Das Verkehrslexikon

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Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung

Ausfallentschädigung - Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Schadensminderung allgemein

Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung

Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?

Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden

Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko

Interimsfahrzeug / Interimsreparatur

Taxibenutzung statt Mietwagen?

Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung

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Allgemeines:


OLG Naumburg v. 19.02,2004:
Zur Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigung muss auch eine bestehende Vollkaskoversicherung eingesetzt werden.

OLG Düsseldorf v. 15.10.2007:
Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen oder seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen.

OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

OLG Dresden v. 04.05.2012:
Unabhängig davon, ob dies eine Frage der Erforderlichkeit der Kosten oder der Schadensminderungspflicht ist, besteht weder eine Obliegenheit, noch eine Pflicht des Geschädigten zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung einzusetzen. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Im Rahmen der Zumutbarkeit nicht zu vernachlässigen ist, dass auch die Geltendmachung eines Rabattverlusts nicht unproblematisch ist.


OLG Koblenz v. 13.06.2016:
In Fällen, in denen die volle Haftung des Schädigers fraglich ist, muss der Geschädigte im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen.

OLG München v. 27.05.2020:
Der Geschädogte ist bei voiler Haftung der Gegenseite nicht verpfichtet, zum Zweck der Schadensminderung seine Vollkaskoversicherung für die Schadensbeseitigung in Anspruch zu nehmen.

BGH v. 17.11.2020:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.

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