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Der Geschädogte ist bei voiler Haftung der Gegenseite nicht verpfichtet, zum Zweck der Schadensminderung seine Vollkaskoversicherung für die Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen.
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Verschafft sich der Geschädigte einen Ersatz, der seinen Nutzungsbedarf deckt, so darf er nicht zusätzlich zum Ersatz der Mietwagenkosten eine "Nutzungsausfallspitze" geltend machen.
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"Wird ein nach einem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies kein [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat] Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen eigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte; allein schon nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt (OLG Celle VersR 1973, 717, 718)". |
"...Da mein Mandant keinen weiteren Bankkredit in Anspruch nehmen kann, ist er dringend auf die Reparaturkostenübernahmebestätigung oder die Zahlung angewiesen, um die Reparatur in Auftrag zu geben. Jegliche Verzögerung geht hier zu Ihren 1Lasten. Der Zeitraum für die Nutzungsausfallentschädigung wird sich hierdurch erhöhen." |
"Der Mandant ist vollkaskoversichert bei der A. Da mein Mandant keinen weiteren Bankkredit in Anspruch nehmen kann, ist er dringend auf die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung oder die Zahlung angewiesen, um die Reparatur in Auftrag zu geben. Jegliche Verzögerung geht hier zu ihren Lasten. Der Zeitraum für die Nutzungsausfallentschädigung wird sich hierdurch erhöhen." |
"Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit schwierig oder umfangreich war". |