Bietet ein Fahrzeughersteller für zu entsorgende Altfahrzeuge eine sog. Umweltprämie an, die auf den Kaufpreis eines Neufahrzeugs angerechnet wird, sofern das zu entsorgende Altfahrzeug als „noch rollfähiges Kraftfahrzeug“ zur Verfügung gestellt wird, so werden die Voraussetzungen für diese Prämie nur erfüllt, wenn das Fahrzeug noch seine wesentlichen Bestandteile enthält, insbesondere jedenfalls den Motor. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Altfahrzeug nur in weitgehend ausgeschlachtetem Zustand zur Entsorgung bereitgestellt wird (hier: bloße Außenhülle des Fahrzeugs - Karosserie und Türen -, ohne Motor, Sitze und Ganghebel). |