, beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen) auszugehen. Es liegt indes bereits im Ansatz kein einen Anscheinsbeweis begründender typischer Geschehensablauf vor, wenn wie hier nicht feststeht bzw. nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um einen Fall des Rückwärtsfahrens handelte.

OLG Saarbrücken v. 02.02.2017:
Nach § 10 Satz 1 StVO hat u.a. derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach wohl vorherrschender Auffassung kommt eine unmittelbare oder zumindest eine analoge Anwendung von § 10 Satz 1 StVO auf einem - öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) „andere Straßenteile" einzustufen. Handelt es sich aber lediglich um eine Fahrgasse zwischen den Parktaschenreihen, kommt nur § 1 Abs. 2 StVO als Sorgfaltsnorm in Betracht.

KG Berlin v. 14.12.2017:
Der unter Verstoß gegen § 10 StVO Ausparkende hat im Rahmen der Haftungsabwägung auch gegenüber demjenigen, der unter Mißachtung des Zeichens 245 einen Bussonderfahrstreifen befährt, den gesamten Schaden zu tragen.

AG Hoyerswerda v. 25.06.2021:
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw beim gleichzeitigen Ein- und Ausparken in bzw. aus nebeneinanderliegenden Parklücken.

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Türöffner / Einparken:


Türöffner-Unfälle

OLG Frankfurt am Main v. 09.06.2009:
Ungeachtet besonderer Umstände im Einzelfall sind an die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine rechtwinklig zur Durchfahrtrichtung angeordnete Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadenaufteilung angemessen.

AG Pinneberg v. 11.05.2017:
Wer nach dem Einfahren in eine gekennzeichnete Parklücke eines Parkplatzes ohne Blick in den Rückspiegel die Fahrertür öffnet, wobei diese gegen das soeben in die Nachbarparklücke einfahrende Fahrzeug schlägt, haftet überwiegend. Zu Lasten des in die Nachbarparklücke einfahrenden Fahrzeugführers ist lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges mit 20% zu berücksichtigen.

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Rückwärtsausfahren aus Parktasche:


Rückwärts Ausparken aus Parklücken

Rückwärtsfahren

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Einparken in Einbahnstraße:


Rückwärtsfahren

Einbahnstraße - Einrichtungsverkehrn

LG Berlin v. 22.07.2013:
Das bloße Rückwärtseinparken ist auch in Einbahnstraßen zulässig, weil es sich um ein zulässiges Rangieren des Kfz handelt. Das Rückwärtsfahren auf die Parklücke hin stellt hingegen ein Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung dar.

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Unfall mit Fußgänger:


KG Berlin v. 24.06.2010:
Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16jährigen Fußgänger, der zuvor unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3, 4 StVO ein Absperrgitter überstiegen hatte, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hatte, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hatte, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.

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Halterhaftung für Parkgebühren?


LG Nürnberg-Fürth v. 27.04.2012:
Schuldner eines Anspruchs wegen Besitzstörung ist derjenige, der die Besitzstörung durch seine Handlung selbst bewirkt hat oder von dessen Willensbetätigung die Störung durch einen Dritten oder eine Sache adäquat verursacht ist, womit in einem solchen Fall dann eine Sonderrechtsbeziehung besteht. Gibt der Fahrzeughalter an, sein Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt einer Besitzstörung nicht selbst gefahren zu haben, so ist er weder Handlungs- noch Zustandsstörer. Es besteht auch kein Auskunftsanspruch über die Person des Fahrers.

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