Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV 3 handelt es sich nicht um ein standardisiertes Verfahren (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 19. Juli 2021 - 2 Ss (OWi) 170/21, juris und entgegen Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 17. August 2021, II OLG 26/21, juris).
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1. | Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes, wird der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 5.5.2021, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordenham vom 14.1.2021 verworfen worden war, aufgehoben; eine Kostenentscheidung ist insoweit nicht veranlasst. |
2. | Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Landeskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen eingestellt. |